ECLI:DE:BGH:2019:280319BIXZR183.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 183/18 vom 28. März 2019 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Grupp als Vor- sitzenden , die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schop pmeyer und Röhl am 28. März 2019 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück- weisenden Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2018 wird auf Kosten des Beklagten zu- rückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entsch eidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfah- rensgrundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für dessen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs . 1 GG) und auf eine willkür- freie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) . Ein Ver stoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wurde nicht hinreichend dar- gelegt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. November 2018 AnwZ (Brfg) 29/18, BRAK - Mitt. 2019, 32 Rn. 17 mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Grupp Lohmann Pape Schoppmeyer Röhl
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