BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 184/07 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. August 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 142.139,14 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe mangels einer Aufgabe des vorrangigen Absonderungsrechts durch die D. Bank selbst kein Absonderungsrecht an dem Bankguthaben erworben, beruht auf einer zu-lassungsrechtlich unangreifbaren Auslegung. Eine unzul344ssige 334berraschungs-entscheidung liegt insoweit nicht vor. Der Beklagte hat den Standpunkt des Be- 2 - 3 - rufungsgerichts bereits im ersten Rechtszug schrifts344tzlich vertreten und mit der Berufungserwiderung aufrechterhalten. Soweit das Berufungsgericht auch im 334brigen einen Versto337 des Beklag-ten gegen insolvenzspezifische Pflichten aus 247 60 InsO verneint hat, wird ein Zulassungsgrund nicht aufgezeigt. Insbesondere war der Beklagte als Verwalter 374ber das Verm366gen des Hauptschuldners nicht in der Lage und auch gegen-374ber der Kl344gerin nicht verpflichtet, das Ziehen der B374rgschaft auf erstes Anfor-dern der R -Versicherung zu verhindern. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist. 3 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 16.12.2004 - 21 O 287/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.08.2007 - 5 U 54/07 -
Full & Egal Universal Law Academy