ECLI:DE:BGH:2016:140616UXIZR183.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 183/14 Verkündet am: 14. Juni 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhandlung vom 14. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger macht gege n die beklagte Bank Ansprüche im Zusamme n- hang mit dem kreditfinanzierten Erwerb von Wohnungen geltend. Der Kläger wurde im Jahr 1995 geworben, Eigentumswohnungen in der V . Straße in K . zu erwerben. Im Verkaufsprospekt heißt es auszugswe i- se: "Der Erwerber beauftragt einen unabhängigen Abwicklungsbeauftragten mit dem Abschluss der vorgesehenen Verträge und der Wahrnehmung der im G e- 1 2 - 3 - f- tragte vertritt die Erwerber bei dem Abschlu ss des Grundstückskauf - und Werklieferungsvertrages, der Finanzierung und beim Abschluss der sonstigen vorgesehenen Verträge. Weitere Aufgaben, also insbesondere auch die Pr ü- kom "Der Abwicklungsbeauftragte beauftragt im Namen des einzelnen Erwerbers den Finanzierungsvermittler auftragsgemäß mit der Beschaffung der gemäß Konzeption vorgesehenen langfristigen Darlehe n sowie mit der Vermittlung von Finanzierungsangeboten für die Zwischenfinanzierungsdarlehen und eine Vorf i- nanzierung des konzeptionsgemäß vorgesehenen Eigenkapitals, soweit der Erwerber dies wünscht. Der Finanzierungsvermittler ist zur umfassenden Betre uung, der Beratung b e- züglich aller Fragen der Endfinanzierung und der Vorlage unterschriftsreifer Darlehensverträge zu verpflichten." (S. 41 des Prospekts) "Für die Abwicklung des Erwerbsvorganges hat der Prospektherausgeber ein Angebot eines Abwicklungsbe auftragten vorliegen. Der Abwicklungsbeauftragte Abwicklungsbeauftragte übernimmt die abwickelnde Tätigkeit für den Erwerber nach Maßgabe der in diesem Prospekt vom Prospektherausg eber gemachten Vorgaben und des mit dem Erwerber zu schließenden Geschäftsbesorgung s- vertrages (...)." (S. 44 des Prospekts) Dem Prospekt beigefügt waren auch Muster der vorgesehenen Verträge. Im Muster des Finanzierungsvermittlungsvertrages werden die Au fgaben des Finanzierungsvermittlers wie folgt beschrieben: "Der Vermittler hat alle im Zusammenhang mit dem Finanzierungsnachweis und der Finanzierungsbeschaffung stehenden Arbeiten zu erledigen, insbesondere 3 - 4 - Angebote zur Finanzierung einzuholen und zu ver gleichen, Finanzierungsve r- handlungen zu führen und die Finanzierungsverträge so vorzubereiten, dass sie vom Auftraggeber unterzeichnet werden können." Weiter heißt es zur Vergütung des Finanzierungsvermittlers: "1. Der Vermittler erhält für die Bearbeitu ng und den Nachweis der a) Zwischenfinanzierung eine Gebühr in Höhe von 1,80 % b) Endfinanzierung eine Gebühr in Höhe von 2,0 % c) Eigenkapitalvorfinanzierung eine Gebühr in Höhe von 0,2 % des kalkulierten Gesamtaufwandes gemäß Anlage dieses Vertrages, sow eit er Abwicklungsbeauftragte war die K . gesellschaft mbH (im Folgenden: Abwicklungsbeauftragte). Bauträgerin war laut Prospekt die B . GmbH. Finanzi erungsvermittlerin war die A . GmbH (im Folgenden: Finanzierungsvermittlerin). Zwecks Erwerbs der Wohnungen Nr. 26 und 27 bot der Kläger der A b- wicklungsbeauftragten mit notarieller Urkunde vo m 26. Juli 1995 einen umfa s- senden Geschäftsbesorgungsvertrag an und erteilte ihr eine ebensolche Vol l- macht. Die Abwicklungsbeauftragte nahm das Angebot des Klägers am 17. August 1995 an. In dem Geschäftsbesorgungsvertrag heißt es unter I.: "Der Erwerber beauftragt den Abwicklungsbeauftragten, die im Zusammenhang mit dem Kauf seiner Einheit, deren Finanzierung und Verwaltung vorgesehenen Verträge abzuschließen und die damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte 4 5 6 7 - 5 - und Handlungen vorzunehmen. Der