BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 184/09 vom 30. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Gr374neberg und Maihold am 30. M344rz 2010 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 15. Mai 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 1.000 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten, ob die beklagte Bank, bei der der Kl344ger ein Giro-konto unterh344lt, von dessen Betreuer bei jedem Rechtsgesch344ft, das dieses Konto betrifft, die Vorlage des Betreuerausweises verlangen darf. 1 Der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers wurde f374r den Bereich der Ver-m366genssorge als dessen Betreuer bestellt. Die Beklagte verlangte von ihm, bei 2 - 3 - jeder Weisung im Rahmen des zwischen der Beklagten und dem Kl344ger beste-henden Girovertrags den Betreuerausweis im Original vorzulegen. 3 Die von dem Kl344ger dagegen erhobene Feststellungsklage ist von dem Amtsgericht abgewiesen worden. Auf die Berufung des Kl344gers, mit der dieser seinen Feststellungsantrag teilweise weiterverfolgt hat, ist der Klage stattgege-ben worden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte nicht be-rechtigt sei, die Entgegennahme und vertragsgerechte Umsetzung rechtsge-sch344ftlicher Erkl344rungen des Betreuers von der Vorlage eines Betreuerauswei-ses abh344ngig zu machen, wenn der Beklagten dieser Ausweis einmal vorgelegt worden sei. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Beklagte die Zulassung der Revision, mit der sie die vollst344ndige Abweisung der Klage erreichen will. II. Die Beschwerde ist unzul344ssig, da die gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO erfor-derliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 200 nicht erreicht ist. 4 1. Das mit der Beschwerde verfolgte Interesse an der Vorlage der Bestel-lungsurkunde ist nach 247 3 ZPO zu sch344tzen, da nicht gem344337 247 6 ZPO um den Besitz einer Urkunde gestritten wird und die Urkunde als solche keinen eigenen wirtschaftlichen Wert verk366rpert (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997 - XII ZR 233/96, NJW-RR 1997, 648; PG/Gehle, ZPO, 247 3 Rn. 219, 247 6 Rn. 4; Schneider, Streitwert-Kommentar f374r den Zivilprozess, 12. Aufl., Rn. 2696 f.). Die Beschwer der Beklagten richtet sich nach den Nachteilen, die sie durch die angegriffene Entscheidung erleiden w374rde, wenn diese in Rechtskraft erw344chst 5 - 4 - (vgl. PG/Gehle, ZPO, 247 2 Rn. 5; Z366ller/He337ler, ZPO, 28. Aufl., vor 247 511 Rn. 19b). 6 2. Ma337gebend ist damit das Interesse der beklagten Bank, im Girover-h344ltnis zum Kl344ger auch nach einmaliger Pr374fung des Betreuerausweises des-sen erneute Vorlage bei jeder nachfolgenden Verf374gung des Betreuers verlan-gen zu d374rfen. Es liegen keine tats344chlichen Anhaltspunkte vor, die es nach 247 3 ZPO rechtfertigen k366nnten, den die Beklagte durch die Entscheidung des Land-gerichts insoweit treffenden wirtschaftlichen Nachteil mit mehr als 20.000 200 an-zusetzen. Mit der Abweisung der Klage w374rde die Beklagte zus344tzlichen Ge-sch344ftsaufwand vermeiden, der f374r die laufende Pr374fung der Vollmacht des Be-treuers entsteht. Dazu hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen, insbesonde-re nicht dargetan, dass f374r die 334berpr374fung, ob die Bestellung des Betreuers nach einmaliger Vorlage der Bestellungsurkunde aufgehoben oder der Wir-kungskreis der Betreuung ge344ndert worden ist, konkrete Kosten anfallen, die den Betrag von 20.000 200 374bersteigen. Es besteht auch ansonsten kein Anhalts-punkt, dass diese denkbare Erschwernis bei der laufenden