ECLI:DE:BGH:2017:240117UXIZR183.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 183/15 Verkündet am: 24. Januar 2017 Herrwerth , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 1 Zur Zulässigkeit ein er Feststellungsklage, mit der der Verbraucher nach Wide r- ruf seiner auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Wi l- lenserklärung die Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rüc k- gewährschuldve r hältnis geltend macht. BGB § 495 Abs. 1, §§ 355, 312d (Fassung bis zum 10. Juni 2010) Zu den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots an die bei Abschluss eines Ve r- braucherdarlehensvertrags als eines Fernabsatzvertrags erteilte Widerrufsb e- lehrung. BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Joeres sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt un d Dr. Dauber für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. April 2015 wird zurückg e- wiesen. Auf die Anschlussrevision der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übri gen das vorbezeichnete Urteil im Ko s- tenpunkt aufgehoben, soweit das Berufungsgericht über die Ko s- ten des Rechtsstreits in erster Instanz erkannt hat. Das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. März 2014 wird dahin abgeändert, dass di e Kläger als G e- samtschuldner 81% und die Beklagte 19% der Kosten des Recht sstreits erster Instanz tragen. Die Kosten des Revision sverfahrens trägt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger verlangen die Feststellung, zwei Verbraucherdarlehe nsvertr ä- ge seien aufgrund des von ihnen erklärten Widerrufs " beendet worden " . Die Beklagte macht im Wege der Hilfswiderklage für den Fall des Erfolgs der Fes t- stellungsklage die Rückzahlung eines Tei ls der Darlehensvaluta geltend. Die Kläger sc hlossen mit der Beklagten am 9. September 2009 und am 11. September 2009 im Wege des Fernabsatzes zwei Verbraucherdarlehen s- verträge über jeweils 100.000 i- derrufsrecht wie folgt : 1 2 - 4 - - 5 - - 6 - Am 16. April 2013 widerriefen die Klä ger ihre auf Abschluss der Darl e- hensverträge gerichteten Willenserklärungen . Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben, die Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen und auf die Hilf s- widerklage die Kläger als Gesa mtschuldner zur Zahlung der bisher noch nicht getilgten Darlehensvaluta 183.799,14 verurteilt. Die Berufung der Bekla g- ten, mit der sie das landgerichtliche Urteil angegriffen hat, soweit das Landg e- richt zu ihrem Nachteil erkannt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Zugleich hat es die Kostenentscheidung des Landge richts dahin abgeändert, von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trügen der Kläger 86% und die Beklagte 14%. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die B e- klagte ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Kläger ers treben mit der Anschlussrevision eine Änderung der ihnen nachteiligen En t- scheidung über die Kosten des R echtsstreits in erster Instanz. Entscheidungsgründe: A. Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsger icht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 3 4 5 6 - 7 - Die Feststellungsklage der Kläger sei zulässig. Insbesondere verfügten die Kläger über das erforderliche Feststellungsinteresse. Eine " Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien " ergebe keinen Saldo zugunsten der Kläger, so dass ihnen eine Leistungsklage verschlossen sei. Im Übrigen sei im konkreten Fall zu erwarten, dass " bereits ein Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung " führe. Den Klägern habe das Recht zugestanden, ihre auf Abschluss der Da r- lehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach den für Verbraucherdarl e- hensverträge geltenden Regelungen zu widerrufen. Die Frist, innerhalb derer der Widerruf zu erklären gewesen sei, sei am 16. April 2013 auch noch nicht abgelaufen gewesen, weil die Beklagte die Kläger unzureichend über den B e- ginn der Widerrufsfrist unterrichtet habe. Die Beklagte habe den unzutreffenden Eindruck erweckt, soweit es für das Anlaufen der Frist auf den Vertragsschluss ankomme, sei der Tag, in den dieses Ereignis falle, bei der Fristberechnung mitzurechnen. Dies habe den für Fernabsatzverträge geltenden Vorgaben, die hier beachtlich gewesen seien, widersprochen. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung kö nne sich die Beklagte nicht berufen, da sie bei der Formulierung der Widerrufsbelehrungen vom Muster abgewichen sei. Ihr fortbestehendes Widerrufsrecht hätten die Kläger nicht rechtsmis s- bräuchlich ausgeübt . II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtli cher Überprüfung im Ergebnis stand. 