Abwicklungsbeauf tragte soll u.a. die in nachstehender Vollmacht genannten Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, denen jeweils voneinander unabhängige Einzelleistungen zugrunde liegen - soweit er vom Erwerber keine gegenteiligen Weisungen erhält, z.B. in Form der Streichun g von vorgesehenen Vertragsschlüssen in der Vollmacht - im Namen b- wicklungsbeauftragten ausdrücklich den Auftrag, die Leistungen gem. Ziff. B.I.2.i. der nachfolgenden Vollmacht in Anspr Unter Ziffer B.I.2.i. wird der Abwicklungsbeauftragte zum "Abschluss der nachfolgend aufgeführten Verträge, denen jeweils unabhängige Einzelleistu n- gen zugrunde liegen" , und dort unter anderem zum Abschluss von Finanzi e- rungsvermittlung sverträgen bevollmächtigt. Zur Finanzierung des Gesamtaufwandes von 266.110 DM schloss die Abwicklungsbeauftragte namens des Klägers unter dem 22./28. September 1995 einen Darlehensvertrag mit zwei Unterkonten über 206.554 DM und 59.556 DM zur Zwischenfi nanzierung und unter dem 24. Dezember 1995/ 3. Januar 1996 einen Darlehensvertrag über dieselben Beträge zur Endfina n- zierung. Mit Kauf - und Werklieferungsvertrag vom 6. Dezember 1995 erwarb die Abwicklungsbeauftragte namens des Klägers die streitgegenst ändlichen Eige n- tumswohnungen zu einem Kaufpreis von 206.555 DM von der B . GmbH. Am 31. Mai 2002 löste der Kläger durch Umfinanzierung den Kredit in Höhe von 102.700 ab. Mit der im Jahr 2013 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Rückza h- lung dieses Betrags nebst Zinsen. Er vertritt die Auffassung, dass die Darl e- hensverträge mangels wirksamer Bevollmächtigung der Abwicklungsbeauftra g- ten nicht wirksam zustande gekom men seien. Insoweit behauptet er, dass die 8 9 10 11 - 6 - Beklagte zu dem seines Erachtens entscheidenden Zeitpunkt der mit Recht s- bindungswillen erfolgten Bereitstellung der Darlehensvaluta auf dem Abwic k- lungskonto die Bevollmächtigung der Abwicklungsbeauftragten nicht ü berprüft habe. Außerdem habe er die Darlehensvaluta nicht empfangen, da keine or d- nungsgemäß bevollmächtigte Person Auszahlungsanweisungen erteilt habe, die Bevollmächtigung bei Ausführung der Anweisungen nicht ordnungsgemäß überprüft worden sei und alle Ko nten auf Antrag der nicht wirksam bevollmäc h- tigten Abwicklungsbeauftragten eröffnet worden seien. Zudem liege ein im ko l- lusiven Zusammenwirken mit der Beklagten begangener Missbrauch der Vol l- macht durch die Abwicklungsbeauftragte vor; insbesondere habe die Finanzi e- rungsvermittlerin zu seinen Gunsten keine Finanzierungsvermittlungstätigkeit entfaltet, so dass ihr keine Provision zugestanden habe und die Abwicklung s- beauftragte insoweit pflichtwidrig einen zu hohen Darlehensbetrag vereinbart habe. Daneben steh e ihm der geltend gemachte Betrag auch im Wege des Schadensersatzes zu, weil er über die Höhe der vereinnahmten Provisionen, die wahre Rolle der Abwicklungsbeauftragten, die nachhaltig erzielbare Miete und die Zinsbelastung getäuscht worden sei. Die Beklag te erhebt die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Berufungsgericht der Klage bis auf von der Beklagten bereits am 5. Juli 2000 an den Kläger gezahlter 1.685,22 vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils . 