BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 183/11 Verkündet am: 26. Februar 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen V erfahren , in dem Schriftsätze bis zum 18. Januar 201 3 eingereicht werden konnten , durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie di e Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Klägers wir d auf die Revision der Beklagten das Urteil des 1 3 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9 . März 201 1 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung s einer Beteil i- gung en an der V . 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 3) sowie der V . 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 4) in Anspruch. Der Kläger zeichnete jeweils n ach vorheriger Beratung durch den M ita r- beiter S . der Beklagten am 10 . Dezember 200 3 bzw. am 10. Dezember 1 2 - 3 - 2004 Beteiligung en an V 3 bzw. V 4 im Nennwert von jeweils 25.000 g- lich Agio in Höhe von 1.250 . D ie Beteiligung an V 4 finanzierte d er Kläger in Höhe von 11 . 375 B . AG . Ein Teil der Agi os wurde dem Kläger von der Beklagten erstattet und zwar 3 75 3 und 250 4. Nach dem Inhalt beider Verkaufsprospekt e sollten 8,9% der Zeichnung s- summe und außerdem das Agio in Höhe von 5% zur Eigenkapitalvermittlung (V 3) bzw. zur Eigenkapitalvermittlung, Platzierungsgarantie und Finanzi e- rungsvermi ttlung (V 4) durch die V . AG (im Folgenden: V. AG) verwendet wer den. Die V. AG durfte laut beider Prospekt e ihre Rechte und Pflichten aus der Vertriebsvereinbarung auf Dritte übertragen. Die Beklagte erhielt für den Vertrieb der Anteile an V 3 Provisionen in Höhe von 8,25% der Zeichnungssumme und für den Vertrieb der Anteile an V 4 Provisionen in Höhe von 8, 4 5 % bis 8,72% der Zeichnungssumme , ohne dass dies dem Klä ger in den Beratungsgespräch en offengelegt wurde. Der Kläger hat mit seiner Klage unter Berufung auf mehrere Aufklärungs - und Beratungsfehler , Zug um Zug gegen die Abgabe des Angebots zur Übe r- tragung der Beteiligungen, Rückzahlung des investierten Kapitals in Höhe von insgesamt 4 1 . 125 zuzüglich entgangene n Gewinn s in Höhe von jeweils 4% ab Zeichnung der Anlage bis zur Rechtshängigkeit der Klage sowie Prozesszi n- sen und d es Weiteren die Freistellung von allen Verbindlichkeiten aus dem F i- nanzierungsdarlehen verlangt. F erner hat der Kläger die Feststellung, dass die Be klagte ver pflichtet ist, ih n von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachte i- len aus den Beteiligungen freizustel len , sowie die Feststellung des Annahm e- verzugs der Beklagten begehrt . Das Landgericht hat der Klage, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteil igungen, im Wesentlichen stattgegeben . E ntga n- genen Gewinn sowie Prozesszinsen hat es jedoch nicht zugesprochen. Auße r- 3 4 - 4 - dem hat es den Feststellungantrag hinsichtlich des Annahmeverzugs der B e- klagten abgewiesen . Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufung sgericht nach Vernehmung des Klägers als Partei das landgerichtliche Urteil wegen der in der Berufungsinstanz erklärten Klagerücknahme in Höhe von 6 7 5 n- dert. Außerdem hat es die Pflicht zur Freistellung vom Darlehen der B. AG dahingehend beschränkt, dass der Kläger Zug um Zug die Abtretung der Rechte aus dem Darlehen anbieten muss . Auf die Be rufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt sowie die Beklagte zur Zahlung von Prozesszinsen veru r- teil t . Außerdem hat das Berufungsgericht klargestellt, dass der Kläger nicht die Beteiligungen Zug um Zug übertra gen, sondern lediglich die Rechte daraus a b- zutreten hat. Im Übrigen hat es beide Berufungen zurückgewiesen. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Kla ge . Der Kläger verfolgt mit der Anschlussrevision weiterhin entgangenen Zinsgewinn von der Zeic h- nung der Beteiligungen bis zur Rechtshängigkeit. Entscheidungsgründe: A. Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen U rteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. 5 6 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen aus geführt: Aufgrund der zwischen den Parteien hinsichtlich beider Beteiligungen zustande gekommenen Beratungsverträge sei die Beklagte verpflichtet gew e- sen, den Kläger ungefragt darüber auf zu klären, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen erh a lt en hab e . Bei den von der Beklagten vereinnahmten Provisionen in Höhe von 8,25% bzw. 8,45% bis 8,72% habe es sich um aufkl ä- rungspflichtige Rückvergütungen gehandelt. Aus den Fondsprospekten sei nicht ersichtlich, dass und in welchem Umfang die dort erwähnten Prov isionen der Beklagten zufließen sollten. Das vermutete Verschulden habe die Beklagte nicht widerlegt. Die Beklagte habe mit einer solchen Aufklärungspflicht im Zei t- punkt der streitgegenständlichen Beratungen zumindest rechnen müssen. Die unterlassene Auf klärung über die Rückvergütungen sei auch kausal für die