7 8 9 - 8 - 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Festste l- lung sklage der Kläger sei zulässig. a) Grundsätzlich gilt allerdings, dass ein Kläger, der die Umwandlung e i- nes Verbraucherdarlehensvertrags in e in Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vorgehen muss. Is t dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm, was auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom 8. Juli 1955 I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 105 f. und vom 11. Oktober 1989 IVa ZR 208/87, WM 1990, 243), das Feststellungsint e- resse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstof f in einem Prozess klären kann. So verhält es sic h im Regelfall, wenn die Klage auf die Feststellung zielt, dass sich ein Verbraucherdarlehensvertrag mit den aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden Rechtsfolgen in ein Rückgewährsc huldverhältnis umgewandelt hat: Eine Leistungsklage ist dem Kläger möglich. Dass eine " Saldierung " der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultiere n- den wechselseitigen Ansprüche regelmäßig nicht zu einem Überschuss zu Gunsten des Klägers führt, steht der Leistungsklage entgegen der Recht s- auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterli e- gen keiner automatischen Verrechnung (Senatsurteil vom 10. März 2009 XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f., Senatsbeschlüsse vom 22. September 10 11 12 13 - 9 - 2015 XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109 Rn. 7 und vom 12. Januar 2016 XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 16). Bis zur Aufrechnung hat der Kläger e i- nen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von i hm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen kann . Eine Leistungsklage ist regelmäßig auch zumutbar. Dem Kläger ist die Ermittlung der von ihm erbrachten Leistungen, die er nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückverlangen kann, ohne weit e- res möglich. Entsprechend haben die Kläger im Zusammenhang mit der B e- gründung der Anschlussrevision ihre auf beide Darlehensverträge erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen beziffer t. Soweit ein Kläger daneben Nutzungse r- satz auf von ihm erbrachte Zins - und Tilgungsleistungen beansprucht, kann er sich auf die widerlegliche Vermutung berufen, die Beklagte habe, sofern zu Gunsten des Klägers spiegelbildlich § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in de r zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung findet, Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz und sonst Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz gezogen (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Einer aufwändigen Vo r- bereitung einer bezifferten Zahlungsklage bedarf es daher nicht. Eine Leistungsklage erschöpft schließlich regelmäßig das Feststellung s- ziel. Wie der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 ff.) entschieden hat, deckt sich das Begehren, die U m- wandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldve r- hältnis feststellen zu lassen, in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbu n- dener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückg e- währ der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Nur auf 14 15 - 10 - den Austausch dieser Leistungen ist das Rückgewährschuldverhältnis geri chtet. Es unterscheidet sich darin maßgeblich vom Verbraucherdarlehensvertrag selbst, der als Dauerschuldverhältnis eine Vielzahl in die Zukunft gerichteter Pflichten statuiert, die durch den Austausch von Zahlungen nicht vollständig abgebildet werden könn en. Deshalb geht das Feststellungsinteresse des Kl ä- gers wirtschaftlich in einer auf § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gestützten Leistungsklage vollständig auf. Darin liegt der ma ß- gebliche Unterschied zu den Fallkonstellationen, die Gegenstand früherer En t- scheidungen des Senats (Senatsurteile vom 27. Mai 2008 XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 48 f. und vom 15. Dezember 2009 XI ZR 110/09, WM 2010, 331 Rn. 10 ) und des XII. Zivilsenats auf dem Gebiet des gewerbl i- chen Mietrechts (B GH, Urteile vom 7. Mai 2008 XII ZR 69/06, BGHZ 176, 301 Rn. 37 und vom 3. Juli 2002 XII ZR 234/99, NJW - RR 2002, 1377, 1378) waren und in denen die dortigen Kläger die Feststellung des Fortbestands des Daue r- schuldverhältnisses begehrten. b) Hier ist die Feststellungsklage allerdings abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil im konkreten Fall gesichert ist, dass