12 - 7 - Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgefü hrt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung von 101.014,78 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Zu Gunsten der Beklagten könne zwar im Hinblick auf die Nichtigkeit der erteilten Vollmacht infolge eines Ver stoßes gegen das Rechtsberatungsg e- setz vom Vorliegen einer Rechtsscheinsvollmacht nach §§ 171 f. BGB ausg e- gangen werden. Die von der Abwicklungsbeauftragten namens des Klägers abgeschlossenen Darlehensverträge seien indes entsprechend § 177 BGB u n- wirksam b zw. der Beklagten sei die Berufung auf die formale Vertretungsmacht im Außenverhältnis gemäß § 242 BGB versagt, weil die Abwicklungsbeauftra g- te die ihr durch den Rechtsschein vermittelte Vollmacht missbraucht habe und dies der Beklagten bekannt gewesen sei . Bei Abschluss der Darlehensverträge vom 22./28. September 1995 und vom 24. Dezember 1995/3. Januar 1996 habe die Abwicklungsbeauftragte zwar im Rahmen ihres rechtlichen Könnens gehandelt, aber ihr rechtliches Dürfen im Innenverhältnis überschritten, weil sie die Darlehen in Höhe eines Teilbetrags von 3,8% des Gesamtaufwands zur Finanzierung einer nicht angefallenen F i- nanzierungsvermittlungsprovision aufgenommen habe. Der Prospekt beschre i- be den Charakter des Maklerauftrages - in Abgrenzung zu einer Na chweistäti g- 13 14 15 16 - 8 - keit - eindeutig als Vermittlungsmaklervertrag. Auch nach dem Muster des F i- nanzierungsvermittlungsvertrages sei von einem Vermittlungsmaklervertrag auszugehen. Gegen die Annahme eines Nachweismaklervertrags spreche bei der Finanzierungsvermittlu ng im Übrigen, dass allgemein Kreditverträge von grundsätzlich abschlussbereiten Kreditinstituten angeboten werden. Sollte der tatsächlich abgeschlossene Finanzierungsvermittlungsvertrag entgegen Pro s- pekt und Mustervertrag eine Provisionszahlung auch für e inen vorab erfolgten Nachweis einer Finanzierungsmöglichkeit vorsehen, dann läge der Vol l- machtsmissbrauch nicht in der Bezahlung und Finanzierung einer nicht g e- schuldeten Provision, sondern im Abschluss eines vom Prospektinhalt zum Nachteil des Erwerbers a bweichenden Finanzierungsvermittlungsvertrages. Voraussetzung für einen zugunsten des Finanzierungsvermittlers entstehenden Anspruch sei das bewusste und zweckgerichtete Herbeiführen oder Fördern der Abschlussbereitschaft des künftigen Vertragspartners. Eine nach diesen Grundsätzen vergütungspflichtige Vermittlungsleistung habe die Finanzierungsvermittlerin nicht erbracht. Das von der Beklagten b e- hauptete Tätigwerden der Finanzierungsvermittlerin zur Herbeiführung der E r- klärung der grundsätzlichen Finan zierungsbereitschaft in dem Schreiben der Beklagten vom 29. Mai 1995 stelle keine vergütungspflichtige Vermittlungslei s- tung zugunsten des Klägers dar. In jenem Schreiben habe sich die Beklagte nach ihrem Vortrag lediglich allgemein zur Übernahme von Finanz ierungen b e- reit erklärt, ohne sich verbindlich zu irgendeiner Finanzierung zu verpflichten. Außerdem werde die Abwicklungsbeauftragte im Geschäftsbesorgungsvertrag unter B.I.2.i. ausdrücklich bevollmächtigt zum "Abschluss der nachfolgend au f- geführten Vertr äge, denen jeweils unabhängige Einzelleistungen zugrunde li e- e- hensverträge zu marktüblichen Bedingungen abschließen sollen, zum Zeitpunkt der Erklärung der allgemeinen Finanzierungsberei tschaft habe die Beurteilung 1 7 - 9 - der Marktüblichkeit der Bedingungen aber nur bezogen auf diesen Zeitpunkt vorgenommen werden können. Entsprechendes gelte für die nachfolgend namens des Klägers abg e- schlossenen Darlehensverträge, die ohne Mitwirkung der Fina nzierungsvermit t- lerin durch die Abwicklungsbeauftragte als Vertreterin des Klägers abgeschlo s- sen worden seien. Im Ergebnis habe deshalb die Abwicklungsbeauftragte pflichtwidrig einen um 3,8% des Gesamtaufwands überhöhten Darlehensvertrag vereinbart. Die Beklagte habe Kenntnis davon gehabt, dass die Abwicklungsbeau f- tragte ihre Vollmacht im Innenverhältnis überschritten habe, indem sie ein Da r- lehen auch zur Bezahlung einer Finanzierungsvermittlungsprovision abg e- schlossen habe, die