Anlageentscheidungen des Klägers geworden. Die Beklagte habe die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht widerlegen können. Unerhe b- lich sei insoweit die Rückerstattung von Teilen de r zunächst gezahlten Agios. Dadurch sei für den Kläger weder die Provisionszahlung an die Beklagte an sich noch der sich daraus ergebende Interessenkonflikt erkennbar gewesen. Hinsichtlich zweier früherer Beteiligungen des Klägers an Medienfonds habe die Beklagte ni cht vorgetragen, dass der Kläger im Zusammenhang mit diesen Zeichnungen auf die Zahlung von Provisionen an die Beklagte hingewiesen worden sei. Die Kausalitätsvermutung sei schließlich auch nicht durch die eig e- nen Bekundungen des Klägers im Rahmen seiner P arteivernehmung widerlegt worden. Vielmehr habe der Kläger glaubhaft angegeben , dass er die Beteil i- 7 8 9 - 6 - gungen nicht gezeichnet hätte, wenn er im Beratungsgespräch über die ta t- säc h lichen Provisionszahlungen an die Beklagte aufgeklärt worden wäre. II. Diese Beurteilung h ä lt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre aus dem - nicht mehr im Streit stehenden - Beratung s- ver trag nach den Grundsätzen de s Bo nd - Urteils (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128) folgende Pflicht, den Kläger über die ihr zufließende Provision in Höhe von 8,25% (V 3) bzw. mindestens 8,45% (V 4) des Zeichnungskapitals aufzuklären , schuldhaft verletzt hat . Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückverg ü- tung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütung en in diesem Sinne sind - regelmäßig u m- satzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisi o- nen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Prov i- sionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen ge zahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entst e- hen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Em p fehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss 10 11 12 - 7 - vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 17, für BGHZ bestimmt). Bei den von der Beklagten empfangenen Provisionen handelte es sich, wie der Senat für die Parallelfonds V 3 und V 4 bereits mehrfach entschieden hat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Senatsrechtspr e- chung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 2 6 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 18). Wie der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach entschieden hat, konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers über diese Rückvergütungen durch die Übergabe de r streitgegenständlichen Fonds - prospekt e nicht erfolgen , weil die Beklagte in diesen nicht als Empfängerin der dort jeweils ausgewiesenen Provisionen genannt ist (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 XI ZR 191/10, W M 2011, 925 Rn. 27 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 22 mwN) . Schließlich hat das Berufungsgericht rechts - und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten angenommen (vgl. nur Senatsbeschl ü ss e vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. und vom 19. Juli 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 25, jeweils mwN ). 2 . Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung jedo ch nicht stand, soweit das Berufungsgericht die Kausalität der Aufklärungspflichtverle t- zung en für den Erwerb der Fondsbeteiligung en durch den Kläger bejaht hat. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Beklagte die Darlegun gs - und Beweislast für ihre Behauptung trägt, der Kläger hätte die Beteiligung en auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütu n- g en erworben. 1 3 14 15 16 - 8 - Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche A ufklärungspflichten verletzt hat, bewei s- pflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflich t- gemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtige n Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs - und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbeso n- dere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Ansch einsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 28 ff. mwN). Das Berufungsgericht hat des Weiteren im Ergebnis zutreffend ang e- nommen, dass von dieser Bew eislastumkehr nicht nur dann auszugehen ist, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Han d- lungsalternative gehabt hätte. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden h at (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 30 ff. mwN), ist das A b- stellen auf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonflikts mit dem Schut z- zweck der Beweislastumkehr nicht vereinbar. Die Beweislastumkehr greift vie l- mehr bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch den Kläger als Partei f ür die Behauptung der Beklagten vernommen, dass der Anteil, den sie aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhalten hat, fü r die Anlageen t- scheidung ohne Bedeutung gewesen sei (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 38 ff. mwN). 