BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 183/08 vom 9. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2010 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: 1. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. 2. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: urspr374nglich: 95.000 200 ab 22. Juli 2007: 441.602,75 200 ab 15. Oktober 2009: bis 65.000 200 Gr374nde: Der Kl344ger hat nach Begr374ndung seiner Nichtzulassungsbeschwerde den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Die Beklagte wurde auf die Folgen des 247 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesen und hat der Erledi-gungserkl344rung nicht widersprochen. 1 Die Erledigung der Hauptsache kann in der Rechtsmittelinstanz, auch noch w344hrend des Verfahrens 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde, erkl344rt werden. Da durch die 374bereinstimmenden Erkl344rungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist 374ber alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschlie337lich der Kosten der Vorinstanzen, gem344337 der auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Vorschrift des 247 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und 2 - 3 - Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutma337liche Aus-gang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu be-r374cksichtigen (BGH Beschluss vom 1. M344rz 2007 - I ZR 249/02 - NJW-RR 2007, 694, 695). 3 Danach sind die Kosten in vollem Umfang dem Kl344ger aufzuerlegen. Ei-ne f374r den Kl344ger g374nstige Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsstreits k366nnte nur getroffen werden, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchf374hrung der Revision zu einer Abweisung der Klage gef374hrt h344tte (BGH Beschluss vom 1. M344rz 2007 - I ZR 249/02 - NJW-RR 2007, 694, 695). Dies ist hier nicht der Fall. Die Nichtzulassungsbe-schwerde h344tte keinen Erfolg gehabt, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben war. Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision w344-re zur374ckgewiesen worden, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeu-tung hatte noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert h344tte 4 - 4 - (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 16.04.2008 - 3 O 225/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.11.2008 - 5 U 66/08 -
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