BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 184/05 Verk374ndet am: 9. Januar 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 426 Abs. 1 Satz 1 a) In der Ber374cksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner allein getragenen Gesamt-schuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelm344337ig keine anderwei-tige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsanspr374che zwischen den Ehe-gatten nach 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschlie337t (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975 ff.). b) Eine anderweitige Bestimmung liegt dann nahe, wenn die alleinige Schuldentil-gung durch einen Ehegatten bei der Bemessung des dem anderen zustehenden Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts ber374cksichtigt wurde. - 2 - c) Soweit ein Ehegatte davon abgesehen hat, Unterhaltsanspr374che gegen den ande-ren geltend zu machen, ist nach den Umst344nden des Einzelfalls zu entscheiden, ob daraus auf eine (stillschweigende) anderweitige Bestimmung geschlossen wer-den kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236 ff.). d) Ist bei der Ermittlung des Endverm366gens eines Ehegatten eine noch bestehende Gesamtschuld nur h344lftig als Passivposten ber374cksichtigt worden, w344hrend bei der Berechnung des Endverm366gens des anderen Ehegatten hierf374r kein Abzug vor-genommen worden ist, so l344sst sich einem auf dieser Grundlage geschlossenen Vergleich 374ber den Zugewinnausgleich keine stillschweigende Vereinbarung da-hingehend entnehmen, der erstere habe die Gesamtschuld im Innenverh344ltnis al-lein zu tragen. BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - OLG Hamm LG Bochum - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 2005 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der Beklagten, von der er seit April 2000 ge-trennt lebt und seit Februar 2002 geschieden ist, h344lftige Erstattung erbrachter R374ckzahlungen auf gemeinsam aufgenommene Darlehen sowie h344lftige Frei-stellung von ab Januar 2005 daraus f344llig gewordener Darlehensraten. 1 Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder K., geboren am 13. April 1988, und C., geboren am 3. April 1991, hervorgegangen, die bei der Beklagten le-ben. Die Parteien nahmen am 24. Januar 2000 einen Kredit 374ber 45.000 DM auf, der bis Ende 2007 in monatlichen Raten von 718 DM (367,11 200) zu tilgen 2 - 4 - war. Am 28. September 2000 wurde ihnen ein weiterer Kredit in H366he von 10.800 DM gew344hrt, der bis zum 15. September 2007 in monatlichen Raten von 173 DM (88,45 200) zur374ckzuf374hren war. Der Kl344ger hat die f344lligen Raten seit der Trennung allein geleistet. Auf den f374r die Zeit von Mai 2000 bis Dezember 2004 geltend gemachten Ausgleichsanspruch l344sst er sich eine Mietforderung der Beklagten in H366he von 2.442,35 200 f374r eine von ihm genutzte Wohnung anrech-nen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, bei Abschluss der Darlehensvertr344ge sei ausdr374cklich vereinbart worden, dass der Kl344ger die Kredite allein tilge. Eine Ausgleichspflicht bestehe auch deshalb nicht, weil die Darlehensraten in dem 374ber den Trennungs- und Kindesunterhalt geschlossenen gerichtlichen Vergleich auf Seiten des Kl344gers einkommens-mindernd ber374cksichtigt worden seien. Auch im Rahmen des Zugewinnaus-gleichsverfahrens seien die Darlehensverbindlichkeiten bei der Ermittlung des von ihr erzielten Zugewinns und des in dem gerichtlichen Vergleich mit 24.000 200 vereinbarten Zugewinnausgleichs ber374cksichtigt worden. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein zweitinstanzli-ches Begehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist der Ausgangs-punkt des Berufungsgerichts, dass die Parteien f374r die von ihnen aufgenomme- 6 - 5 - nen Darlehen als Gesamtschuldner hafteten. Nach 247 426 Abs. 1 BGB sind Ge-samtschuldner im Verh344ltnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, so-weit nicht ein anderes bestimmt ist. Nach st344ndiger Rechtsprechung ist f374r eine anderweitige Bestimmung i.S. dieser Vorschrift keine besondere Vereinbarung der Beteiligten erforderlich; sie kann sich vielmehr aus dem Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverh344ltnisses oder "aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tats344chlichen Geschehens (Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217 m.w.N.; vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237 und vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976). Bis zum Scheitern der Ehe kann somit eine ander-weitige Bestimmung aus dem Umstand folgen, dass das Gesamtschuldverh344lt-nis durch die eheliche Lebensgemeinschaft 374berlagert wurde. F374r die Zeit da-nach kommt es f374r einen Ausgleichsanspruch darauf an, ob nunmehr die in 247 426 Abs. 1 BGB f374r den Regelfall angeordnete h344lftige Haftung eingreift oder ob - anstatt der ehelichen Lebensgemeinschaft - andere Umst344nde vorliegen, aus denen sich erneut eine anderweitige Bestimmung und damit ein vom Re-gelfall abweichender Verteilungsma337stab ergibt (so etwa Senatsurteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976). 