entweder gar nicht a ngefallen sei oder nur deswegen habe bezahlt werden müssen, weil die Abwicklungsbeauftragte mit der Finanzi e- rungsvermittlerin einen zum Nachteil des Klägers von dem laut Prospekt vorg e- sehenen Finanzierungsvermittlungsvertrag abweichenden Vertrag abgeschlo s- sen habe. Jedenfalls hätten massive Verdachtsmomente vorgelegen, so dass der Missbrauch für die Beklagte objektiv evident gewesen sei. Die Beklagte h a- be den Prospekt, die abzuschließenden Verträge und die Zusammensetzung des zu finanzierenden Gesamtaufwand s gekannt. Ihre positive Kenntnis vom Vollmachtsmissbrauch ergebe sich daraus, dass die Finanzierungsvermittlung s- leistung zwingend unter ihrer Beteiligung als zu vermittelnder Darlehensgeberin habe erfolgen müssen. Sie habe gewusst, dass sich entgegen de r Beschre i- bung im Prospekt die Abwicklungsbeauftragte direkt um die Finanzierung g e- kümmert habe und ihre Bereitschaft zum Abschluss eines Darlehensvertrags mit dem Kläger nicht durch eine irgendwie geartete Tätigkeit der Finanzierung s- vermittlerin geförde rt worden sei. Selbst wenn die Beklagte davon ausgegangen 18 19 2 0 - 10 - sein sollte, die Finanzierungsvermittlerin schulde nur den Nachweis einer A b- schlussmöglichkeit, wäre ihr die provisionsschädliche Vorkenntnis der Abwic k- lungsbeauftragten von der Abschlussmöglichkeit zu marktüblichen Bedingu n- gen ebenso bekannt gewesen wie der Umstand, dass die Abwicklungsbeau f- tragte und nicht die Finanzierungsvermittlerin den Darlehensantrag und die Bonitätsunterlagen übersandt habe. Der Darlehensvertrag sei vor diesem Hinterg rund gemäß § 139 BGB in s- gesamt unwirksam. Eine lediglich teilweise Unwirksamkeit in Höhe von 3,8% des Nennbetrags entspreche nicht dem hypothetischen Parteiwillen. Bei einem Hinweis der Beklagten auf die nicht geschuldete Provision hätte der Kläger den Ges chäftsbesorgungsvertrag wegen Vertrauenswegfall gekündigt und die Vol l- macht widerrufen. Es wäre dann weder zum Abschluss der Darlehensverträge noch zum Abschluss des Kaufvertrags gekommen. Auf den Bereicherungsanspruch müsse sich der Kläger die Darlehe nsv a- luta nicht anrechnen lassen, weil er diese (abgesehen von den direkt an ihn überwiesenen 1.685,22 s- zahlungsanweisung liege aufgrund des Missbrauchs der Vollmacht nicht vor. Deswegen gehe auch die von der Bek lagten erklärte Hilfsaufrechnung ins Le e- re. Der Bereicherungsanspruch sei auch nicht verjährt. II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der g e- gebenen Begründung hätte das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Rück zahlung von 101.014,78 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nicht bejahen dürfen. 21 22 23 - 11 - Die Revision beanstandet mit Erfolg, dass das Berufungsgericht ang e- nommen hat, der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei wegen eines von der Abwicklung sbeauftragten begangenen Missbrauchs der Vertretungsmacht gemäß § 177 BGB analog unwirksam bzw. der Beklagten sei die Berufung auf die formale Vertretungsmacht im Außenverhältnis gemäß § 242 BGB versagt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen eines offensichtlichen Vollmachtsmissbrauchs nicht vor. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grun d- sätzlich der Vertretene das Risiko eines - hier unterstellten - Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl . BGH, Urteile vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618, vom 1. Juni 2010 XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29 und vom 9. Mai 2014 V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18). Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Ver treter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertr e- tungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen (Senatsurteile vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 und vom 1. Juni 2010 XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29). Etwas anderes gilt allerdings zum einen nur in dem Fall, dass der Vertr e- ter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Mai 1988 VI ZR 233/87, WM 1988, 1380, 1381, vom 14. Juni 2000 VIII ZR 218/99, WM 2000, 2313, 2314 und vom 28. Januar 2014 II ZR 371/12, WM 2014, 628 Rn. 10). Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der V ertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein 24 25 26 - 12 - Treuever stoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 1994 XI ZR 239/93, BGHZ 127, 239, 241, vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618, vom 1. Februar 2012 VIII ZR 307/10, WM 2012, 2020 Rn. 21 und vom 9. Mai 2014 V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18, jeweils mwN). Die objektive Ev i- denz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umstä n- den die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertr e- tenen geradezu aufdrängt (Senatsurteil vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/98, aaO). 2. An einer solchen objektiven Evidenz fehlt es hier. Zwar ist ihre Fes t- stellung tatrichterliche Würdigung, d ie im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Begriff der objektiven Evidenz verkannt wurde und ob bei der Beurteilung wesentliche U m- stände außer Betracht gelassen wurden. Ist das wie hier d er Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein wie hier abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Juni 1999 XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 mwN). a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten habe sich au f- drängen müssen, dass die im Prospekt genannte Finanzierungsvermittlerin ihr gegenüber keine vergütungspflichtige Tätigkeit entfaltet habe, entbehrt einer ausreichenden Grundlage. Art und Umf ang der Tätigkeiten der Finanzierung s- vermittlerin richten sich nicht nach dem Fondsprospekt und dem diesem beig e- fügten Muster des Finanzierungsvermittlungsvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 27 28 - 13 - 19. Juni 2007 XI ZR 375/0 6 , juris), sondern nach dem tatsächlich abgeschlo s- senen Finanzierungsvermittlungsvertrag. b) Selbst wenn man unterstellt, dass der Inhalt des Finanzierungsvermit t- lungsvertrags mit den Prospektangaben und dem dem Prospekt b eigefügten Muster des Finanzierungsvermittlungsvertrags übereinstimmt, ergaben sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts für die Beklagte keine massiven Verdachtsmomente dafür, dass die Abwicklungsbeauftragte mit der Darlehen s- aufnahme zur Zahlung der Finanzierungsvermittlungsprovision ihre rechtlichen Befugnisse aus der Vollmacht missbraucht hat. aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht solche Verdachtsmomente nicht allein daraus abgeleitet, dass die Abwicklungsbeauftragte für den Kläger übe r- haupt ein en Finanzierungsvermittlungsvertrag abgeschlossen hat, der die F i- nanzierung einer Vermittlungsprovision in Höhe von 3,8% des Gesamtaufwands nach sich zog. Bei dem Abschluss des Kreditvertrags handelte es sich um ein alltägliches und normales Geschehen im b ankgeschäftlichen Kreditverkehr. Dies schloss auch die zu finanzierenden und der Höhe nach marktüblichen N e- benkosten, wie insbesondere die Kosten der Finanzierungsvermittlung in Höhe von 3,8% des Gesamtaufwands, ein. Ein Vollmachtsmissbrauch kann in di esem Zusammenhang nur dann vo r- liegen, wenn die Vereinbarung und Finanzierung einer solchen Provision von dem Geschäftsbesorgungsvertrag und dem mit diesem Vertrag umzusetzenden Investitionskonzept zum Nachteil des Kapitalanlegers hier de s Kläger s a b- wei cht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 13). Den Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags und die Fina n- zierung des Gesamtaufwands hat der Kläger aber ausdrücklich gewünscht und damit die Abwicklungsbeauftragte be vollmächtigt. 