BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 184/10 Verkündet am: 17. Januar 2013 Preuß Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 140 Abs. 1 Bei einer Lastschriftbuchung im Abbuchungsauftragsverfahren ist für die Vorausse t- zungen einer Insolvenzanfechtung der Z eitpunkt maßgeblich, in dem die Schuldne r- bank die Lastschrift einlöst. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - IX ZR 184/10 - OLG Stuttgart LG Ravensburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. September 2010 aufgeh o- be n. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 14. April 2008 am 13. Mai 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der E . GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin handelte im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems mit Kraftfahrzeugen. Sie bot ihren Kunden Fahrzeuge zum Kauf oder zum Mietkauf zu Preisen an, die bis zu 35 v om Hu n- dert unter dem Listenpreis lagen. Im Falle des Kaufs sollte das Fahrzeug für die ersten ein oder zwei Jahre auf die Schuldnerin zugelassen werden. Die übe r- wiegende Anzahl der Fahrzeuge leaste die Schuldnerin bei verschie denen Le a- singunternehmen, zwischen 50 und 60 Fahrzeuge auch bei der Beklagten. Am 1 - 3 - 1. April 2008 schloss die Schuldnerin erneut einen Leasingvertrag mit der B e- klagten und vereinbarte eine bis zum 2. April 2008 fällige Sonderzahlung in H ö- he von 28.000 s der Schuldnerbank erteilten Abbuchungs au f- trags veranlasste die Beklagte am 2. April 2008, den Betrag von einem Konto der Schuldnerin abzubuchen. Am gleichen Tag wurden die Geschäftsräume der Schuldnerin durch Beamte der Staatsanwaltschaft und des Landeskriminalamts durchsucht und der faktische Geschäftsführer der Schuldnerin H . ve r- haftet. Der Kläger hat die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr des abgebuchten Betrags von 28.00 0 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage hat in den Vorinstanzen ke i- nen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl ä- ger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der a ngefochtenen En t- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 130, 143 InsO bestehe nicht. Es könne offen bleiben, ob - was zw i- schen den Parteien u nstreitig sei - die Schuldnerin seit Oktober 2007 zahlung s- unfähig gewesen sei. Jedenfalls könne eine Kenntnis der Beklagten davon nicht 2 3 4 - 4 - sicher festgestellt werden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe sich zwar im Sommer 2007 gefragt, wie das Geschäftsmo dell der Schuldnerin funktioni e- ren könne. Er habe sich aber mit der Erklärung des H . beruhigt, dass die entstehenden Verluste durch Gewinne aus " Tradinggeschäften " mehr als ausgeglichen würden. Auf ein betrügerisches Schneeballsystem habe er daraus nicht schließen müssen. Der Kläger habe nicht beweisen können, dass der G e- schäftsführer der Beklagten einen Gesamtüberblick über die Verträge der Schuldnerin gehabt habe, die zu ihrer Zahlungsunfähigkeit geführt hätten. Ob eine Kenntnis von der Zah lungsunfähigkeit der Schuldnerin in Betracht komme, wenn der Geschäftsführer der Beklagten die Abbuchung in Kenntnis der Verha f- tung des H . veranlasst habe, könne offen bleiben, weil diese Kenntnis nicht festgestellt werden könne. Zwar habe der Kläger vorgetragen, H . habe den Geschäftsführer der Beklagten am 2. April 2008 angerufen, ihm die Durchsuchung der Geschäftsräume und seine Verhaftung mitgeteilt und ihn gebeten, ihm einen Verteidiger zu besorgen. Die Vernehmung der vom Kläg er hierfür benannten Zeugen sei aber nicht geboten gewesen, weil nach den A n- gaben des Geschäftsführers der Beklagten die Abbuchung entweder bereits am Vortag zur Bank gegeben oder der Betrag am 2. April 2008 morgens um 8:00 Uhr per Online - Banking eingezoge n worden sei. Es könne deshalb nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass die Abbuchung eine Reaktion auf die Verhaftung des H . gewesen sei. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem en t- scheide nden Punkt nicht stand. 5 - 5 - Die Abbuchung der Leasing - Sonderzahlung am 2. April 2008 ist nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, wenn die Schuldnerin zahlungsu n- fähig war und die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit kannte. Mit der vom Ber u- fungsgericht gegebenen Begründung lässt sich eine Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht verneinen. Die Annahme, es komme nicht darauf an, ob der Geschäftsführer der Beklagten am 2. April 2008 über die Durchsuchung der Geschäftsräume der Schuldnerin und die Verha f- tung ihres faktischen Geschäftsführers informiert worden sei, weil er die Abb u- chung schon zuvor veranlasst habe, verkennt den maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gegeben sein muss. 1. Za hlungsunfähigkeit und Kenntnis hiervon müssen zur Zeit der ang e- fochtenen Rechtshandlung vorliegen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO). Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO). Beim Einzug einer Lastschrift kommt es darauf an, wann die Belastung des Schuldnerkontos wirksam wird, weil dadurch die gläubigerbenachteiligende Wirkung eintritt. Zu unterscheiden ist zwischen einem Einzug im Einzugsermächtigungsverfahren, bei dem der Sch uldner seinen Gläubiger ermächtigt, Forderungen im Lastschriftwege von seinem Konto einzuziehen, und einem Einzug im Abbuchungsauftragsverfa h- ren, bei dem der Schuldner seiner Bank den Auftrag erteilt, Lastschriften seines namentlich bezeichneten Gläubigers einzulösen. 