BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 184/00 vom 12. März 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Ka yser am 12. März 2002 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. April 2000 wird nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 250.000 DM (= 127.822,97 ) festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der Beklag te kann die objektive Gläubigerbenachteiligung in der Au s - übung des Benennungsrechtes vom 9. April 1996 in wertender Betrachtung nicht damit leugnen, daß bei Konkurseröffnung das Recht ohnehin auf ihn übergehen sollte. Dieser hypothetische Kausalverlauf wäre schon dann abg e - wendet worden, wenn die Gemeinschuldnerin das Benennungsrecht vorher - 3 - entgeltlich einem Dritten abgetreten htte. Zur Werthaltigkeit des Benennung s - rechts fr einen Kaufoptanten sind die tatrichterlichen Annahmen des Ber u - fungsgerichts (BU 7 oben) aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Das B e - rufungsgericht hat auch die Übergangsklausel - keine Anwendung fr den Au f - lösungsfall des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG - im Ergebnis rechtsfehlerfrei unter Bercksichtigung der Glubigergleichbehandlung im Konkurs ausgelegt. Ob die Klausel im hypothetischen Anwendungsfall selbst der Konkursanfechtung verfallen wre (vgl. BGHZ 124, 76, 82 f), braucht deshalb nicht abschließend geprft zu werden. Die Zustimmung des Beklagten zur Löschung der zu seinen Gunst en im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung hat der Klger jedenfalls in zweiter Instanz nicht nur auf das prozeßstandschaftlich verfolgte Recht des Verkufers, sondern auch auf das eigene Anfechtungsrecht gesttzt, aus dem das Berufungsgericht diesen Antrag zugesprochen hat. Nachdem der Klger Ersatzvereinbarungen zugunsten der Masse fr das verbrauchte Benennung s - recht getroffen hat, rechtfertigt sich die angefochtene Verurteilung des B e - klagten jedenfalls als (doppelte) Teilsurrogation des rckzugewhrenden Rechtes nach § 37 Abs. 1 KO, § 818 Abs. 1 BGB (vgl. zur Anwendung von § 818 Abs. 1 BGB Gerhardt, Die systematische Einordnung der Glubigera n - fechtung 1969 S. 281 ff; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Anm. 125 aE). Von rechtsgrundstzlicher Bedeutung ist diese Frage nach der Klarstellung durch die Rechtsfolgenverweisung in § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO (dazu MnchKomm- InsO/Kirchhof § 143 Rn. 72) nicht mehr. Der festgesetzte Streitwert bemißt sich nach dem Wert der Auflassung s - vormerkung, die trotz der vollen Kostenberbrdung an den Beklagten im B e - - 4 - rufungsverfahren nach § 3 ZPO mit dem Wert des Berufungsgegenstandes nicht gleichzusetzen ist. Entsprechend ihrem Sicherungswert fr die im Ber u - fungsrechtszug noch streitige, vom Beklagten ausgebte Kaufoption ergibt sich fr den in die Revisionsinstanz gelangten Anspruch auf Zustimmung zur L - schung der Auflassungsvormerkung der festgesetzte Wert. Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
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