BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 184/04 Verk374ndet am: 18. Oktober 2006 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 24. August 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine gewerbliche Autovermieterin, verlangt von dem Be-klagten Schadensersatz f374r die durch falsches Betanken eines an ihn vermiete-ten Dieselfahrzeugs mit Benzin entstandenen Sch344den in H366he von 3.782,34 200. 1 Der Mietvertrag vom 31. Oktober 2001 enth344lt zur Haftung des Mieters folgende Vereinbarungen: 2 Selbstbeteiligung: 650 DM, Haftungsreduzierung auf 650 DM, Zu beachten: Der Mieter wird ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass f374r das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Der Mieter haftet verschuldensunabh344ngig f374r den Fahrzeugschaden bis zur H366he der o.g. - 3 - Selbstbeteiligung. 205 Die Begrenzung der Haftung auf den Betrag der Selbstbeteiligung bezieht sich nur auf den Schaden am Fahrzeug. 3 Das Amtsgericht hat mit Grundurteil vom 16. M344rz 2004 den Beklagten zum Ersatz des aus dem Vorfall des falschen Betankens an dem kl344gerischen PKW entstandenen Schadens verurteilt. 4 Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht diesen zur Zahlung von 363,14 200 nebst Zinsen verurteilt und die Klage im 334brigen abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Zah-lungsantrag, soweit er abgewiesen worden ist, weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Landgericht hat ausgef374hrt: Der Beklagte hafte aus positiver Ver-tragsverletzung f374r den durch das falsche Betanken des Fahrzeuges eingetre-tenen Schaden am Fahrzeug lediglich in der im Mietvertrag auf 650 DM (332,34 200) beschr344nkten H366he sowie auf Ersatz der Tankkosten in H366he von 30,80 200. Der Mietvertrag vom 31. Oktober 2001 sei dahin auszulegen, dass - anders als bei der Vollkaskoversicherung - eine Haftungsbeschr344nkung zu-gunsten des Beklagten auch f374r grob fahrl344ssig verursachte Sch344den vereinbart 6 - 4 - sei. Zwar orientiere sich nach st344ndiger Rechtsprechung eine in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen eines Autovermieters gegen zus344tzliches Entgelt nach Art einer Versicherungspr344mie gew344hrte Haftungsbefreiung am Leitbild einer Vollkaskoversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen f374r die Kraftfahrt-versicherung (AKB). Das gelte jedoch nur dann, wenn im Mietvertrag eine Be-zugnahme auf die Grunds344tze der AKB enthalten sei und der Vermieter bei Ver-tragsschluss ausdr374cklich darauf hinweise, dass eine Beschr344nkung der Haf-tung entsprechend 247247 12 AKB, 61 VVG nicht f374r grob fahrl344ssige oder vors344tz-lich herbeigef374hrte Sch344den gelten solle. Der Vertrag vom 31. Oktober 2001 k366nne nur dahin verstanden werden, dass die Kl344gerin gegen ein besonderes Entgelt eine Haftungsfreistellung in Form einer Vollkaskoversicherung mit ei-nem Selbstbehalt von 650 DM habe anbieten wollen und dass unabh344ngig hier-von dar374ber hinaus jedenfalls eine Haftungsreduzierung zugunsten des Beklag-ten auf einen Betrag von 650 DM habe vereinbart werden sollen. Das ergebe sich daraus, dass im Mietvertrag neben der Selbstbeteiligung ausdr374cklich eine Haftungsreduzierung vereinbart worden sei. Letztere k366nne nur dahin verstan-den werden, dass damit alle f374r den Mieter bestehenden Risiken abgedeckt werden sollten. Unklarheiten bei der Auslegung gingen insoweit zu Lasten der Kl344gerin als Verwenderin der AGB. Das Landgericht hat die Revision gem344337 247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Auslegung der AGB grunds344tzliche Bedeutung habe. II. Die Revision r374gt zu Recht, dass das Berufungsgericht entscheidungser-heblichen Vortrag der Kl344gerin 374bergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt hat. 7 - 5 - 1. Die Kl344gerin hat in zweiter