17 18 19 - 9 - Soweit das Berufungsgericht sich durch die Aussage des Klägers als Partei nicht davon überzeugen konnte, dass der Kläger V 3 und V 4 auch dann beigetreten wäre, wenn er im Beratungsgespräch über die tatsächlichen Prov i- sionszahlungen an die Beklagte aufgeklärt worden wäre, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. D ie Auffassung des Berufungsgerichts, die Kausalität s- vermutung sei durch die Parteivernehmung des Klägers nicht widerlegt, unte r- liegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur eingeschränkte r Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann l e- diglich prüfen, ob der Streits toff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk - und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senat sbe schluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9 mwN). Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Auss age des Klägers umfa s- send und widerspruchfrei gewürdigt. Seine Würdigung ist auch zumindest ve r- tretbar. c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht in Bezug auf eine von der Beklagten vorgetragene H ilfstatsache (Indiz) einen erheblichen Beweis nicht e rhoben ( vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 42 ff. mwN). aa) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings der Tatsache, dass sich der Kläger vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung in einem sog enannten Vermögensanlage - Bogen mit Provisionszahlungen bei Wertpapiergeschäften an die Beklagte einverstanden erklärt hat, keine Bede u- tung beigemessen ( Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 48 mwN) . 20 21 22 - 10 - bb ) Ebenfalls r echtsfehlerfre i hat das Berufungsgericht den früheren - un - streitigen - Beteiligungen des Klägers an zwei anderen Medienfonds keine g e- gen die Kausalität der Pflichtverletzung sprechende Indizwirkung beigemessen. Relevante Indizien für die fehlende Kausalität können s ich zwar sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Insbesondere die Kenntnis des Anlegers von Provisi o- nen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren früheren Anlagegeschäften er halten hat, kann ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte. Sollte ein Anleger in Bezug auf eine vergleichbare Kapitalanlage, die er vor oder nach der streitgegenständlichen erworb en hat, erst nach dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung Kenntnis von Rückvergütungen erhalten, so kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität der unterlassenen Mitteilung über Rückverg ü- tungen auch daraus ergeben, dass der Anleger an den vergleichbaren - mög - licherweise gewinnbringenden - Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehrt (Senatsur teil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 50). Vorliegend hat die B e- kla g te jedoch - wie das Berufu ngsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht vo r- getragen, dass der Kläger im Zusammenhang mit den früheren Anlagegeschä f- ten über die dort angefallenen Provisionen an die Beklagte ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist . Auch zu einer etwaigen nachträglich erla ngten Kenntnis des Klägers von Rückvergütungen hat die Be klagte nicht s vorgetragen . cc) Rechtlich vertretbar hat das B erufungsgericht des Weiteren den U m- stand gewürdigt, dass der Kläger zwar dem Grunde , nicht aber der Höhe nach Kenntnis von den Provisi onszahlungen an die Beklagte hatte. 23 24 25 26 - 11 - Zutreffend legt das Beruf ungsgericht seinen Erwägungen zugrunde , da s s die beratende Bank ungefragt nicht nur über das Ob, sondern auch über die Höhe der Rückvergütung aufklären muss, weil der Anleger nur bei Kenntnis auch der Höhe der Rückvergütungen das eigene Interesse der Bank an der Empfehlung der Kapitalanlage richtig einschätzen kann (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 24; Senatsbeschlüsse vom 19 . Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011 , 1506 Rn. 9 und vom 9. März 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 aE). Aufgrund der Parteivernehmung des Klägers ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Kläger Teile der Agios erstattet hat. Der Kläger hat zudem bei seiner Parteivernehmung angegeben, er sei d a- von ausgegangen, dass die Beklagte 1% bis 2% erhalte, was er für in Ordnung gehalten habe. Dass die Beklagte 8% erhalten habe, habe er nicht gewusst. Das scheine ihm unangemessen hoch. Hätte er das gewusst, wäre sein V e r- trauen in die Beklagte gestört gewesen. Wenn das Berufungsgericht daraus abgeleitet hat, die Kenntnis des Klägers von Provisionen dem Grunde nach sei nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Kläger Anteile an V 3 und V 4 auch bei Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütungen gezeichnet hätte, so