der Recht s- streit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt (vgl. S e- natsurteile vom 27. Juni 1995 XI ZR 8/94 , BGHZ 130, 115, 119 f., vom 30. April 1991 XI ZR 223/90, WM 1991, 1115, vom 30. Mai 1995 XI ZR 78/94, WM 1995, 1219, 1220, insoweit in BGHZ 130, 59 nicht abg e- druckt, und vom 5. Dezember 1995 XI ZR 70/95, WM 1996, 104). Die Bekla g- te hat mit ihrer Hil fswiderklage eine Abrechnung vorgenommen, gegen die die Kläger vor dem Landgericht sachlich nichts erinnert haben. Damit ist zu erwa r- ten, dass ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig stattgebendes Erkenntnis zu einer endgültigen Klärung sämtl icher Streit punkte führen wird. 16 - 11 - c) Da die Kläger, was ihrem Antrag durch Auslegung zu entnehmen ist, mit der Feststellung der Umwandlung der Verbraucherdarlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse der Sache nach die Feststellung des Bestehens von Leistungspfl ichten nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zum Gegenstand ihrer Feststellungsklage gemacht haben, ist sie auch nicht deshalb unzulässig, weil die Kläger die Wirksamkeit des Wide r- rufs als eine nicht feststellungsfähige bloße V orfrage geklärt sehen wollten (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 XI ZR 173/07, XI ZR 248/07 und XI ZR 260/07, juris). 2. Ebenfalls im Ergebnis richtig hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte habe die Kläger fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt, so dass bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist noc h nicht abgelaufen gewesen sei. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, den Klägern habe nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der zw ischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) und Art. 229 § 22 Abs. 2, §§ 32 und 38 EGBGB ein Widerrufsrecht zug e- standen, über das die Kläger gemäß § 355 BGB a.F. und ergänzend nach den Vorgaben für Fernabsatzvert räge zu belehren gewesen seien. b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den gesetzl i- chen Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Widerrufsbelehrungen nicht genügt, hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. aa) Freilich ha t die Beklagte die Kläger entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts über die Voraussetzungen, von denen der Beginn der Widerruf sfrist abhing, richtig belehrt. 17 18 19 20 21 - 12 - (1) Die Widerrufsbelehrungen genügten § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Anders als von de r Revisionserwiderung eingewandt, machten sie schon durch den Zusatz " in Textform mitgeteilt wurden " am Ende der Auflistung nach den Worten " Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen " deutlich, dass das Anla u- fen der Widerrufsfrist die Erteilung auch der W iderrufsbelehrung in Textform voraussetzte. Im Übrigen ergab sich dies aus ihrer Verschriftlichung bei gleic h- zeitigem Verweis auf die Erteilung eines Exemplars " dieser Widerrufsbele h- rung " . Mit der Widerrufsbelehrung, die Gegenstand des von der Revisionserw i- derung als Beleg für ihre Auffassung angeführten Urteils des VIII. Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 (VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 14) war, ist die von der Beklagten erteilte Widerrufsbe lehrung nicht vergleichbar. (2) Außerdem teilten die Widerrufsb elehrungen die weiteren Bedingu n- gen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. und des § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2 BGB in der zwischen dem 4. August 2009 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) für das Anlaufen der Widerrufs frist hinreichend deutlich mit. Der Verweis auf § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in der hier maßgebl i- chen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) und auf § 1 BGB - InfoV in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltende n Fassung (künftig: a.F.) umschrieb hinreichend deutlich die Voraussetzungen, von denen nach § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2 BGB a.F. das Anlaufen der Widerrufsfrist außerdem a b- hängig war. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vo r- schrift stel lt, wenn der Gesetzestext wie hier das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB - Informationspflichten - Verordnung für jedermann ohne weiteres z u- gänglich ist, keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, sondern dient im Gegenteil der Verständlichkeit, Übe rsichtlichkeit und Vollständigkeit der Bele h- 22 23 24 - 13 - rung (Senatsurteil vom 22. November 2016 XI ZR 434/15, Umdruck Rn. 19, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Entgegen den Einwänden der Revisionserwiderung machten die von der Beklagten erteilten Widerrufs belehrungen auch hinreichend klar, das Anlaufen der Widerrufsfrist hänge von der Mitteilung der Vertragsbedingungen ei n- schlie ß lich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 312c Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. in Textform ab. Insoweit genügten die Angaben in der Auflistung unter der Überschrift " Widerrufsrecht " , das Anlaufen der Widerrufsfrist setze die Mi t- teilung einer Vertragsurkunde, des schriftlichen Darlehensantrags des Verbra u- chers oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags des Verbra uchers und der für den Vertrag geltenden Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen in Textform voraus. Damit waren die " Vertragsbestimmungen ei n- schließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen " im Sinne des § 312c Abs. 2 Satz 1 B GB a.F. ausreichend bezeichnet. ( 3) Entgegen der von der Revisionserwiderung geteilten Rechtsmeinung des Berufungsgerichts verunklarte schließlich auch die Kombination des am Wortlaut des § 312d Abs. 2 BGB a.F. orientierten Zusatzes, die Frist beginne nicht " vor dem Tag des Abschlusses de s Darlehensvertrags " , mit der Einleitung " " den Fristbeginn nicht. Auch in ihrer Kombination erweckten beide Angaben nicht den unzutreffenden Eindruck, im Falle der Abgabe und des Zugangs von Antrag und Annahme am selben, der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nachfolgenden Tag sei die Wide r- rufsfrist nicht nach § 187 Abs. 1 BGB, sondern nach § 187 Abs. 2 BGB zu b e- rechnen (a.A. Buchmann, K&R 2008, 12, 14). bb) Überdies gaben die nur in der Widerrufsbelehrun g zum Darlehen s- vertrag Nr. vor die Unterschriftszeile der Darlehensnehmer geset z- 25 26 27 - 14 - ten Hinweise der Beklagten zum Widerrufsrecht mehrerer Darlehensnehmer und unter der Unterschriftszeile zu den Folgen des Widerrufs nur eines Da r- lehens nehmers die Rechtslage korrekt wieder (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 13 ff., zur Verö ffentlichung bestimmt in BGHZ). cc) Indessen belehrte die Beklagte die Kläger, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven A uslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 15 und vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 12), undeutlich über die Rechtsfolgen des Widerrufs . (1) Weil die Verbraucherdarlehensverträg e zwischen den Parteien als Fernabsatzverträge zustande kamen, traf die Beklagte trotz des Vorrangs des Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1 BGB vor dem Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. gemäß § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2, § 312c Abs. 2 Satz 1 N r. 1 BGB a.F. und § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB - InfoV a.F. die damals noch geltende fernabsatzrechtliche Verpflichtung, ihre Vertragspartner auch über die Rechtsfolgen des Widerrufs zu belehren. Dazu gehörten auch die systema - tisch § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. z ugehörigen Modifikationen bei der Wert - ersatzpfli cht nach § 312d Abs. 6 BGB a.F. (2) Hätte es die Beklagte wie unter der Überschrift " Widerrufsfolgen " geschehen dabei bewenden belassen, die Kläger über die Widerrufsfolgen in Übernahme der Wendunge n der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 4. August 2009 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) zu unterrichten, hätte ihre Widerrufsbelehrung anders als von der Revisionserwiderung behauptet den gesetzlichen Vorg a- ben genügt. Dem mit Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften 28 29 30 - 15 - über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) so wie hier maßgeblich gefassten § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB - InfoV a.F. wa r zu entnehmen, der Verordnungsgeber (vgl. BVerfGE 114, 196, 235 ff.; 303, 311 ff.) erachte die von ihm selbst und damit auf gleicher Rangst u- fe eingeführte Verpflichtung zur Belehrung über die Widerrufsfolgen als erfüllt, wenn der Unternehmer das Muster fü r die Widerrufsbelehrung gemäß der A n- lage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV a.F. verwende. Ausweislich der Begrü n- dung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Ferna b- satzverträge bei Finanzdienstleistungen (BT - Drucks. 