ECLI:DE:BGH:2017:300517BIXZR183.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 18 3 /16 vom 30. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richt e- rin Möhring und den Richter Meyberg am 30. Mai 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 15 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27 . Juli 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten z u- rückzuweisen. Die Parteie n erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf bis zu 30. 833,10 Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 2, Schweizer Rechtsanwälte, die eine Anwaltska nzlei in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt haben, aus einem Anwaltsvertrag wegen Anwaltsfehlern und die Beklagte zu 3, eine am 17. Juni 2011 von den Beklagten zu 1 und 2 gegründete Anwaltsg e- sellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft na ch Schweizer Recht, auf 1 - 3 - Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagten zu 1 und 2 alle Passiv a und Aktiv a ihrer vormaligen Anwaltsgesellschaft in die neue Gesellschaft eing e- bracht hätten und diese deswegen nach Schweizer Recht neben den Beklagten zu 1 und 2 für deren Anwaltsfehler hafte. Die Beklagten betreiben eine Interne t- seite in deutscher und englischer Sprache, die von Deutschland erreichbar ist. Der in Deutschland lebende Kläger ist Mitgesellschafter einer GmbH & Co KG , die ein Busunternehmen betr eibt, und bezieht als Geschäft s- führer der Komplementär - GmbH ein Gehalt . Er legte aufgrund eines Verm ö- gensverwaltungsvertr ages vom 3. Februar 2003 Gelder bei einer Vermögen s- verwaltungsgesellschaft mit Firmensitz in der Schweiz (künftig: Unternehmen) an, die ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG ihre Anlageprodukte in Deutsc h- land vertrieb. Deswegen beauftragte er seine Rechtsanwälte, die neben ihm 60 bis 100 weitere Mandanten gegen dasselbe Unternehmen vertraten, mit der Rückholung der Gelder aus der Schweiz . D as Schweizer Unternehmen wurde insolvent und es ist seit 2010 ein sogenanntes Nachlassverfahren nach Schweizer Recht anhängig. Deswegen fragten die klägerischen Anwälte E n- de 2010 den Beklagten zu 1, ob er bereit sei, ihre Mandanten im Nachlassve r- fahren zu vertreten. Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 überließ der Beklagte zu 1 den kläg e- rischen Anwälten per Email zum Ausdrucken Auftragsformulare, Vollmachten sowie Formulare für die sogenannten Forderungseingaben im Nachlassverfa h- ren. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Kunden des Unterne h- mens gerichtet; in ihm stellte der Beklagte zu 1 seine Anwaltskanzlei und das Nachlassverfahren vor und erklärte die Bereitschaft, die Geschädigten im Nac h- lassverfahren zu vertreten. Die klägerischen Anwälte verv ielfältigten die Unte r- lagen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter 2 3 - 4 - anderem an den Kläger. Dieser gab die Unterlagen unt erschrieben unter dem Datum des 12 . Januar 2011 an seine Anwälte zurück, die sie an die Beklagten zu 1 un d 2 weiterleiteten. Danach hatte der Kläger die Beklagten zu 1 und 2 mit der Forderungseingabe in das Nachlassverfahren und der Vertretung in den Gläubigerversammlungen beauftragt. Auftragsgemäß meldete der Beklagte zu 1 die klägerischen Forderungen im Nac hlassverfahren an und stimmte in der Gläubigerversammlung am 7. November 2011 auch namens des Klägers dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern vorbehaltlos zu. Parallel zum Nachlassverfahren verklagte de r Kläger die ehemaligen Verwaltungsräte und Direktoren des Unternehmens auf Schadensersatz. Die Klage hatte keinen Erfolg, weil die Schadensersatzansprüche des Klägers - so das Berufungsgericht - nach dem anzuwendende n Schweizer Recht gemäß Artikel 303 Abs . 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) untergegangen seien. Nach dieser Regelung wahrt ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, seine Rechte gegen Mitschul d- ner, Bürgen und Gewährspflichtige nur, sofern er ihnen m indestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die A b- tretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat. Nunmehr verlangt der Kläger wegen des Verlusts dieser Ansprüche von den Beklagten Schadensersatz in Höh e von 32.356,92 , teilweise in der Form der Freistellung . Das Landgericht hat die Klage - nach Anordnung der abg e- sonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage - als unzulässig abg e- wiesen . Auf die Beru fung des Klägers hat das Oberlandesgericht d urc h Zw i- schenurteil entschieden, dass die deutschen Gerichte international zuständig 4 5 - 5 - seien . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten die B e- klagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das angerufene Landgericht Landshut nach Art. 16 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Fall 2 des Lugano - Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung g e- richtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (künftig: LugÜ 2007 oder Lugano - Übereinkommen) international zuständig. G e- genstand der Klage seien Ansprüche des Klägers aus einem Vertrag, welchen er als Verbraucher geschlossen habe. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten ihre T ä- tigkeit auf Deu tschland als Wohnsitzstaat des Klägers sowohl durch ihren Inte r- netauftritt als auch durch ihr Schreiben vom 3. Januar 2011 ausgerichtet , als sie die Mandanten der klägerischen Rechtsanwälte, auch den Kläger, am 3. Januar 2011 werbend angeschrieben und dem Anschreiben Auftrags - und Vollmach t- formulare beigefügt hätten. Auch die Beklagte zu 3 könne im Verbraucherg e- richtsstand in Deutschland verklagt werden. III. Die statthafte Revision gegen das Zwischenurteil (§ 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist zulässig. Doc h liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der R e- vision nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 6 7 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Fragen zugelassen, ob die Beklagten zu 1 und 2 ihre Tätigke it auf den Wohnsitzstaat des Klägers ausgerichtet haben und ob der Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbrauchers im Verbrauchergerichtsstand verklagte werden könne. Diese Fr a- ge ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie der Senat mit Urteil vom 9. Februar 2017 (IX ZR 67/16, WM 2017, 565 ) im Sinne der angefochtenen Entscheidung entschieden hat. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Die Wertung des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 1 und 2 hätten ihre anwaltliche Tätigkei t auf Deutschland ausgerichtet, hält der eingeschrän k- ten revisionsrechtlichen Überprüfung stand (vgl. BGH, aaO Rn. 28). Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Beklagten zu 1 und 2 allein durch die Ausgestaltung der Internetseite ihre anwaltliche T ätigkeit gerade auch auf Deutschland ausgerichtet haben. Denn jedenfalls die Gesamtschau von Inte r- netseite und den von den Beklagten zu 1 und 2 vorgenommenen Tätigkeiten, um den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer Tätigkeit g e- rade auc h auf Deutschland. aa) Die Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 enthält allerdings allenfalls schwache Anhaltspunkte für ein Ausrichten ihrer Anwaltstätigkeit auf Deutsc h- land. Doch belegt der Internetauftritt, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre Täti g- keit auch auf Mandanten aus dem Ausland ausgerichtet haben, ohne Verbra u- cher als Mandanten auszuschließen. Dabei hat der Kläger mit der Vorlage e i- nes Ausdrucks der aktuellen Internetseite der Beklagten zu 3 das Erforderliche getan, um den Inhalt der Inter netseite der Beklagten zu 1 und 2 zum Zeitpunkt 8 9 10 11 - 7 - des Vertragsschlusses frühestens im Januar 2011 zu beschreiben. Es hätte nunmehr den Beklagten oblegen, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten (BGH, aaO Rn. 30 f). Auf der in d eutscher und englischer Sprache abgefassten Internetseite warben die Beklagten zu 1 und 2 damit, ihre Rechtsanwälte sprächen neben Deutsch und Englisch Französisch, Italienisch, Spanisch und Tibetisch, wovon nur Deutsch, Französisch und Italienisch Landess prachen sind. Weiter haben die Beklagten zu 1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus der Schweiz und aus dem Ausland zu vertreten. Sie boten eine international ausgerichtete Rechtsberatung an und warben mit internationalen Kompetenzen. Sie verwendeten einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der Schweiz; Telefonnummer und Anschrift waren mit Auslandsvorwahl und Lä n- derkennzeichen versehen. Interessenten konnten über die Internetseite, die von Deutschland aus zu erreichen war, Kontakt zu den Beklagten aufnehmen (vgl. BGH, aaO Rn. 33). Dass den angebotenen Dienstleistungen in Bezug auf die forensische Tätigkeit der internationale Charakter fehlte, hindert die nationalen Gerichte nicht, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Indizien dennoch ein Ausrichten der Tätigkeit auf einen anderen Staat anzunehmen. Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend. Der Europäische Gerichtshof misst dem Indiz des internati o- nalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (BGH, aaO Rn. 34 f). bb) Das Berufungsgericht durfte in dem Schreiben der Beklagten zu 1 und 2 vom 3. Januar 2011 ein Werbeschrei ben sehen, durch das ein Ausrichten begründet wird (vgl. BGH, aaO Rn. 25). Die Beklagten zu 1 und 2 haben mit 12 13 - 8 - ihrem Schreiben nicht nur einem die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfr a- genden Interessenten geantwortet, sondern ihnen weder namentlich noch in der Zahl bekannte Mandanten der klägerischen Anwaltskanzlei beworben, um sie zu einem Vertragsschluss zu veranlassen. Weiter haben sie ihnen entweder ein ausdrückliches Angebot oder aber eine Aufforderung zur Abgabe eines Ang e- bots gemacht. Dadurch haben s ie ihren Willen zum Ausdruck gebracht, in Deutschland ansässige Mandanten zum Abschluss eines Anwaltsvertrages zu motivieren (vgl. BGH, aaO Rn. 39 ff). Einen faktisch bereits ausgehandelten Anwaltsvertrag hat es ausweislich des Anschreibens vom 3. Januar 2 011 nicht gegeben (BGH, aaO Rn. 40). Der Verbrauchergerichtsstand kann auch nicht deswegen verneint werden, weil der Kläger den Anwaltsvertrag mit den Bekla g- ten zu 1 und 2 letztlich aufgrund einer dahin gehenden Beratung und Empfe h- lung durch seine deutsche n Anwälte geschlossen hat. Gegen das Merkmal des Ausrichtens spricht jedenfalls nicht die fehlende (oder über den Zurechnung s- zusammenhang zu modifizierende) Kausalität oder Motivation durch die absat z- fördernde Tätigkeit des Unternehmers, weil diese nicht e rforderlich ist. Für das Merkmal des Verbrauchers kommt es darüber hinaus auf eine tatsächlich vo r- handene Schutzbedürftigkeit nicht an, solange der Vertragspartner eines gu t- gläubigen Unternehmers nicht den Eindruck erweckt, er handele zu beruflichen oder g ewerblichen Zwecken (vgl. BGH, aaO Rn. 47). Zudem sind vorliegend den Beklagten zu 1 und 2 die absatzfördernden Handlungen der klägerischen Anwälte zuzurechnen. Die im Streitfall festgestellten Umstände sprechen für ein gemeinsames Vermarktungskonzept von klägerischen Anwälten und Beklagten. Deswegen ist die Empfehlung durch die klägerischen Anwälte, die Beklagten zu 1 und 2 zu beauftragen, diesen als Unternehmer zuzurechnen, weil sie mit deren Wissen und Wollen als Teil des Konzeptes erfolgt ist (vgl. BGH, aaO Rn. 48 ff). - 9 - b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, dass der Kläger Verbraucher im Sinne von Art. 15 LugÜ 2007 ist. aa ) Nach der Rechtsprechung des Eur opäischen Gerichtshofs sind Ve r- braucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in V erbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer anges e- hen werden kann. Es fa llen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhän gig von einer solchen schließt. Die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der s ich darauf beruft (BGH, aaO Rn. 13). bb ) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger den Anwaltsvertrag allein zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken mit den Beklagten zu 1 und 2 geschlossen hat, weil er den dem Anwaltsv ertrag zugrundeliegen den Kapitalanlagevertr ag zu einem allein nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zweck geschlossen hat. Es hat sich nach Anhörung des Kl ä- gers davon überzeugt, dass dieser den Kapitala nlagevertrag mit dem Unte r- nehmen geschlossen hat, um sein privates Vermögen zu verwalten, nicht aber um Betriebsvermögen der Kommanditgesellschaft anzulegen. Unstreitig sei der Kläger gegenüber dem Schweizer Unternehmen unter seinem eigenen Namen und nicht na mens der Gesellschaft aufgetreten. Auch spreche di e Natur der 14 15 16 - 10 - vermittelten Anlagen gegen die Annahme, das Geld sei zu betrieblichen Zw e- cken angelegt worden. Bei diesen handele es sich nämlich um aus dem Bereich der privaten Vermögensanlagen bekannte Anlageformen. Für eine Vermögen s- anlage für betriebliche Zwecke könne der Senat keine Anhaltspunkte erkennen. Das gelte auch, wenn die Behauptung der Beklagten zutreffe, der Kläger habe die Mittel für die Geldanlagen in der Schweiz aus den (unver steuerten) B e- triebseinnahmen der Kommanditgesellschaft gezahlt. Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Geb ot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vol l- ständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrung s- sätze verstößt (BGH, aaO Rn. 15). Solche Fehler weist die Revisi on nicht nach. Sie rügt insoweit lediglich, das Berufungsgericht habe gehörswidrig den Vortrag der Beklagten übergangen, der Kläger sei deswegen als Unternehmer anzus e- hen, weil er die Betriebseinnahmen der Kommanditgesellschaft bei dem Schweizer Unternehme n angelegt habe, die er als Bargeld am deutschen Fi s- kus vorbei in die Schweiz geschafft habe. Das angelegte Geld entstamme de s- wegen nicht seinem Privatvermögen und sei auch nicht aus dem Betriebsve r- mögen in sein Privatvermögen überführt worde n. Der Kläger hätte substantiiert vortragen und nachweisen müssen, dass er die angelegten Gelder in sein Pr i- vatvermögen überführt und dann aus seinem Privatvermögen in die Schweiz transferiert habe. Deswegen entbehre die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe als Verbraucher gehandelt, jeder tragfähigen Grundlage. 