BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 184/08 vom 29. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter am Bundesg e- richtshof Vill als Vorsitzenden , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richteri n Möhring am 29. September 2011 beschlossen: Auf die Beschwerde der Kläger wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. August 2008 zugelassen. Auf die Revision der Kläger wird das vorbezeichnete Urtei l aufg e- hoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 800.000 t- gesetzt. Den Klägern wird für das N ichtzulassungsbeschwerde verfahren und das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Zahlung s- verpflichtung gewährt und Rechtsanwältin S . beigeordnet. - 3 - I. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage auf Zahlung von Schadensersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Es hat ang e- nommen, der Beklagte zu 1 als Verk ehrsanwalt und die Beklagten zu 2 bis 4 als Prozessanwälte hätten pflichtwidrig Schadensersatzansprüche gegen Recht s- anwalt W . (künftig: Erstanwalt) verjähren lassen. Dies er sei von den Kl ä- gern umfassend mit der Förderung der Abwicklung des notariellen Kaufvertrags vom 22. Mai 1995 beauftragt gewesen. Deswegen hätte ihn die Pflicht get ro f- fen, die Zahlung des die Umsatz steuer umfassenden Teils des Kaufpreises an die Kläger s icherzustellen. Dies hätten die Beklagten erkennen und den Klägern anraten müssen, vorerst von der Klage gegen den - den Kaufvertrag beurku n- denden - Notar abzusehen und den Erstanwalt zu verklagen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagte n das landg e- richtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Frage, ob die Kläger den Erstanwalt umfassend mit der Abwicklung des Grundstückskaufve r- trags beauftragt haben , anders gesehen als das Landgericht . Den Klägern sei es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht gelungen, ihre von den Bekla g- ten bestrittene Behauptung zu beweisen, sie hätten den Erstanwalt umfassend mit der Prüfung des notariellen Grundstückskaufvertrages in seiner Gesamtheit und damit auch hinsichtlich des hier ents cheidenden Vertragsbestandteils (A b- tretung des Vorsteuererstattungsanspruchs) beauftragt. Damit komme eine A n- waltspflichtverletzung des Erstanwalts nicht in Betracht. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, mit der sie die Wiede rherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen wo l- 1 2 3 - 4 - len. Sie rügen insbesondere die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Ber u- fungsgericht. II. Die Revision ist zuzulassen und begründet, weil das angegriffene Urteil den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in en t- scheidungserheblicher Weise verletzt. Die Beschwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefocht e nen Urteils zur Zurück v erweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgeric ht hat entscheidungserhebliche s Vorbringen der Kl ä- ger übergangen . Diese haben im ersten Rechtszug ausdrücklich darauf verwi e- sen, dass eine Haftung des Erstanwalts auch bei Annahme eines beschränkten Mandats bestehe. Diesen habe dann die Nebenpflicht getrof fen, die Kläger auch außerhalb des Mandatsgegenstandes über die für ihn offenkundige G e- fahr ihrer ungesicherten Vorleistungspflicht im Hinblick auf den sich auf die U m- satzsteuer beziehenden Kaufpreisteil hinzuweisen . Allerdings haben die Kläger diese Ausfü hrungen in der Berufungserwiderung nicht ausdrücklich wi e derholt. Sie mussten dies aber auch nicht, weil sie im ersten Rechtszug mit ihrer Haup t- begründung Erfolg hatten und das Landgericht eine Haftung aus umfassendem Mandat angenommen hat. Jedenfalls durf te das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, die Kläger hätten ihr Vorbringen fallen gelassen . Da diese in der B e- rufungserwiderung auf ihr Vorbringen aus erster Instanz Bezug genommen h a- ben, ist die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens aus dem ersten R echtszug als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 1 87/02, NJW 2003, 3205 ) . 4 5 - 5 - Das Berufungsurteil beruht auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs . Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das B erufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (BGH, aaO, NJW 2003, 3205 f ). A uch wenn der Erstanwalt nur das vom Ber u- fungsgericht angenommene beschränkte Mandat hatte, hätte ge prüf t werden müssen, ob dies er nach Treu und Glauben die Kläger vor den Gefahren der - außerhalb des beschränkten Mandats liegenden - Klausel über die Abtretung der Vorsteueransprüche der Käuferin an die Kläger als Verkäufer im Grun d- stückskaufvertrag hätte warnen müssen. Eine solche Nebenp flicht aus dem b e- schränkten Mandat ist anzunehmen, wenn die Gefahren dem Anwalt bekannt oder offenkundig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr en Inter e s- sen des Auftraggebers betreffen , die mit dem beschränkten Auftragsgege n- stand im enge n Zusam menhang stehen ( Vill in Zugehör/Fischer/ Vill/ Fischer/Rinkler/Chab , Handbuch der Anwaltshaftung, 3 . Aufl., Rn. 553 mwN ). Offenkundig bedeutet "für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich" (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1 1 41 Rn. 14), die Gefahren müssen sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen (BGH, Urteil vom 29. November 2001 - IX ZR 278/00, NJW 2002, 1117, 1118 ). Die steuerliche Problematik des § 46 AO (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2 3 . Oktob er 2003 - IX ZR 324/01, WM 2004, 1 290, 1294 f ; BFH , Urteil vom 24. März 1983 - V R 8/81, B FHE 138, 498 f ; Eder, ZIP 1 994, 1669; Krauß, BB 2003, 1701) dürfte für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick möglicherweise nicht ersichtlich sein . Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht - wie naheliegend - es als offenkundig angesehen hätte, dass die Kläger bezüg lich der gestundeten Kaufpreisr ate in Höhe der Umsat z- 6 7 - 6 - steuer gänzlich ungesichert waren, solange die Abtretung dem Finan zamt g e- genüber nicht offengelegt war und im Übrigen dann, wenn das Finanzamt mit Gegenansprüche n gegen die Käufe rin aufrechnen konnte . Denn nach dem Grundstückskaufvertrag sollte die Eigentumsübertragung unabhängig davon erfolgen, ob die Käuferin den die U msatzsteuer betreffenden Kaufpreisteil g e- zahlt hatte. Hierauf aufbauend erscheint es möglich, dass das Berufungsgericht eine Haftung des Erstanwalts und der Beklagten ohne die Gehörsverletzung dem Grunde nach bejaht hätte. Vill Raebel Pape Grupp Möhr ing Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 28.11.2006 - 4 O 1328/03 (176) - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.08.2008 - 6 U 242/06 -
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