15/2946, S. 27) so llte der in den Gestaltungshinweis (6) des Musters übernommene Satz " Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen " den Vorgaben des § 312d Abs. 6 BGB a.F. Rechnung tr agen (vgl. Dörrie, ZBB 2005, 121, 133 f.; kritisch zu G e- staltungshinweis [6] Mohrhauser, Der Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, 2006, S. 65 Fn. 285; Rott, BB 2005, 53, 57 f.). Entsprechend genügte der Unternehmer seinen Belehrungspflicht en ohne Rücksicht auf das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung auch dann, wenn er zu den Widerrufsfolgen die Formulierungen des Musters übernahm (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2016 XI Z R 309/15, WM 2016, 2 215 Rn. 9). (3) Die Beklagte hat aber, was die Revisionserwiderung richtig hervo r- hebt, durch den Zusatz nach der Überschrift " Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist " die bis dahin klare Be lehrung über die Widerrufsfolgen verunklart. Sie hat von den zwei Voraussetzungen, von denen nach § 312d Abs. 6 BGB a.F. die Verpflic h- tung zur Leistung von Wertersatz abhing, nur eine bezeichnet. Nach § 312d Abs. 6 BGB a.F. hatte der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (dazu Greenwood, Der Verbraucherschutz beim Fernabsatz von F i- 31 - 16 - nanzdienstleistungen, 2013, S. 218; Knöfel, ZGS 2004, 182, 185; außerdem Hartmann, CR 2010, 371, 377) Wertersatz für die erbrachte (Finanz - ) Diens t- leistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewi e- sen worden war und wenn er ausdrücklich zugestimmt hatte, dass der Unte r- nehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Au sführung der Dienstleistung b e- ginne. Der Zusatz in der Widerrufsbelehrung der Beklagten erweckte demg e- genüber den Eindruck, es genüge für die Wertersatzpflicht, wenn der Verbra u- cher ausdrücklich zustimme, dass die Beklagte " mit der Ausführung des Ve r- trags vor Ablauf der Widerrufsfrist " beginne. Der Zusatz war damit nicht nur u n- vollständig, sondern außerdem, weil er suggerierte, die Wertersatzpflicht hänge von geringeren Anforderungen ab als gesetzlich vorgesehen, zusätzlich geei g- net, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17). c) Das Berufungsgericht hat entgegen den Angriffen der Revision tre f- fend erkannt, dass sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung nicht berufen kann, weil sie in erheblicher Weise von dem Muster abgewichen ist (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 XI ZR 564 /15, WM 2016, 1930 Rn. 22 ff.). d) Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers für das Unterbleiben des W i- derrufs kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Au s- übung sein es Widerrufsrechts abzuhalten (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 26 und vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 23). 32 33 - 17 - 3. Die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu einer rechtsmissbräuc h- lichen Ausübung des Widerrufsrechts angestellt hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 XI ZR 564 /15, WM 2016, 1930 Rn. 42 ff.). B. Anschlussrevision der Kläger Die Anschlussrevision der Kläger, die sich gegen die vom Berufu ngsg e- richt getroffene Entscheidung über die Verteilung der Kosten der ersten Instanz richtet, hat teilweise Erfolg. Eine Anschließung, die sich allein auf den Koste n- punkt beschränkt, ist zwar nicht erforderlich, gleichwohl aber zulässig (vgl. BGH, Urteil v om 27. Juni 1955 II ZR 232/54, BGHZ 17, 392, 397 f.; BFHE 102, 563, 566 f.). Sie führt hier zum einen den Klägern günstig zu einer Korrektur der Kostenquote gemäß dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Dabei bemisst der Senat den Wert der Klage g emäß den Grundsätzen des Senatsb e- schlusses vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 ff.) mit 42.546,60 die Kläger auf die Widerklage als Gesamtschuldner verurteilt hat, haften sie zum anderen gemäß § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO auch für die Kos tenerstattung 34 35 - 18 - als Gesamtschuldner (vgl. BAG, Urteil vom 10. Mai 2016 9 AZR 434/15, juris Rn. 48) und nicht nur wie von der Anschlussrevision beantragt nach Kopfte i- len. Weil für die Korrektur der Kostenentscheidung das Ver bot der Verschlec h- terung nicht gilt (BGH, Urteil vom 14. Juli 1981 VI ZR 35/79, MDR 1981, 928), die in der gesamtschuldnerischen Haftung anstelle einer Haftung nach Kopfte i- len liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 V ZB 255/10, NJW - RR 2011, 588 Rn. 6), kann der Senat auf eine Haftung der Kläger nach § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO und nicht nur nach § 100 Abs. 1 ZPO erkennen. Ellenberger Joeres Menges Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.03.2014 - 8 O 545/13 - OLG Stuttgar t, Entscheidung vom 14.04.2015 - 6 U 66/14 -
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