29 30 31 - 14 - Ob der Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll war, hatte die Beklagte als finanzierende Bank nicht zu prüfen, zumal sie im Zeitpunkt der Darlehensvergabe davon ausgehen dur f- te, dass der Fi nanzierungsvermittlungsvertrag bereits abgeschlossen worden war. Davon abgesehen war ihr auch im Fall einer vom Berufungsgericht ang e- nommenen Kenntnis der Einzelheiten des Prospektinhalts eine Prüfung der Sinnhaftigkeit des Abschlusses dieses Vertrags gar nicht möglich, weil hierfür ihr möglicherweise verschlossen gebliebene Umstände - wie etwa steuerliche Gründe maßgeblich gewesen sein könnten. bb) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich die Evidenz eines Vollmachtsmissbrauchs nicht dami t begründen, der Beklagten habe sich bei Abschluss des Darlehensvertrags aufdrängen müssen, dass die Finanzierung s- vermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht habe. U n- abhängig von der Frage, ob die Abwicklungsbeauftragte durch die F inanzierung einer unterstellt nicht geschuldeten Provision in Höhe von 3,8% der gesa m- ten Darlehenssumme die ihr erteilte Vollmacht überhaupt missbraucht hätte, ergaben sich für die Beklagte jedenfalls keine Verdachtsmomente, dass die F i- nanzierungsvermi ttlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht haben könnte. (1) Die Vermittlungstätigkeit erfordert, dass der Makler auf den potenzie l- len Vertragspartner mit dem Ziel einwirkt, die Abschlussbereitschaft für den b e- absichtigten Hauptvert rag herbeizuführen (BGH, Urteil vom 2. Juni 1976 IV ZR 101/75, WM 1976, 1118, 1119, Beschluss vom 17. April 1997 III ZR 182/96, NJW - RR 1997, 884 und Urteil vom 4. Juni 2009 III ZR 82/08, WM 2009, 1801 Rn. 8). Dabei kann der die Vergütungspflicht ausl ösende Maklervertrag auch noch zeitlich nach bereits erfolgter Maklerleistung abgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 1985 IVa ZR 139/83, WM 1985, 1422, 1423, 32 33 34 - 15 - vom 10. Oktober 1990 IV ZR 280/ 8 9, WM 1991, 78, vom 6. Februar 1991 IV ZR 265/89, WM 1991, 818, 819, vom 6. März 1991 IV ZR 53/90, WM 1991, 1129, 1131 und vom 3. Juli 2014 III ZR 530/13, WM 2014, 1920 Rn. 14). Um die Provision zu verdienen reicht es aus, wenn die Maklerleistung neben anderen Bedingungen für den Abschluss de s Hauptvertrags zumindest mitu r- sächlich geworden ist. Sie braucht nicht die einzige und nicht die hauptsächl i- che Ursache zu sein. Beim Vermittlungsmakler genügt es, dass seine Tätigkeit die Abschlussbereitschaft des Dritten irgendwie gefördert hat, der Mak ler also beim Vertragsgegner ein Motiv gesetzt hat, das nicht völlig unbedeutend war (BGH, Urteile vom 21. Mai 1971 IV ZR 52/70, WM 1971, 1098, 1100 und vom 21. September 1973 IV ZR 89/72, WM 1974, 257, 258). (2) Vor diesem Hintergrund musste sich d er Beklagten das Fehlen einer zumindest mitursächlichen Vermittlungsleistung der Finanzierungsvermittlerin anders als das Berufungsgericht meint nicht deshalb aufdrängen, weil die konkret auf den Kläger bezogene Finanzierungsanfrage nicht von dieser, s o n- dern von der Abwicklungsbeauftragten gestellt worden ist und letztere auch dessen Selbstauskunft und die sonstigen Bonitätsunterlagen übermittelt hat. Das Berufungsgericht verkennt, dass bereits die vorab erzielte, im Schreiben vom 29. Mai 1995 wieder gegebene allgemeine