BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 184/04 Verk374ndet am: 7. November 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 528 Abs. 1, 406; ZPO 247 852 Abs. 2; SGB VIII 247 95 a) Der Anspruch auf R374ckgew344hr des Geschenks wegen Notbedarfs setzt nur voraus, dass die Schenkung 374berhaupt vollzogen ist und dass der Schen-ker nach Abschluss des Schenkungsvertrags au337erstande ist, seinen an-gemessenen Unterhalt zu bestreiten und die in 247 528 Abs. 1 BGB genann-ten Unterhaltspflichten zu erf374llen. Es kommt nicht darauf an, ob der Notbe-darf vor oder nach Vollziehung der Schenkung entstanden ist. b) Sofern das Geschenk werthaltig ist, wird der R374ckgew344hranspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schenker das Geschenk zeitweise je-denfalls nicht ohne weiteres zur Unterhaltssicherung verwenden kann. c) Der R374ckgew344hranspruch ist nur unter den Voraussetzungen des 247 852 Abs. 2 ZPO der Pf344ndung nicht unterworfen. d) Die Kenntnis der 334berleitungsvoraussetzungen steht der Aufrechnung des Beschenkten gegen374ber dem Sozial- oder Jugendhilfetr344ger mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Schenker nicht entgegen, wenn der Gegenanspruch entstanden ist, bevor der Beschenkte Kenntnis von der 334berleitungsanzeige erhalten hat. BGH, Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 184/04 - OLG Bamberg LG Bamberg - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 26. September 2006 durch den Richter Scharen, die Richterin-nen Ambrosius und M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. November 2004 aufgeho-ben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. In H366he eines Betrages von 452,49 200 nebst Zinsen wird die Beru-fung der Kl344gerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-richts Bamberg vom 21. Juni 2002 zur374ckgewiesen. Im 334brigen wird der Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zu neu-er Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revi-sion, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Stadt nimmt den Beklagten aus 374bergeleitetem Recht auf Herausgabe einer Schenkung wegen Notbedarfs in Anspruch. 1 Im Rahmen der Hilfe f374r junge Vollj344hrige brachte das Jugendamt der Kl344gerin den Sohn des Beklagten vom 22. April bis 17. August 1995 in einem Kinder- und Jugendwohnheim in Hessen unter, indem es den schon vor der 2 - 4 - Vollj344hrigkeit begonnenen Aufenthalt verl344ngerte. Die Kosten des Aufenthalts beliefen sich auf 26.972,98 DM. Alsbald nach seinem 18. Geburtstag 374bertrug der Sohn des Beklagten durch notariellen Vertrag vom 24. April 1995 zwei Grundst374cke, die ihm schenk-weise von seiner Gro337mutter zugewandt worden waren, "ohne weitere Gegen-leistung" auf den Beklagten. 3 Die Kl344gerin hat einen angeblichen R374ckgew344hranspruch des Sohnes des Beklagten wegen Notbedarfs auf sich 374bergeleitet und nimmt den Beklag-ten auf Zahlung von 13.637,16 200 in Anspruch. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen antragsgem344337 erkannt. Mit der vom Senat zugelassenen Revisi-on verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur teilweisen Klageabweisung und im 334brigen zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 7 In der Person des Sohnes des Beklagten sei ein Anspruch nach 247 528 Abs. 1 BGB in H366he der Klageforderung entstanden, den die Kl344gerin wirksam auf sich 374bergeleitet habe. Der notarielle Vertrag vom 24. April 1995 stelle eine Schenkung dar. Der Sohn des Beklagten sei w344hrend der Gew344hrung der So-zialhilfe au337erstande gewesen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten; die H366he der Aufwendungen der Kl344gerin sei unstreitig. Die Aufrechnung des Beklagten 8 - 5 - mit diversen Schadensersatzanspr374chen gegen seinen Sohn aus unerlaubter Handlung greife nicht durch, weil der substantiierte Vortrag hierzu, den der Be-klagte erstmals in der Schlussverhandlung des Berufungsgerichts unter Bezug-nahme auf einen tags zuvor eingereichten Schriftsatz gehalten habe, versp344tet sei und dem Beklagten grobe Nachl344ssigkeit zur Last falle. II. Das h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. 