2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Parteien h344tten eine abweichende Bestimmung, nach der die Darlehensverbindlichkeiten vom Kl344ger allein zu tragen seien, dadurch getroffen, dass sie in dem 374ber den Trennungs- und Kindesunterhalt gef374hrten Rechtsstreit 374bereinstimmend die monatlichen Kreditraten von dem Einkommen des Kl344gers in Abzug gebracht h344tten. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: Da die Parteien w344hrend des gesamten Unterhaltsrechtsstreits von diesem Berechnungsansatz ausgegangen seien, m374sse dieser auch in den Vergleich eingeflossen sein. Insoweit sei nicht von Bedeutung, dass nur der Kindesunterhalt f374r die Zukunft vergleichsweise gere- 7 - 6 - gelt worden sei, w344hrend k374nftiger Ehegattenunterhalt aus anderweitigen Er-w344gungen, n344mlich wegen der Eink374nfte der Beklagten aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses, nicht in Betracht gekommen sei. Sofern die Ber374ck-sichtigung von Darlehensraten beim Unterhaltspflichtigen zu einer Minderung seiner Leistungsf344higkeit in Bezug auf den von ihm zu erbringenden Kindesun-terhalt f374hre, m374sse dies durch eine gesteigerte Leistungspflicht des anderen Elternteils ausgeglichen werden. Die Regelung der finanziellen Beziehungen der Ehegatten d374rfe sich nicht zu Lasten der unterhaltsberechtigten Kinder auswirken, die im Verh344ltnis zu beiden Eltern Anspruch auf ungeschm344lerten Unterhalt h344tten. Zu einer entsprechenden Kompensation sei der andere Eltern-teil aber nur in der Lage, wenn seine Leistungsf344higkeit nicht durch eine Aus-gleichspflicht nach 247 426 Abs. 1 BGB verringert werde. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Berechnungsweise tats344chlich zu einer Verringerung der Un-terhaltspflicht gef374hrt habe. Denn der Unterhaltspflichtige k366nne sich nicht ein-seitig von der konkludent geschlossenen Vereinbarung der Darlehenstilgung durch ihn allein l366sen. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 3. Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt eine anderweitige Be-stimmung, die die grunds344tzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen im Innenverh344ltnis verdr344ngt, dann nahe, wenn die alleinige Schuldentil-gung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits ber374cksichtigt wurde. Denn dies f374hrt zu einer dem h344lftigen Schuldenabtrag nahezu entspre-chenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelba-ren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag. Ist es zu einer Unterhaltsberechnung unter Ber374cksichtigung der Kreditraten gekommen, sei es einverst344ndlich, sei es aber auch durch Urteil, so kann darin eine anderweiti- 9 - 7 - ge Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsanspr374che nach 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschlie337t (Senatsurteile vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237 und vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976 m.w.N.). 10 4. Damit nicht vergleichbar ist aber der Fall, dass eine vom Unterhalts-schuldner allein getragene Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunter-halts ber374cksichtigt wird. Es handelt sich insoweit schon nicht um wechselseiti-ge Anspr374che der Ehegatten. Abgesehen davon wird durch diese Vorgehens-weise im Ergebnis keine nahezu h344lftige Aufteilung der Schuldentilgung unter den Ehegatten herbeigef374hrt. Denn eine gegebenenfalls erfolgende Eingruppie-rung des Unterhaltsschuldners in eine niedrigere Einkommensgruppe der Un-terhaltstabellen f374hrt nur in eingeschr344nktem Umfang zu einem reduzierten Kin-desunterhalt und deshalb regelm344337ig nicht zu einem angemessenen wirtschaft-lichen 304quivalent f374r die alleinige Belastung mit der Gesamtschuld. Im 334brigen entf344llt bei dieser Fallgestaltung aber auch die mittelbare Beteiligung des ande-ren Ehegatten an der Schuldentilgung. Er braucht keine K374rzung seines Unter-halts hinzunehmen, hat aber - entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts - auch den reduzierten Kindesunterhalt grunds344tzlich nicht auszu-gleichen. Den bei ihm lebenden Kindern ist er nicht barunterhaltspflichtig, son-dern er erf374llt seine Verpflichtung, zum Unterhalt der Kinder beizutragen, in der Regel durch deren Pflege und Erziehung (247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Im Hin-blick darauf kann in der Ber374cksichtigung der vom Unterhaltsschuldner getra-genen Gesamtschulden bei der Bemessung des Kindesunterhalts regelm344337ig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsanspr374che nach 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschlie337t (Senatsurteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976 m.w.N.). - 8 - 5. Das angefochtene Urteil kann danach mit der gegebenen Begr374ndung keinen Bestand haben. Es erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig. 11 12 a) Ob in dem gerichtlichen Vergleich, soweit er den Trennungsunterhalt betrifft, eine konkludente anderweitige Bestimmung im Sinne des 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gesehen werden kann, h344ngt ma337geblich davon ab, ob die Rege-lung zu einer dem h344lftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden K374rzung des Unterhalts und damit zu einer mittelbaren Beteiligung der Beklagten am Schuldenabtrag gef374hrt hat. Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat lediglich ausgef374hrt, f374r die Zukunft sei kein Trennungsunterhalt vereinbart worden, weil die Beklagte 374ber Eink374nfte aus Vermietung und Verpachtung ver-f374gt habe. Wie sich die unterhaltsrechtliche Situation im Einzelnen dargestellt hat, ist weder hieraus noch aus dem Vergleich zu entnehmen, nach dem der Kl344ger zur Abgeltung des Anspruchs der Beklagten auf Trennungsunterhalt ei-nen Gesamtbetrag von 600 DM zu zahlen hat. b) Soweit die Beklagte davon abgesehen hat, nachehelichen Unterhalt gerichtlich geltend zu machen, kommt es f374r die Frage, ob hierin eine anderwei-tige Bestimmung liegen kann, zun344chst darauf an, ob solche Anspr374che, und zwar ohne Ber374cksichtigung der die Leistungsf344higkeit des Kl344gers mindernden Schuldentilgung, 374berhaupt bestanden h344tten. Ob bejahendenfalls eine still-schweigende Vereinbarung dahingehend angenommen werden kann, dass die Unterhaltsanspr374che im Hinblick darauf nicht geltend gemacht werden, dass der Kl344ger die Darlehensschulden allein tilgt, ist nach den Umst344nden des Ein-zelfalls zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237). Umst344nde, die eine entsprechende Beurteilung zu-lie337en, sind indessen ebenfalls nicht festgestellt worden. 13 - 9 - c) Das Berufungsgericht hat keine anderweitige Bestimmung in der Be-handlung der Darlehensverbindlichkeiten im Zugewinnausgleichsverfahren ge-sehen. Der Kl344ger habe die Darlehensschuld nur zur H344lfte von seinem End-verm366gen abgesetzt, w344hrend die Beklagte die gemeinsamen Kreditverbind-lichkeiten bei der Ermittlung ihres Endverm366gens nicht ber374cksichtigt habe. Daraus k366nne ohne weitere, hier aber nicht ersichtliche Indizien nicht geschlos-sen werden, die Parteien seien 374bereinstimmend davon ausgegangen, dass die Darlehensschulden im Innenverh344ltnis vom Kl344ger allein zu tragen seien. 14 Das begegnet aus Rechtsgr374nden keinen Bedenken. 15 Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag f374r die Be-rechnung des Endverm366gens (247 1384 BGB) gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endverm366gen beider Ehegatten jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller H366he als Passivposten zu ber374ck-sichtigen. Demgegen374ber ist - die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - der jeweili-ge Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung des Gl344ubigers nicht voraussetzt, bei beiden als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis hat das regelm344337ig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuld-ner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endverm366gen jeweils nur mit der Quote absetzen k366nnen, die im Innenverh344ltnis auf sie entf344llt (BGHZ 87, 265, 273 f.). 16 Im vorliegenden Fall, in dem der Kl344ger lediglich die H344lfte der noch of-fenen Gesamtschuld bei der Ermittlung seines Endverm366gens in Abzug ge-bracht hat, hat er im Ergebnis den ihm aus seiner Sicht zustehenden (h344lftigen) Ausgleichsanspruch ber374cksichtigt. Selbst wenn die Beklagte ihrerseits die Ge-samtschuld bei der Berechnung ihres Endverm366gens nicht abgesetzt haben sollte, l344sst sich der jeweiligen Berechnung jedenfalls keine stillschweigende 17 - 10 - Vereinbarung des Inhalts entnehmen, dass der Kl344ger die Verbindlichkeiten im Innenverh344ltnis alleine zu tragen habe. Sonstige Anhaltspunkte, die hierf374r sprechen k366nnten, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. 18 6. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Dieses wird der Behauptung der Beklag-ten nachzugehen haben, die Parteien h344tten bei Abschluss der Darlehensver-tr344ge ausdr374cklich vereinbart, dass der Kl344ger die Kredite allein tilge. Im weite-ren Verfahren wird die Beklagte auch Gelegenheit haben, ihr Vorbringen dazu, wie sich die einkommensmindernde Ber374cksichtigung der Kreditraten auf die vergleichsweise Regelung ihres Anspruchs auf Trennungsunterhalt ausgewirkt hat, zu spezifizieren (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast Senatsurteile vom - 11 - 25. November 1987 - IVb ZR 95/86 - FamRZ 1988, 264 und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 28.10.2004 - 3 O 32/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.09.2005 - 31 U 3/05 -
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