Finanzierungsa b- sprache auf eine Vermittlungsleistung zugunsten aller künftigen Erwerber und damit auch zugunsten des Klägers zurückzuführen ist. In diesem Schreiben bestätigt die Beklagte gegenüber der Finanzierungsvermittlerin unte r Bezu g- nahme auf eine zwischen ihnen erzielte Übereinstimmung ihre Bereitschaft, den Erwerbern von Wohnungen in dem Appartementhaus, die beste Bonität und eine näher beschriebene finanzielle Leistungsfähigkeit aufweisen, bei weiterer Vorlage im einzelnen a ufgeführter Unterlagen für Zwischenfinanzierungsdarl e- hen "zur Zeit" und "freibleibend" Konditionen von 9,25% Zins bei 100% Ausza h- 35 36 - 16 - lung und für Endfinanzierungsdarlehen "freibleibend" Konditionen von 5,4% Zins p.a. bei 90% Auszahlung und einer Zinsfestschrei bung von fünf Jahren bzw. 7,0% Zins p.a. bei 90% Auszahlung und einer Zinsfestschreibung von zehn Jahren anzubieten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht einer Vermittlungsleistung zugunsten des Klägers nicht entgegen, dass dieser damals noch n icht als Erwerber feststand, sondern die Vollmacht zum A b- schluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags und zur Aufnahme der Darlehen erst später erteilt hat. Auch spielt es keine Rolle, dass sich die in der allgeme i- nen Finanzierungsabsprache konkret benann ten Konditionen lediglich auf den damaligen Zeitpunkt bezogen. Letzteres entsprach der Vorgabe an die Fina n- zierungsvermittlerin, Darlehen zu jeweils marktüblichen Bedingungen zu b e- schaffen. Dass die im September 1995 und Januar 1996 geschlossenen Darl e- hensverträge dieser Vorgabe nicht entsprochen hätten, macht der Kläger nicht geltend. Selbst wenn diese Absprache, wie der Kläger behauptet und das Ber u- fungsgericht offen gelassen hat, nicht von der Finanzierungsvermittlerin, so n- dern ebenfalls von der A bwicklungsbeauftragten getroffen worden sein sollte, hätten sich der Beklagten keine Zweifel an der Vergütungspflicht aufdrängen müssen. Vermittlungsleistungen müssen, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht höchstpersönlich erbracht werden. Na ch der Konzeption des Anlagemodells sollten die Anleger wie auch vorliegend geschehen allein die Abwicklungsbeauftragte mit dem Abschluss von Darlehensverträgen bevol l- mächtigen. Dann ist es aber nicht bedenklich, wenn die finanzierende Bank auch nur un mittelbar mit dieser die allgemeinen Konditionen für die Zwischen - und Endfinanzierung verhandelt und ihr von dieser die konkrete Finanzierung s- anfrage und die Bonitätsunterlagen zugeleitet werden. Aus Sicht der Bank liegt es nahe, dass die Abwicklungsbeauf tragte dabei mit Wissen und im Einve r- ständnis der Finanzierungsvermittlerin als deren Erfüllungsgehilfin agiert. Dies 37 - 17 - wird hier durch das Finanzierungsbestätigungsschreiben vom 29. Mai 1995 verdeutlicht, welches die Beklagte, obwohl die zugrunde liegenden Verhandlu n- gen nach der Behauptung des Klägers mit der Abwicklungsbeauftragten geführt worden sein sollen, an die Finanzierungsvermittlerin richtete. c) Mangels weiterer vom Berufungsgericht festgestellter oder vom Kläger behaupteter Umstände kann damit ein für die Beklagte offensichtlicher Vol l- machtsmissbrauch durch die Abwicklungsbeauftragte nicht angenommen we r- den. 38 - 18 - III. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache hinsichtlich des Vorliegens einer Rechtsscheinsvo llmacht und ma n- gels Feststellungen zu den Schadensersatzansprüchen nicht zur Endentsche i- dung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 23.08.2013 - 1 O 240/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.03.2014 - 9 U 16/14 - 39
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