17 - 11 - Der behauptete Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten berücksichtigt, es kam auf diesen Vortrag nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts jedoch n icht an. Diese Ansicht des Ber u- fungsgerichts ist auch richtig, weil der Vortrag unerheblich ist. Auch wenn der Kläger das Geld für die Kapitalanlagen den (unversteuerten) Betriebseinna h- men der Kommanditg esellschaft entnom men haben sollte, um diese s selbst am deutschen Fiskus vorbei in eigenem Namen in der Schweiz anzulegen, verfol g- te n die ihrem Wortlaut und Inhalt nach auf eine solche private Vermögensanl a- ge ausgerichtete n Anla geverträge keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke. Entgegen der Ansicht der B eklagten ist die (möglicherweise strafrechtlich rel e- vante) Herkunft des Geldes für die Zweckbestimmung unerheblich. Denn and e- renfalls würde der Verbrauchergerichtsstand eine internationale Zuständigkeit selten begründen können, weil ein Verbraucher die Gel dmittel für seine privaten Geschäfte regelmäßig mit beruflichen Einnahmen erwirtschaftet (BGH, aaO Rn. 17). Auch s oweit die Beklagten unter Hinweis auf § 286 ZPO rügen, dass das Berufungsgericht nicht ohne Nachweis den Angaben des informatorisch an g e- hörten und wenig glaubwürdigen Klägers habe glauben dürfen, das Geld privat angelegt zu haben, greift die Rüge nicht durch. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Beweiswürdigung auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Ve r- handlungen und des Ergebnisse s einer durchgeführten Beweisaufnahme. Den Inhalt der Verhandlungen bilden das gesamte Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung, der Inhalt der von ihnen eingereichten und in Bezug genommenen Schriftsätze und sonstigen Unterlagen und ihr sonst iges Pr o- zessverhalten. Diese Vorgaben hat das Berufungsgericht eingehalten, indem es die klägerischen Angaben gewürdigt und mit den vorgelegten Urkunden abg e- 18 19 - 12 - wogen hat. Im Übrigen setzt die Revision lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjen igen des Berufungsgerichts (vgl. BGH, a a O Rn. 16). Die Geschäfte des Klägers im Zusammenhang mit der Verwaltung eig e- nen Privatvermögens lassen ihn nicht zum Unternehmer werden. Insbesondere steht das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung sei ner Person als Verbraucher nicht entgegen. Ob etwas anderes gilt, wenn die Anlage einer Pr i- vatperson einen solchen Umfang annimmt, dass sie eine kaufmännische Org a- nisation erforderlich macht, kann dahin stehen, weil dies auf den Kläger nicht zutrifft ( vgl. BGH, aaO Rn. 18). c ) Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 ist auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 gegeben, wie das B e- r u fungsgericht zutreffend entschieden hat. Allerdings wurde die Beklagte zu 3 erst nach Abschlus s des Anwaltsvertrages gegründet, sie wurde daher nicht originär Vertragspartnerin des Klägers im Sinne der genannten Regelung. Doch hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe bei der Gründung das G e- schäft der nicht im Handelsregister eingetragenen einfachen Gesellschaft T . Rechtsanwälte, übernommen, und zwar mit allen Aktiven und Passiven. Nach dem Vortrag des Klägers hat dies nach Schweizer Recht zur Folge, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger neben den Beklagten zu 1 und 2 al s Gesamtschuldnerin hafte. Dann aber bleibt es bei dem Verbrauchergericht s- stand auch gegenüber der Beklagten zu 3. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ist es unerheblich, ob dieser den Vertragspartner oder einen R echtsnachfolger des Vertragspartners des Ve r- brauchervertrages nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c/Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/nF, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 verklagt. In beiden Fällen ist der Verbrauchergerichtsstand gegeben (BGH, aaO Rn. 52 f). 20 21 - 13 - Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach dem Lugano - Übereinkommen ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfass endes Beweisverfahren durchzufü h- ren. Das angerufene Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknü p- fungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtfertigen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der genannten Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptung en des Klägers zu den die internationale Zustä n- digkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen (BGH, aaO Rn. 54). 3. Hat mithin die Revision keine Aussicht auf Erfolg, steht die grundsät z- liche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nac h Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision einer Revisionszurückweisung 22 23 - 14 - durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - IV ZR 373/13, nv Rn. 13; Zöller/Heßler ZPO, 31. Aufl., § 552a Rn. 3). Kayser L ohmann Pape Möhring Meyberg Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 27.10.2015 - 81 O 3606/14 - OLG München, Entscheidung vom 27.07.2016 - 15 U 4718/15 Rae -
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