9 1. Die Revision r374gt die in der Revisionsbegr374ndung nicht mit Verfah-rensr374gen angegriffene Qualifikation des Vertrags zwischen dem Beklagten und seinem Sohn als Schenkung als fehlerhaft. Einen Rechtsfehler des Berufungs-gerichts zeigt sie jedoch insoweit nicht auf. Das Berufungsgericht hat ber374ck-sichtigt, dass die von dem Sohn des Beklagten verursachten Sch344den zumin-dest einer der Beweggr374nde f374r die Grundst374cks374bertragung gewesen seien, hat jedoch aufgrund der von ihm durchgef374hrten Beweisaufnahme nicht die 334berzeugung gewonnen, dass eine Gegenleistung des Beklagten nach dem Willen der Vertragsparteien Gegenstand ihrer vertraglichen Vereinbarung ge-worden sei. Mit dem Versuch, diese m366gliche tatrichterliche W374rdigung durch ihre abweichende eigene zu ersetzen, kann die Revision nicht durchdringen. 10 2. Die Revision r374gt ferner, dass das Berufungsgericht nicht gepr374ft habe, ob die Aufwendungen der Kl344gerin zur Befriedigung des angemessenen Unterhalts des Sohnes notwendig gewesen seien. Dessen Unterbringung habe auf seinem von der Kl344gerin gebilligten autonomen Wunsch beruht. Ein monat-liche Kosten von 374ber 7.000,- DM verursachender "Lebensstil" sei f374r einen ar-beits- und verm366genslosen Heranwachsenden offensichtlich unangemessen. Er k366nne auch nicht erforderlich gewesen sein, da der Sohn des Beklagten den Heimaufenthalt gar nicht angenommen, sondern sich ihm laufend entzogen ha-be. 11 - 6 - Auch damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht ist oh-ne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Schenker au337erstande war, sei-nen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, und die Aufwendungen der Kl344ge-rin f374r seinen angemessenen Unterhalt erforderlich waren. 12 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung schlie337t zwar der Umstand, dass die Kl344gerin in H366he der Klageforderung einen bestandskr344fti-gen Kostenbeitragsbescheid gegen den Sohn des Beklagten erlassen und das Verwaltungsgericht die Einwendungen des Beklagten gegen die 334berleitung des R374ckgew344hranspruchs rechtskr344ftig zur374ckgewiesen und in diesem Zu-sammenhang auch seine Einwendungen gegen Grund und H366he des Kosten-beitrags gepr374ft hat, im Verh344ltnis der Parteien des Schenkungsvertrages und damit auch im Verh344ltnis der Prozessparteien die Pr374fung nicht aus, ob Auf-wendungen in H366he des Kostenbeitrags f374r den angemessenen Unterhalt des Sohnes erforderlich waren. Da indessen nach 247 35a SGB VIII (i.d.F. v. 3.5.1993) Eingliederungshilfe f374r Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nach dem Bedarf im Einzel-fall in ambulanter Form oder aber auch in Einrichtungen 374ber Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen zu leisten ist und einem jungen Vollj344hrigen nach 247 41 SGB VIII (i.d.F. v. 3.5.1993) entsprechende Hilfe f374r die Pers366nlichkeits-entwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensf374hrung gew344hrt werden soll, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jun-gen Menschen notwendig ist, hatte das Berufungsgericht ohne entsprechendes Vorbringen des Beklagten keinen Anlass, die Erforderlichkeit der Aufwendun-gen in Zweifel zu ziehen. Solches Vorbringen hat die Revisionsbegr374ndung in-des nicht aufgezeigt. Der von ihr gezogene Vergleich mit dem Aufenthalt in ei-nem Luxushotel liegt neben der Sache, und es steht der Notwendigkeit der Hilfe auch nicht entgegen, dass sich der Sohn