BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 184/01 vom26. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 26. September 2002beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenatsdes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2001wird nicht angenommen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 36.184,05 (= 70.769,86 DM) festgesetzt.Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich die Beklagtedurch die Abtretung des Beihilfeanspruchs eine inkongruente Deckung ver-schafft hat. Die Abtretung hat nicht nur die Forderung auf Rückzahlung desKredits, der durch die Ausweitung des Kreditrahmens gewährt worden war, be-sichert, sondern ebenfalls die bis zum 19. Mai 1998 aufgelaufene Forderungauf Ausgleich der Kontoüberziehung. Diese "Altforderung" war, verglichen mitder "Neuforderung", keineswegs als unbedeutend einzustufen.Kreft Ganter Raebel Kayser Bergmann
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