hält diese tatrichterliche Würdigung der eingeschränkten revision s- rechtlichen Überprüfung (s.o. 2. b) stand. dd ) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber den Zeugen S . zu dem Vortrag der Beklagten zum Motiv des Zedenten, sich an V 3 und V 4 zu beteiligen (Steuerersparnis bzw. allenfalls noch Renditechancen und das Sicherungskonzept), nicht vernommen. Zwar steht der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage wüns cht, für sich gesehen der Kausalitätsvermutung nicht entgegen. Ist die vom 27 28 29 - 12 - Anleger gewünschte Steuerersparnis aber nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen, kann das - entgegen der Ansicht d es Berufungsgerichts - den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückvergütungen für die Anlageen t- scheidung unmaßgeblich waren (Senatsur teil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 53 mwN). Dem Vortrag der Beklagten kann entnomm en werden, dass sie behau p- tet, dem Kläger sei es vordringl ich um die bei V 3 und V 4 zu erzielende Ste u- erersparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Das hat im Ergebnis auch das Berufungsgericht so gesehen und deswegen den Kläger als Partei dazu vernommen , ob die Steuerersparnis im Vordergrund der Anlageen t- scheidung gestanden habe . Der Kläger hat ausgesagt, dass Steuervorteile bei seiner Entscheidung zwar ein e Rolle gespielt hätte n , aber nicht im Vordergrund gestanden hätten. Das Berufungsgericht hat sich aufgrund dieser Aussage nicht von der Widerl e- gung der Kausalitätsvermutung überzeugen können. Seine Beweiswürdigung ist jedoch unvollständig. Die Beklagte ha tte neben dem Kläger als Partei auch den Berater S . als Zeugen für das vordringliche Steuersparmotiv b e- nannt, dem dieses Motiv vom Kläger offengelegt worden sei . Diesem zuläss i- gen Beweisan tritt (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 44) ist das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht nachgegangen. E s hat auch die unter Beweis gestellte Hilfstatsache nicht als unschlüssig anges e- hen (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 45), sondern im G egenteil den Kläger dazu als Partei vernommen. Der Umstand, dass der Kläger die von der Beklagten behauptete vordringliche Bedeu tung des Mo tivs der Steuerersparnis bei V 3 und V 4 im Rahmen der Parteivernehmung 30 31 - 13 - in Abrede gestellt hat, enthob das Berufungsg ericht nicht von der Vernehmung des Zeugen S . . Das Gericht muss grundsätzlich alle angebotenen und zulässigen Beweise erheben , sofern kein Ablehnungsgrund vorliegt ( vgl. BGH, Urteil vom 17. Feb ruar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 259 f.). Das Berufungsurteil beruht auf diesem Fehler . Es lässt sich nicht au s- schließen, dass das Berufungsger icht nach der gebotenen Vernehmung des Zeugen S . zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. III. Das Berufungsu rteil ist deshalb aufzuheben (§ 5 62 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufu ngsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird den Zeugen S . zu vernehmen haben und dessen Aussage in einer Gesamtschau mit der Aussage des Klägers als Partei zu würdigen haben. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung die Kausalität s- vermutung in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen als widerlegt ans e- hen, wird es einer Haftung der Beklagten wegen falscher Darstellung der Kap i- talgarantie nachzugehen haben (vgl . Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 XI ZR 191 /10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff ; vgl. auch Henning, WM 2012, 153 ff. mwN). Sollte das Berufungsgericht insoweit eine Aufk lärungspflichtverletzung bejahen, dürfte die Widerlegung der dann eingreifenden Kausalitätsvermutung bereits nach dem Vortrag der Beklagten, dem Kläger sei es auch auf das Sich e- rungskonzept der Schuldübernahme angekommen, ausscheiden. 32 33 34 - 14 - Bezüglich des Fes tstellungsantrags hinsichtlich der wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteile aus der Beteiligung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Freistellungs - bzw. Ersatzpflicht der Beklagten dahingehend au s- gelegt werden kann und auszulegen ist, dass e r nicht jene steuerlichen Nachte i- le umfasst, die aus der Einkommensbesteuerung der Ersatzleistung resultieren. Diese Nachteile wurden bereits abschließend (und zutreffend) im Rahmen der Bemessung der Ersatzleistung aufgrund pauschalisierender Betrachtungsw eise der steuerlichen Vor - und Nachteile berücksichtigt (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2011 - X I ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8 f. und vom 23. April 2012 II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 40). B. Anschlussrevision des Klägers Die Anschlussrevision des Kl ägers hat keinen Erfolg. Sie ist als unb e- gründet zurückzuweisen. I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Anschlussrevision