2. Im Streitfall erfolgte der Einzug im Abbuchungsauftragsverfahren. Bei diesem Verfahren wird die Belastung des Schuldnerkontos wirksam, wenn die Lastschrift von der Schuldnerbank eingelöst wird (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, WM 2003, 524, 525 f). Denn damit ist der 6 7 8 - 6 - Auftrag ausgeführt und es endet die Befugnis des Schuldners, den Abb u- chungsauftrag zu widerrufen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1978 - II ZR 96/77, BGHZ 72, 343, 345; Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, B ankrecht s- handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 46; vgl. auch HK - InsO/Kreft, 6. Aufl., § 140 Rn. 3; MünchKomm - InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 140 Rn. 11; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 140 Rn. 5B; HmbKomm - InsO/Rogge/Leptien, 4. Aufl., § 140 Rn. 10; Gehrlein in Ahre ns/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 140 Rn. 12). Eingelöst ist die Lastschrift mit der Belastung des Schuldnerkontos, sofern diese den Einl ö- sungswillen der Schuldnerbank zum Ausdruck bringt. Dies ist anzunehmen, wenn die Bank die Voraussetzungen der Abbuchung ge prüft hat , bevor sie die Buchung vornimmt (Vordisposition). Anderes kann gelten, wenn die Prüfung erst nach der (automatisierten) Belastungsbuchung erfolgt (Nachdisposition). Nach Nr. 9 Abs. 2 AGB - Banken aF gelten Abbuchungsauftragslastschriften als ein gelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Banka r- beitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Sind diese Geschäft s- bedingungen vereinbart, tritt somit die Wirkung der Einlösung mit Ablauf der Zwei - Tages - Frist ein, sofern die Ban k nicht ausnahmsweise einen von den Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden individuellen Einlösungsvo r- behalt erklärt (Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 14 Rn. 29 ff; Ellenberger, aaO § 58 Rn. 38 ff). 3. Der maßg ebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Kenntnis der B e- klagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin war sonach, ausgehend von einer Belastung des Schuldnerkontos im Laufe des 2. April 2008, bei Ge l- tung der AGB - Banken der Ablauf des 4. April 2008, ansonsten frühestens der Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto, jedenfalls aber nicht - wovon das Berufungsgericht ausgeht - der Zeitpunkt, zu dem die Bekla g- te das Abbuchungsverfahren einleitete. 9 - 7 - III. Das angefochtene Urteil kann fo lglich keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Deshalb ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). 1. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich die Klageforderung nicht aus § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit dem abgebuchten Betrag eine inkongruente Deckung erlangte. Der Sachvortrag des Klägers rechtferti gt nicht den Schluss, der Le a- singvertrag vom 1. April 2008 sei nichtig, weil im Abschluss und in der Durc h- führung dieses Vertrags eine strafbare Beihilfe zum Betrug an den Kunden der Schuldnerin liege. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das am 1. April 2 008 von der Schuldnerin geleaste Fahrzeug im Rahmen eines Kauf - oder Mietkau f- vertrags einem Endkunden zur Verfügung gestellt werden sollte, der aufgrund einer Täuschung und eines entsprechenden Irrtums den Vertrag geschlossen und die vertragsgemäße Leistun g erbracht hat. Ausführungen zum Geschäft s- modell der Schuldnerin im Allgemeinen ersetzen einen Vortrag zu dem im Streit stehenden Einzelfall nicht. 2. Kann auch nach gegebenenfalls ergänztem Vortrag des Klägers eine inkongruente Deckung nicht festgest ellt werden, wird das Berufungsgericht auf der Grundlage noch zu treffender tatrichterlicher Feststellungen in einer G e- samtwürdigung unter Berücksichtigung der Regelung in § 130 Abs. 2 InsO neu beurteilen müssen, ob die Beklagte Kenntnis von der Zahlungsun fähigkeit der Schuldnerin hatte. Waren, was nahe liegt, zwischen der Schuldnerin und ihrer 10 11 12 - 8 - Bank die AGB - Banken vereinbart, kommt es auf den Kenntnisstand der Bekla g- ten am Ende des 4. April 2008 an. Nach der bestrittenen, aber unter Beweis gestellten Behaup tung des Klägers war der Geschäftsführer der Beklagten seit dem 2. April 2008 über die Durchsuchung der Geschäftsräume der Schuldnerin und die Verhaftung ihres faktischen Geschäftsführers informiert. Gab es diese Information, konnte der Geschäftsführer der Beklagten angesichts der Durchs u- chung der Geschäftsräume der Schuldnerin entgegen der Ansicht der Revis i- onserwiderung nicht annehmen, die Verhaftung habe auch auf Gründen ber u- hen können, die mit der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin nichts zu tun hatten. Die Beklagte hat ferner eingeräumt, durch die gemeinsame Pressemitteilung des Landeskriminalamts und der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2008 Kenntnis von dem betrügerischen Schneeballsystem erlangt zu haben; offen ist alle r- dings, zu welchem Z eitpunkt sie Kenntnis vom Inhalt dieser Pressemitteilung erlangte. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 01.02.2010 - 6 O 256/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2010 - 6 U 41/10 -
Full & Egal Universal Law Academy