BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 184/01 Verkündet am: 5. März 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB § 426 Sind für eine Forderung mehrere Sicherheiten bestellt worden und besteht zwischen den Sicherungsgebern ein Gesamtschuld verhältnis oder eine vertragliche Vereinbarung über ihre Haftungsquoten, so entstehen daraus Rechte und Pflichten nur im Verhältnis zwischen den beteiligten Sich e - rungsgebern. Gehört zu den Sicherheiten eine Grundschuld, so erstrecken die genannten Rechte und Pflichten sich nicht auf einen Dritten, der das belastete Grundstück erwirbt. BGH, Urteil vom 5. März 2002 - XI ZR 184/01 - OLG Hamm LG Münster - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 5. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Mller und Dr. Wassermann fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin werden das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Februar 2001 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Mnster vom 9. Dezember 1999 zurckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Stadt nimmt aus abgetretenem Recht den Beklagten aus einer Brgschaft in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt z u - grunde: - 4 - Der Beklagte als Gesellschafter der G.-GmbH, (im folgenden: G.), bernahm im Jahre 1993 eine Höchstbetragsbrgschaft von 100.000 DM fr alle Ansprche der R.bank Gr. aus einem Kontokorrent-Kreditvertrag mit der G. Neben dem Beklagten verbrgten sich weitere Gesellschafter der G. fr diesen Kredit. Die G. war als Betreibergesellschaft der Fac h - klinik B. vorgesehen, eines Investitionsvorhabens, das auf einem Grun d - stck in B. verwirklicht werden sollte. Die R.bank Gr. kndigte den Kredit im Jahre 1995, verlngerte die Rckzahlungsfrist dann jedoch mehrmals. Nachdem die Bank die Ina n - spruchnahme der Brgen angedroht hatte, bestellte ihr die Grundstck s - verwaltungsgesellschaft Fachklinik B. GmbH als damalige Eigentmerin des genannten Grundstcks im Jahre 1996 zur zustzlichen Absicherung eine Grundschuld ber 200.000 DM. Im Jahre 1998 drohte die nunmehr als R.-V.bank Gr. firmierende R.bank Gr. die Vollstreckung aus der Grundschuld an. Daraufhin schloß die Klgerin als neue Eigentmerin des belasteten Grundstcks am 18. Dezember 1998 mit der Bank eine Vereinbarung, in der diese di e Forderung von 174.209,22 DM aus dem gekndigten Kontokorrentkredit der G. an die Klgerin verkaufte, die Forderung nebst allen dafr b e - stellten Sicherheiten an die Klgerin abtrat und eine Löschungsbewill i - gung fr die Grundschuld erteilte. Die Klgerin verlangt vom Beklagten die Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klgerin könne ihn aus seiner Brgschaft nicht in Anspruch nehmen, weil ihr Ausgleichsanspr - - 5 - che gegen die anderen Sicherungsgeber nicht zustnden; allenfalls k n - ne er mit einer geringeren Haftungsquote in Anspruch genommen we r - den, da er mit den weiteren Brgen und der Klgerin eine Haftungsg e - meinschaft gebildet habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klgerin die Zurc k - weisung der Berufung des Beklagten. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet und fhrt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht hat der Klgerin Ansprche aus der Br g - schaft des Beklagten im Ergebnis abgesprochen und zur Begrndung im wesentlichen ausgefhrt: Da mit der Abtretung der Hauptforderung der R.bank gegen die G. auch die Sicherungsrechte auf die Klgerin bergegangen seien, stnde der Klgerin grundstzlich ein Brgschaftsanspruch gegen den Bekla g - ten zu. Diesem Anspruch knne der Beklagte jedoch einen Au s - gleichsanspruch analog § 426 BGB entgegensetzen. - 6 - Ein solcher Ausgleichsanspruch sei gegeben, weil die Brgschaft des Beklagten und die Grundschuld auf dem Grundstck in B. jedenfalls im Umfang von 100.000 DM dieselbe Hauptforderung der R.bank gegen die G. gesichert htten. Brgschaft und Grundschuld seien gleichstufige Sicherungsmittel mit der Folge, daß die jeweiligen Sicherungsgeber ei n - ander grundstzlich wie Gesamtschuldner ausgleichspflichtig seien. Im vorliegenden Fall sei von einer stillschweigend zustande g e - kommenen Vereinbarung im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB dahin ausz u - gehen, daß die Grundschuld vorrangig vor den anderen Sicherheiten haften und eine Haftungsquote nach Kopfteilen oder Anteilen ausg e - schlossen sein solle. Diese Vereinbarung habe zum Inhalt gehabt, daß letztlich der jeweilige Grundstckseigentmer, in dessen Grundstck i n - vestiert worden sei, allein fr die zu Investitionszwecken aufgenomm e - nen Kredite haften solle. Das ergebe sich zum einen daraus, daß die Klgerin ursprnglich gegenber der Treuhandanstalt die Verpflichtung bernommen habe, in das Grundstck zu investieren, diese Verpflic h - tung dann an die Fachklinik B. GmbH weitergegeben habe und daß die von der G. aufgenommenen Kredite dazu gedient htten, der Investit i - onspflicht nachzukommen. Zum anderen spreche fr die Vereinbarung einer vorrangigen Haftung des Grundschuldbestellers auch die Tats a - che, daß die Grundschuld bestellt worden sei, um eine bereits drohende Inanspruchnahme der Brgen abzuwenden. Der Umstand, daß das Grundstck erst nach der Grundschuldbestellung auf die Klgerin be r - gegangen sei, ndere daran nichts. - 7 - - 8 - II. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung im entsche i - denden Punkt nicht stand. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsg e - richts, daû die Klgerin durch die Vereinbarung vom 18. Dezember 1998 zugleich mit der Hauptforderung gegen die G. auch die Brgschaftsfo r - derung gegen den Beklagten erworben hat. Dazu bedurfte es nicht ei n - mal einer besonderen auf den Übergang dieser Forderung gerichteten Abrede, weil Brgschaftsforderungen bereits kraft Gesetzes (§ 401 Abs. 1 BGB) auf den neuen Glubiger der Hauptforderung bergehen. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der Beklagte knne der Brgschaftsforderung der Klgerin Einwendungen aus einem Gesamtschuldverhltnis der Sicherungsgeber fr die Kredi t - forderung gegen die G. sowie aus einer Vereinbarung der Sicherung s - geber ber die vorrangige Haftung der Grundschuld bzw. des jeweiligen Grundstckseigentmers entgegenhalten. a) Aus einem etwaigen Gesamtschuldverhltnis der Sicherungsg e - ber und ebenso aus einer zwischen ihnen etwa zustande gekommenen Vereinbarung konnten nur fr die beteiligten Sicherungsgeber in ihrem Verhltnis zueinander Rechte und Pflichten erwachsen. Die Klgerin g e - hrte nicht zu diesem Personenkreis und unterlag schon deshalb keiner derartigen Bindung. Ihre Stellung als Gesellschafterin der Fachklinik - 9 - B. GmbH, die ihrerseits zum Kreis der Sicherungsgeber gehrte, nderte daran nichts. b) Die Klgerin wurde auch nicht dadurch zur Sicherungsgeberin fr die Kreditforderung gegen die G., daû sie von der Fachklinik B. GmbH das mit der Grundschuld belas tete Grundstck erwarb. Zw i - schen den Sicherungsgebern mglicherweise bestehende rechtliche Bindungen wurden dadurch nicht auf die Klgerin erstreckt. Daû die Kl - gerin diese bei Erwerb des Grundstcks oder spter vertraglich be r - nommen htte und der Beklagte sowie die anderen Brgen dem - wie erforderlich - zugestimmt htten, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Soweit das Berufungsgericht der von ihm angenommenen stillschwe i - gend zustande gekommenen Vereinbarung der Sicherungsgeber den I n - halt beizulegen versucht, daû letztlich der jeweilige Grundstckseige n - tmer allein fr die Kredite haften sollte, scheitert dies im Verhltnis zur Klgerin schon daran, daû ihre Zustimmung zu einer solchen Vereinb a - rung vom Berufungsgericht nicht festgestellt wurde und im brigen auch nicht ersichtlich ist. Schuldrechtliche Vereinbarungen zu Lasten eines Dritten knnen ohne dessen Zustimmung keine Wirkungen entfalten. An diesem Ergebnis wrde es entgegen der Ansicht des Ber u - fungsgerichts nichts ndern, wenn die gesicherten Kredite zu werterh - henden Investitionen in das jetzt der Klgerin gehrende Grundstck verwandt worden wren. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Anna h - me des Berufungsgerichts, daû dies der Fall gewesen sei, den Angriffen der Revision stand hlt. - 10 - c) Da etwaige rechtliche Bindungen zwischen den Sicherungsg e - bern fr die Kreditforderung gegen die G. die Klgerin nicht an der Ge l - tendmachung ihrer Brgschaftsforderung gegen den Beklagten zu hi n - dern vermgen, kommt es nicht darauf an, ob solche Bindungen be r - haupt zustande gekommen sind. Es bedarf daher keiner Auseinande r - setzung mit der Ansicht der Revision, die vom Berufungsgericht ang e - nommene Ausgleichspflicht der Sicherungsgeber untereinander nach den Regeln des Gesamtschuldverhltnisses scheitere im vorliegenden Fall an den besonderen Umstnden der erst lngere Zeit nach der Br g - schaftsbernahme erfolgten Grundschuldbestellung. Ebenso kann offe n - bleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Sich e - rungsgebern sei eine stillschweigende Vereinbarung ber die vorrangige Haftung der Grundschuld fr die gesicherte Hauptforderung zustande gekommen, den Angriffen der Revision stand hlt. - 11 - III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 a.F. ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO). Nobbe Siol Bungeroth Mller Wassermann
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