des Beklagten ihr verschiedentlich entzogen hat. 13 - 7 - 3. Schlie337lich beanstandet die Revision auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob der Sohn des Beklagten das Geschenk zum Zeitpunkt seiner Bed374rftigkeit zur Sicherung sei-nes angemessenen Unterhalts h344tte einsetzen k366nnen. 14 Der Beklagte hat vorgetragen, dass der Vertrag, durch den die Grundst374cke durch dessen Gro337mutter an seinen Sohn verschenkt worden wa-ren, vorsah, dass der Sohn die Grundst374cke im Falle einer Ver344u337erung vor Vollendung seines 25. Lebensjahres unentgeltlich an ihn - den Beklagten - zu 374bertragen hatte, und dass dieser 334bertragungsanspruch mit einer Vormerkung gesichert war. Aus der zu den Akten gereichten Ablichtung des Vertrages ergibt sich ferner, dass sich die (Erst-)Schenkerin den lebenslangen Nie337brauch an den Grundst374cken vorbehalten hatte. Unter diesen Umst344nden kommt zwar in Betracht, dass der Sohn des Beklagten die Grundst374cke zum Zeitpunkt seiner Bed374rftigkeit weder h344tte ver344u337ern, noch h344tte vermieten oder selbst nutzen k366nnen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass er sie zu bank374blichen Konditi-onen ebenso wenig h344tte beleihen k366nnen, da er angesichts der vorrangigen Vormerkung einem Grundpfandgl344ubiger keine gesicherte Position verschaffen konnte. Das schloss indessen einen R374ckforderungsanspruch nicht aus. 15 Denn damit waren die Grundst374cke f374r den Sohn des Beklagten nicht - was eine R374ckforderung nach 247 528 BGB ausschlie337en mag (vgl. Staudinger/ Wimmer-Leonhardt, BGB, Neubearb. 2005, 247 528 Rdn. 15) - ohne wirtschaftli-chen Wert. Der Grundst374ckswert war - nach dem revisionsrechtlich zu unterstel-lenden Sachverhalt - f374r ihn lediglich zeitweise nicht realisierbar. Eine solche Konstellation rechtfertigt es nicht, dem Schenker den R374ckforderungsanspruch zu versagen. 16 Der Wortlaut des Gesetzes sieht eine solche Einschr344nkung der Rechte des bed374rftigen Schenkers nicht vor. Sie ist auch durch den Zweck der Vor-schrift nicht geboten, es dem Schenker zu erlauben, mit Hilfe des zur374ckge- 17 - 8 - w344hrten Geschenks seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Denn die R374ckgew344hr eines werthaltigen Gegenstandes verbessert die wirtschaftliche Lage des Schenkers, dem es etwa gelingen kann, diesen Gegenstand als Si-cherung f374r ein Darlehen eines Verwandten oder einer ihm sonst nahestehen-den Person zu verwenden. Die in aller Regel nicht auszuschlie337ende grund-s344tzliche M366glichkeit, mit Hilfe des Geschenks den angemessenen Unterhalt des Schenkers ganz oder teilweise zu gew344hrleisten, gen374gt f374r den R374ckge-w344hranspruch. 4. Allerdings steht dieser Anspruch der Kl344gerin nur f374r den Zeitraum vom 24. April bis zum 17. August 1995 mit der Folge zu, dass die Klage in H366he eines Betrages von 452,49 200, den die Kl344gerin f374r den 22. und 23. April 1995 geltend macht, unbegr374ndet ist. Denn vor Abschluss des Schenkungsvertrages kann ein Anspruch des Schenkers gegen den Beschenkten nicht bestehen. 18 Hingegen kommt es nicht darauf an, wann der Beklagte durch Eintra-gung in das Grundbuch das Eigentum an den geschenkten Grundst374cken er-worben hat. Dabei kann dahinstehen, ob es f374r die Vollziehung einer Grund-st374cksschenkung auf die Eintragung ankommt oder ob hierf374r die Auflassung des geschenkten Grundst374cks gen374gt. Nach dem gemeinsamen Rechtsgedan-ken der 247247 519, 528 BGB soll dem Schenker sowohl vor als auch nach Erf374l-lung des Schenkungsversprechens die M366glichkeit zu Gebote stehen, auf das Geschenk zuzugreifen, wenn dies zur Sicherung seines angemessenen Unter-halts oder zur Erf374llung ihm kraft Gesetzes obliegender Unterhaltspflichten not-wendig ist. Ist der Schenkungsvertrag noch nicht erf374llt, steht ihm hierzu die Einrede des Notbedarfs zu Gebote; ist bereits erf374llt, so tritt die R374ckforderung an die Stelle der Einrede. Nach der Vollziehung der Schenkung ist der Be-schenkte dabei insbesondere durch 247 529 BGB und dadurch st344rker gesch374tzt, dass nunmehr eine blo337e Gef344hrdung des k374nftigen Unterhalts nicht mehr aus-reicht. F374r den Umfang des zu sichernden Unterhalts kommt es indes in beiden 19 - 9 - F344llen nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Einrede bzw. des An-spruchs an, sondern auf die Entstehung des Notbedarfs. 