von Intere s- se - im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Verzinsung des Anlagebetrags unter dem Gesichtsp unkt des entgangenen Gewinns lägen nicht vor. Zwar habe d er Kl ä- ger erstinstanzlich behauptet, er hätte die Gelder alternativ festverzinslich mit einer Rendite von mindestens 4% angelegt. Daran bestünden aber bereits in Anbetracht de r den Beteiligungen vora usgegangenen unstreitigen Investitionen in zwei andere Medienfonds Zweifel. Weiterhin sei die Höhe des entgangenen 35 36 37 38 - 15 - Gewinns im Berufungsverfahren teilweise nach unten korrigiert worden . Im Ü b- rigen h abe der Kläger die se Behauptung im Rahmen der Parteivernehm ung nicht bestätigt. Er habe selbst eingeräumt, sich nicht sicher zu sein, ob er das Geld konservativ angelegt hätte. Hierfür spreche auch nicht der Umstand, dass zum damaligen Z e itpun k t bereits ein Teil des Vermögens des Klägers in Gel d- marktfonds investie rt gewesen sei . Es sei durchaus üblich, das Risiko zu stre u- en und nur einen Teil konservativ anzulegen. Das gelte insbesondere, wenn der Anleger - wie hier - auch an Steuersparmodellen interessiert sei. Es lasse sich deshalb nicht feststellen, dass der Klä ger bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch die Beklagte eine sichere Kapitalanlageform gewählt hätte. Für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO sei daher kein Raum. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgerich t hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz entgangener Anlagezinsen in Höhe von 4% p.a. von der Zeichnung der Beteil i- gungen bis zur Rechts hängigkeit zu Recht verneint. 1. Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des B e- rat ungsvertrages umfasst nach § 252 Satz 1 BGB allerdings auch den entga n- genen Gewinn. Dazu gehören grundsätzlich auch entgangene Anlagezinsen. Der Anleger kann sich hierbei gemäß § 252 Satz 2 BGB auf die allgemeine L e- bens erfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrung s- gemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird (Senatsur teile vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 Rn. 11 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 6 4, jeweils mwN). 39 40 - 16 - 2. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht jedoch den Ersatz von Anlagezinsen vorliegend rechtsfehlerfrei abgelehnt. a) Der Geschädigte trägt die Darlegungs - und Beweislast d afür, ob und in welcher Höhe ih m durch das schädigende Er eignis ein Gewinn entgangen ist . § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Darlegun gs - und Beweiserleichterung. Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknü p- fungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB g e- regelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsen t- scheidun g des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand se i- nes Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (S e- natsurteil vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 Rn. 13). Die dem Tatrichter obliegend e Würdigung des vorgetragenen Prozessstoffs und des E r- gebnisses der Beweisauf nahme gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahingehend, ob die behaupteten Anknüpfungstatschen für wahr oder für nicht wahr zu erac h- ten sind, ist revisionsrechtlich nur einge schränkt überprüfbar . b) Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. D as Berufungsg e- richt hat sich vo n der Behauptung des Kläger s , dass er das Kapital bei or d- nungsgemäßer Aufklärung in " sichere festverzinsli che An lagen " investiert hätte , aufgrund de r vorgetragenen Umstände und der durchgeführten Beweisaufna h- me, insbesondere der eigenen Angaben des Klägers, nicht überzeugen können . Ungeachtet der Frage, ob der Kläger überhaupt ausreichende Anknüpfungsta t- sachen für eine Schadensschätzung vorgetragen hat , ist jedenfalls d iese ta t- ric h terliche W ürdigung nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat insb e- sondere rechtsfehlerfrei das vorangegangene Anlageverhalten des Klägers b e- 41 42 43 - 17 - rücksichtigt und angenommen, das s eine erneute Investition des Klägers in eine andere steuerwirksame , unternehmerische Beteiligung nicht ausgeschlossen werden könne. Die überdies von der Anschlussrevision erhobene Verfahren s- rüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachte t ( § 564 Satz 1 ZPO). c) Wie der Senat nach Erlass de s Berufungsurteils außerdem klargestellt hat, hat der Geschädigte auch keinen Anspruch auf einen (gesetzlichen) Mi n- destschaden analog § 246 BGB unabhängig vom Part eivortrag (Senatsurteil vom 24. April 20 12 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 Rn. 18). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 04.03.2010 - 1 O 717/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 09.03.2011 - 13 U 68/10 - 44
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