Pr374fung der Betreu-ervollmacht zus344tzliche Verwaltungskosten in dieser H366he ausl366sen k366nnte. 7 3. Die Beschwer der Beklagten ist - entgegen der Ansicht der Beschwer-de - nicht nach deren Interesse zu bestimmen, vor Anweisungen eines nicht mehr bevollm344chtigten Betreuers im Giroverh344ltnis gesch374tzt zu sein. Dies kann n344mlich die Beklagte durch die streitige Pr374fungspraxis, vor jeder einzel-nen Verf374gung den Betreuerausweis im Original einzusehen, nicht erreichen, da die Bestellungsurkunde eines Betreuers nach 247 69b Abs. 2 FGG aF bzw. 247 290 FamFG keine Vollmachtsurkunde im Sinne der 247247 172 ff. BGB ist (vgl. Bumiller/Harders, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl., 247 290 FamFG Rn. 1; 8 - 5 - M374nchKommZPO/Schmidt-Recla, 3. Aufl., 247 290 FamFG Rn. 1; Pr374tting/ Helms/Fr366schle, FamFG, 247 290 Rn. 13; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch, FamFG, 2. Aufl., 247 290 Rn. 1). 9 a) Beruht die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern - wie hier - auf gesetzlicher Grundlage, so scheidet eine Zur374ckweisung der Vollmacht nach 247 174 BGB aus; die mit der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretung verbundene Unsicherheit, ob die Ver-tretungsmacht wirksam besteht, wird dem Empf344nger der Erkl344rung zugemutet (siehe BGH, Urteil vom 9. November 2001 - LwZR 4/01, WM 2001, 2442, 2443; f374r Vormundschaft und Pflegschaft bereits RGZ 74, 263, 265 ff.; M374nch-KommZPO/Schmidt-Recla, 3. Aufl., 247 290 FamFG Rn. 1; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., 247 174 Rn. 4; Staudinger/Schilken, BGB (2009), 247 174 Rn. 6, je-weils m.w.N.). b) Zudem k366nnte sich die Beklagte selbst im Falle einer Vorlage des Be-treuerausweises nicht nach 247 172 BGB auf eine mit der Bestellungsurkunde verkn374pfte Rechtsscheinwirkung berufen, da diese einer rechtsgesch344ftlichen Vollmachtsurkunde nicht gleichsteht (vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 1059, 1060; RGZ 74, 263, 265 ff.; M374nchKommBGB/Schramm, 5. Aufl., 247 172 Rn. 3; M374nchKommZPO/Schmidt-Recla, 3. Aufl., 247 290 FamFG Rn. 1; Palandt/ Ellenberger, BGB, 69. Aufl., 247 172 Rn. 2; Staudinger/Schilken, BGB (2009), 247 172 Rn. 1). 10 4. Die Ansicht der Beklagten, ihre Beschwer m374sse sich nach dem Ge-samtwert aller bei ihr gef374hrter Konten richten, 374ber die gegenw344rtig ein Be-treuer verf374gen k366nne, verkennt, dass nach 247 2 ZPO auch f374r die Bemessung der Beschwer der beklagten Partei auf die aus der Entscheidung zum unmittel-baren Gegenstand des Verfahrens entstandenen Nachteile abzustellen ist (vgl. 11 - 6 - Stein/Jonas/Roth, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Aufl., 247 2 ZPO Rn. 14). Tats344chliche oder rechtliche Auswirkungen der Entscheidung auf ande-re Rechtsverh344ltnisse bleiben dabei au337er Betracht (BGHZ 128, 85, 88 f.; Stein/Jonas/Roth, aaO 247 2 ZPO Rn. 14; PG/Gehle, ZPO, 247 3 Rn. 5; M374nch-KommZPO/W366stmann, 3. Aufl., 247 3 Rn. 7). Ein wirtschaftliches Interesse der Beklagten an einer Kl344rung, ob sie in ihrem gesamten Gesch344ftsfeld die Vorla-ge der Bestellungsurkunde bei jeder Verf374gung eines Betreuers verlangen kann, beeinflusst damit die Beschwer der Beklagten im vorliegenden Rechts-streit nicht, da das Berufungsurteil ausschlie337lich Anspr374che aus dem zwischen den Parteien geschlossenen konkreten Girovertrag betrifft. Wiechers Joeres Mayen Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 17.12.2008 - 5 C 5206/08 (XXIII) - LG Oldenburg, Entscheidung vom 15.05.2009 - 13 S 62/09 -
Full & Egal Universal Law Academy