247 528 Abs. 1 BGB setzt daher nur voraus, dass die Schenkung 374berhaupt vollzogen ist und dass der Schenker nach Abschluss des Schenkungsvertrags au337erstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zur bestreiten und die in der Vorschrift genannten Un-terhaltspflichten zu erf374llen. 5. Soweit das Berufungsgericht hiernach den Klageanspruch rechts-fehlerfrei f374r begr374ndet gehalten hat, r374gt die Revision zu Recht, dass das Beru-fungsgericht die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit Schadensersatzanspr374-chen gegen seinen Sohn mit der gegebenen Begr374ndung nicht f374r unbegr374ndet erachten durfte. 20 Die Zur374ckweisung des auf den Schriftsatz vom 7. September 2004 ge-st374tzten Vorbringens in der Berufungsverhandlung als versp344tet h344lt revisions-rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Nach den vom Berufungsgericht ange-wandten Pr344klusionsvorschriften der 247247 525, 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO d374r-fen nicht rechtzeitig mitgeteilte Angriffs- oder Verteidigungsmittel nur dann zu-r374ckgewiesen werden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verz366gern w374rde. Die Zur374ckweisung setzt daher voraus, dass der Rechtsstreit ohne das versp344tete Vorbringen insgesamt entscheidungsreif ist (BGHZ 77, 306, 308; BGH, Urt. v. 14.1.1999 - VII ZR 112/97, NJW-RR 1999, 787). An die-ser Voraussetzung fehlt es, wenn es aus anderen Gr374nden einer Beweisauf-nahme bedarf. So verh344lt es sich im Streitfall. Denn bereits mit seinem ur-spr374nglichen, schon in erster Instanz gehaltenen Vortrag hat der Beklagte Schadensersatzanspr374che schl374ssig dargetan. Dass diese Anspr374che die Kla-gesumme nicht erreichten, ist unerheblich, weil wegen des insoweit bestehen-den Aufkl344rungsbedarfs der Rechtsstreit jedenfalls nicht insgesamt entschei-dungsreif war. 21 - 10 - Ein Sachvortrag zur Begr374ndung eines Klaganspruchs ist dann schl374ssig und erheblich, wenn der Kl344ger Tatsachen vortr344gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Kl344gers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe n344herer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Ablauf bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten f374r die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind oder der Gegenvortrag dazu nicht Anlass bietet (BGHZ 127, 354, 358; Sen.Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968; v. 11.4.2000 - X ZR 19/98, NJW 2000, 2812, 2813; BGH, Urt. v. 1.6.2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, 2711). 22 Mit seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4. April 2002 in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Anlage hat der Beklagte u.a. dargetan, dass sein Sohn in der Zeit vor der 334berleitungsanzeige der Kl344gerin von ihm t344gliche Geldzahlungen erpresst bzw. ihn zu solchen Zahlungen gen366tigt habe und vor-s344tzlich bestimmte nach Art und Zeitpunkt n344her bezeichnete Sachsch344den verursacht habe. F374r seine Behauptungen hat der Beklagte sich auf das Zeug-nis seiner Ehefrau berufen. Damit hat er aufrechenbare Gegenanspr374che so dargetan, dass sie dem Beweis zug344nglich waren. 