BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 184/11 Verkündet am: 28. Mai 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen V erfahren, in dem Schriftsätze bis zum 28 . März 201 3 eingereicht werden konnten , durch den Vor sitzenden Richter Wiechers, di e Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der Anschlussrevi sion der Klägerin wird a uf die Revision der Beklagten das Urteil des 1 3 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9 . März 201 1 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor - den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die S ache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D i e Kläger in nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf Rückabwicklung einer Bete iligung an der V . 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 4 ) in Anspruch. Der Ehemann der Klägerin D . W . (im Folgenden : Zedent) zeic h- nete n ach vorheriger Beratung durch d e n Mitarbeiter S . der Beklagten 1 2 - 3 - am 30 . Juni 200 4 eine Beteiligung an V 4 im Nennwert von 30 .000 Agio in Höhe von 1. 5 0 0 , die er in Höhe von 13.650 B . AG finanzierte. Nach dem Inhalt des Verkaufsprospekts sollten 8,9% der Zeichnung s- summe und außerdem das Agio in Höhe von 5% zur Eigenkapitalvermittlung, Platzierungsgarantie und Finanzierungsvermittlung durch die V . AG (im Fol genden: V. AG) verwendet werden. Die V. AG durfte laut Prospekt ihre Rechte und Pflichten aus der Vertrieb svereinbarung auf Dritte übertragen. Die Beklagte erhielt für den Vertrieb der Anteile Provisionen in H ö- he von 8,45% bis 8,72% der Zeichnungssumme, ohne dass dies dem Zedenten im Beratungsgespräch offengelegt wurde. Die Kläger in verlangt mit ihrer Klage unter Berufung auf mehrere Aufkl ä- rungs - und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung, Rückzahlung des eingesetzten Kapitals in Höhe von 17 . 8 50 zuzüglich en t- gangenen Gewinn s in Höhe von 8% p.a. ab 30. Juni 2004 und, jeweils nebst Prozes szinsen, die Erstattung weiterer Schäden in Höhe von 1. 491,11 sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2 . 457,83 Des We i- teren begehrt d i e Kläger in die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin bis zur Fällig keit am 30. November 2014 den Betrag zu zahlen , der der Höhe nach der Schuld de s Zedenten aus dem Finanzierungsdarlehen en t- spricht . Schließlich begehrt die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich weiterer Schäden sowie die Fe ststellung des Annahm e- verzugs der Beklagten. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stat t- gegeben, e ntgangenen Gewinn jedoch nur in Höhe von 4% und anschließend Prozess zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins satz zue r- kannt . Des Weite ren hat es den Feststellungsantrag hinsichtlich der Ersat z- pflicht für weitere Schäden abgewiesen . Auf die Berufung der Beklagten hat das 3 4 - 4 - Berufungsgericht den Antrag auf Ersatz entgangenen Gewinns abgewiesen, jedoch Verzugszinsen ab 8 . November 200 8 zuerkan nt . Auf die Anschlussber u- fung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden, gerichtet auf das negative Interesse, festgestellt. Im Übrigen sind beide Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben . Mit ihrer - vom Berufun gsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. D i e Kläger in verfolgt mit ihre r Anschlussrevision den Antr a g auf Ersatz entgangenen Gewinns in H ö- he von 4% p.a. bis zum Verzugseintritt weiter. Entschei dungsgründe: A. Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Sie führt zur Au f- hebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten en t- schieden worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das B e- rufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund des zwischen dem Zedenten und der Beklagten zustande g e- kommenen Beratungsvertrags sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Z e- 5 6 7 8 - 5 - denten ungefragt darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückve r- g ü tungen erhalte. D er Beklagte n sei unstreitig eine umsatzabhängige Provision von mindestens 8, 45 % zugeflossen . Die gebotene Aufklärung de s Zedenten sei nicht erfolgt. Aus dem Fondsprospekt könne nicht abgeleitet werden, dass und in welcher Höhe die Beklagte Provisionen erhalte. Die Beklagte habe zumindest fahrlässig gehandelt. Das s der Zedent den M edienfonds bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht gezeichnet hätte, ergebe sich aus der von der Beklagten nicht widerlegten Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die Beklagte habe nicht substant i- iert Anhaltspunkte dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Zedent den unterlassenen Hinweis u nbeachtet gelassen hätte. Unerheblich sei die Behau p- tung, dass für die Anlageentscheidung des Zedenten allenfalls die Höhe des Agios , die Möglichkeit einer Steuerersparnis und Renditeerzielung sowie die Absicherung der Anlage relevant gewesen seien. Dass d er Zedent dies dem Anlageberater mitgeteilt habe, heiße nicht, dass er bei Kenntnis der Provision s- höhe nicht insgesamt von dieser Anlageform abgesehen hätte. Im Übrigen sei der Beweisantritt durch Vernehmung des Beraters S . untauglich, soweit da mit eine Kenntnis innerer Tatsachen behauptet werden solle, ohne da r zul e- gen, woher der Zeuge diese Kenntnis habe. Soweit die Beklagte behaupte, der mangelnde Einfluss de r Provision auf die Anlageentscheidung des Zedenten ergebe sich auch aus der frühere n B e- te i ligung des Zedenten an den Fonds " C " und " V . 