BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 183/09 vom 9. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Vill, Dr. Fischer und Grupp am 9. Juni 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgeri chts München vom 8. September 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie - sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 52.014,63 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulä ssig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbi l- dung des Rechts oder die Sicherung einer ei n heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Es kommt im Streitfall nicht auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage an, ob die Kenntnis des staatlichen Bauamtes oder die der Finanzb ehö r- de n für die subjektiven Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Sat z 1 Nr. 1 InsO maßgeblich ist. Ebenso wenig stellen sich Fragen der 1 2 - 3 - Wissenszurechnung zwischen verschiedenen staatlichen Behörden. Nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist die Aufrechnungslage nach § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1 Nr . 1 und Nr. 2 InsO anfechtbar , so dass es auf subjektive Voraussetzungen nicht ankommt. Nach gefest igter Rech t- sprechung ist die Begründung der Aufrechnungslage nur kongruent, wenn der aufrechnende Insolvenzgläubiger einen Anspruch auf die Erlangung der Au f- rechnungsmöglichkeit hatte (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388, 39 3 f ; vom 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507 Rn. 21; Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZR 22/08, ZInsO 2009, 1294 Rn. 4). Der Beklagte hatte einen A n spruch auf Begleichung der Steuerschulden durch Zahlung, nicht aber auf B e friedigung durch Aufrechnung (vgl. BFH, ZIP 2011, 181 Rn. 41). 2. Die zur Rechtsfortbildung unterbreitete Frage, ob für die Anfechtba r- keit der Herstellung einer Aufrechnungslage beim Werkv ertrag nach § 140 Abs. 3 InsO der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist oder ob es auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung ankommt, ist zwischenzeitlich durch das Senatsu rteil vom 11. Februar 2010 ( IX ZR 104/07, ZIP 2010, 682 Rn. 13 ) g e- klärt . D a nach ist eine mit Abschluss eines Vertrages entstandene Forderung erst ab dem Zeitpunkt und nur insoweit zu be rücksichtigen, als sie - etwa durch Erbring ung der versprochenen Leistung - wertha l tig geworden ist und dem Gläubiger durch die Aufrechnung eine t atsächliche Befriedigung seiner Ford e- rung ermöglicht . Hiermit stimmt die vom Berufung s gericht gefundene Lösung überein. 3 . D ie geltend gemachte Gehörsverle tzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor . Das Berufungsgericht du r fte davon ausgehen, dass der B e klagte sein ursprüngliches Bestreiten der Zahlungsunfähigkeit fallengelassen hatte, nac h- 3 4 - 4 - dem der Kläger seinen Vortrag zum Umfang der nicht gedeckten Verbindlichke i- ten in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht durch Vorlage der Forderungs an meldungen substantiiert und der Beklagte sich hierzu nicht mehr geäußert hatte. D ie Gr ü nd e für das vorsorgliche Bestreiten war en ausg e- räumt, weil neben den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten weitere e r- hebliche Verbindlichkeiten b e standen. 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geei g- net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e- vision zuz u lassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 19.02.2009 - 6 O 24868/07 - OLG München, Entscheidung vom 08.09.2009 - 5 U 2499/09 - 5
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