23 Zu Recht verweist die Revision darauf, dass dieses Vorbringen - ent-gegen der in anderem Zusammenhang vertretenen Auffassung des Berufungs-gerichts - nicht deswegen au337er Acht bleiben durfte, weil der Beklagte zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung die Tatsachen gekannt h344tte, die der 334ber-leitung des Klageanspruchs auf die Kl344gerin zugrunde lagen. Denn der R374ck-gew344hranspruch geht nicht von Gesetzes wegen 374ber, sondern kann 374bergelei-tet werden, wobei die schriftliche 334berleitungsanzeige den 334bergang des An-spruchs bewirkt (247 95 Abs. 3 SGB VIII). Gem344337 247 406 BGB kann der Beklagte daher mit Forderungen aus unerlaubter Handlung aufrechnen, die entstanden 24 - 11 - sind, bevor er von der 334berleitungsanzeige Kenntnis erhalten hat. Etwas ande-res ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Kenntnis einer Vorausabtretung der Kenntnis einer Abtretung im Sinne des 247 406 BGB gleichzustellen ist (BGHZ 66, 384, 386 f.; BGH, Urt. v. 26.6.2002 - VIII ZR 327/00, NJW 2002, 2865 f.). Denn bei Kenntnis der Voraus-abtretung kann der Schuldner nicht erwarten, sich durch Aufrechnung von der gegen ihn gerichteten Forderung befreien zu k366nnen. Ist hingegen ein An-spruchs374bergang lediglich m366glich, kann ein schutzw374rdiges Vertrauen des Schuldners schon generell nicht verneint werden, zumindest verdient der Schuldner aber in diesem Fall den vollen Schutz des 247 406 BGB, wenn die Auf-rechnungsforderung - wie hier - aus unerlaubter Handlung resultiert. Entgegen der Meinung der Revisionsbeklagten ist die Aufrechnung auch nicht nach 247 394 BGB ausgeschlossen. Denn der R374ckgew344hranspruch nach 247 528 BGB ist nur unter den Voraussetzungen des 247 852 Abs. 2 ZPO der Pf344n-dung nicht unterworfen. Ist der R374ckgew344hranspruch - wie im Streitfall - rechts-h344ngig geworden, kann er gepf344ndet und kann gegen ihn aufgerechnet werden. 25 Ein weitergehendes Pf344ndungsverbot ergibt sich nicht aus 247 851 Abs. 1 ZPO. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich aus der Zweckbindung des R374ckgew344hranspruchs (BGHZ 147, 288, 290) Einschr344nkungen bei der Abtret-barkeit des Anspruchs ergeben. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob und inwieweit ein Abtretungsverbot besteht, bislang offen gelassen und lediglich entschieden, dass der Anspruch aus 247 528 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Schen-ker auch an einen anderen als die in dieser Vorschrift genannten Unterhalts-gl344ubiger jedenfalls dann wirksam abgetreten werden kann, wenn der Abtre-tungsempf344nger in H366he des vollen Werts dieses Anspruchs den Unterhalt des bed374rftig gewordenen Schenkers bestritten hat und seinen Unterhalt auch wei-terhin sicherstellt (BGHZ 127, 354, 357). Die Frage kann auch weiterhin dahin-stehen. Denn jedenfalls ist die Pf344ndbarkeit des Anspruchs durch 247 852 Abs. 2 26 - 12 - ZPO im Sinne des 247 851 Abs. 1 ZPO abweichend geregelt (ebenso, wenn auch kritisch gegen374ber dem Umfang der gesetzlichen Zulassung der Pf344ndung Koll-hosser, ZEV 2001, 289, 292; ferner ders. in M374nchKomm BGB, 4. Aufl., 247 528 Rdn. 11). Das zur374ckgew344hrte Geschenk ist nicht wegen des Unterhaltssiche-rungszwecks der R374ckgew344hr der Pf344ndung entzogen. Ebenso wenig haben die Anspr374che Unterhaltsberechtigter einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen (BGHZ 162, 234, 240). Es ist nicht einsichtig, warum der R374ckgew344hranspruch st344rkeren Vollstreckungsschutz genie337en sollte als das urspr374ngliche oder zum Zwecke der Unterhaltssiche-rung wiedererlangte Eigentum an dem geschenkten Gegenstand (vgl. BGHZ 154, 64, 71). Scharen Ambrosius M374hlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 21.06.2002 - 2 O 610/00 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 03.11.2004 - 3 U 203/02 -
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