BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 184/03 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Juli 2003 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 246.388,13 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Anhaltspunkte f374r eine Verlet-zung des Anspruchs der Kl344gerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) ergeben sich nicht. Dem von der Nichtzulassungsbeschwerde an-gef374hrten erstinstanzlichen Vortrag der Parteien kann nicht entnommen wer-den, dass die Beklagten noch nach dem 10. Dezember 1998 im Zwangsver-steigerungsverfahren f374r die Kl344gerin anwaltlich t344tig waren. 1 - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-gesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizu-tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 2 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 24.04.2002 - 2 O 682/01 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.07.2003 - 3 U 116/02 -
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