Instanz, nachdem das Berufungsgericht sie aufgefordert hatte, die dem Mietvertrag zugrunde liegenden AGB vorzulegen, binnen der vom Berufungsgericht gesetzten Frist die AGB und dar374ber hinaus ein vom Beklagten unterschriebenes, als Bestandteil des Mietvertrages ge-kennzeichnetes 334bernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2001 vorgelegt. Dieses 334bernahmeprotokoll enth344lt unter Bezugnahme auf eine entsprechende Rege-lung in den AGB den Hinweis, dass der Mieter auch bei vereinbarter Haftungs-reduzierung der H366he nach unbeschr344nkt haftet, wenn er den Schaden vors344tz-lich oder durch grobe Fahrl344ssigkeit herbeigef374hrt hat. 8 2. Das angefochtene Urteil l344sst nicht erkennen, dass das Berufungsge-richt dieses Vorbringen der Kl344gerin zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, der Mietvertrag enthalte keinen Hin-weis auf den Ausschluss der vereinbarten Haftungsbeschr344nkung f374r grob fahr-l344ssiges oder vors344tzliches Verhalten. 9 Den Entscheidungsgr374nden ist auch nicht zu entnehmen, dass das Beru-fungsgericht den Vortrag als versp344tet angesehen und deshalb unber374cksichtigt gelassen hat. Eine Begr374ndung f374r eine Zur374ckweisung w344re aber erforderlich gewesen, um dem Revisionsgericht eine 334berpr374fung der Rechtm344337igkeit der Zur374ckweisung zu erm366glichen (zur 334berpr374fbarkeit der Zur374ckweisung: vgl. BGHZ 159, 254, 260 m.w.N.). 10 Das Berufungsgericht h344tte den Vortrag der Kl344gerin auch nicht als ver-sp344tet zur374ckweisen d374rfen, sondern nach 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zu-lassen m374ssen. Denn die Kl344gerin hatte in erster Instanz keinen Anlass, 374ber den vorgelegten Vertrag hinaus weitere Vertragsunterlagen vorzulegen, nach-dem das Amtsgericht die Parteien ausdr374cklich darauf hingewiesen hatte, dass sich bereits aus dem vorgelegten Mietvertrag eine unbeschr344nkte Haftung des 11 - 6 - Beklagten f374r Vorsatz und grobe Fahrl344ssigkeit ergebe und damit den Eindruck erweckt hatte, weiteres Vorbringen sei nicht erforderlich (BGH Urteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 180/03 - NJW-RR 2005, 213). Da das Berufungsge-richt von dieser Rechtsauffassung des Amtsgerichts abweichen wollte, war es gehalten, die Kl344gerin hierauf hinzuweisen, um ihr Vortrag hierzu zu erm366gli-chen. Die Kl344gerin hat auch ohne ausdr374cklichen Hinweis des Berufungsge-richts auf dessen Aufforderung zur Vorlage der dem Mietvertrag zugrunde lie-genden AGB zus344tzlich das 334bergabeprotokoll vorgelegt, um zu belegen, dass die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zutreffend ist. Diesen Vortrag h344tte das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ber374cksichtigen m374ssen. Das 334bergehen des neuen Vorbringens der Kl344gerin ist auch entschei-dungserheblich. Denn das 334bernahmeprotokoll, das Bestandteil des Mietver-trages ist, enth344lt den vom Berufungsgericht geforderten, aber vermissten aus-dr374cklichen Hinweis darauf, dass die Beschr344nkung der Haftung nicht f374r grob fahrl344ssig oder vors344tzlich herbeigef374hrte Sch344den gelten soll. Im 334brigen ver-weist das 334bernahmeprotokoll auf bestimmte Ziffern von AGB, die in den vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten AGB nicht enthalten sind. Insoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Aufkl344rung. 12 - 7 - Da somit nicht auszuschlie337en ist, dass das Berufungsgericht bei Be-r374cksichtigung des neuen Vorbringens zu einem anderen Ergebnis gelangt w344-re, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 13 Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: AG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 16.03.2004 - 16 C 128/02 - LG Duisburg, Entscheidung vom 24.08.2004 - 7 S 83/04 -
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