2 " , sei das Vorbri n- gen unzureichend. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass der Zedent in diesem Zusammenhang auf die Zahlung von Provisionen an die B eklagte hi n- gewiesen worden sei. A us den entsprechenden Fondsprospekten ergebe sich dazu auch nichts. 9 10 - 6 - Soweit sich die Beklagte mit der Berufungsbegründung erstmals auf das Zeugnis des Zedenten stütze , sei dieser Beweisantritt verspätet und deshalb nach § 531 Abs. 2 ZPO prozessual unbeacht lich , nachdem die Klägerin den zugrundeliegenden Sachvortrag ausreichend bestritten habe . II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in a l- len Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre aus dem nicht mehr im Streit stehenden Beratung s- vertrag nach den Grundsätzen des Bond - Urteils (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128) folgende Pflicht, den Zedenten über die ihr zufließende Provision in Höhe von mindestens 8, 4 5% des Zeichnungskapitals aufzuklären, schuldhaft verletzt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückverg ü- tung aus offen ausgewiesene n Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind - regelmäßig u m- satzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisi o- nen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiese nen Prov i- sionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorst ellung über die Werthaltigkeit der Anlage entst e- hen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der 11 12 13 14 - 7 - Em p fehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 und Senatsu rteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17 ). Bei den von der Beklagten empfangenen Provisionen handelte es sich, wie der Senat für die Parallelfonds V 3 und V 4 bereits mehrfach entschieden hat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen i m Sinne der Senatsrechtspr e- chung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 26 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 18). Wie der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach entschiede n hat, konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung des Zedenten über diese Rückvergütungen durch die Übergabe des streitgegenständlichen Fonds - prospekts nicht erfolgen, weil die Beklagte in diesem nicht als Empfängerin der dort ausgewiesenen Provisionen genannt ist (Senatsbeschluss vom 9. März 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22 mwN). Schließlich hat das Berufungsgericht rechts - und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der Beklagten an genommen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 4 ff. und vom 19. Juli 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 10 ff. sowie Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 25, jeweils mwN). 2. Das Be rufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand, soweit es die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Fondsbeteiligung durch den Zedenten bejaht hat. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angeno mmen, dass die Beklagte die Darlegungs - und Beweislast für ihre Behauptung trägt, der Zedent 15 16 17 18 - 8 - hätte die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der ver tragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, bewei s- pflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflich t- gemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannt e "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs - und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbeso n- dere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiser leichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung ( Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff. mwN). Das Berufungsgericht hat des Weiteren im Ergebnis zutreffend ang e- nommen, dass von dieser Beweislastumkehr nicht nur dann auszugehen ist, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Han d- lungsalternative gehabt hätte. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abkehr von seiner bisheri gen Rechtsprechung entsc hieden hat (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 30 ff. mwN), ist das A b- stellen auf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonflikts mit dem Schut z- zweck der Beweislastumkehr nicht vereinbar. Die Beweislastum kehr greift vie l- mehr bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. b ) Rechtsfehler frei hat das Berufungsgericht auch den Antrag der B e- klagten auf Vernehmung des Zedenten als Zeugen für ihre Behauptung, der Anteil, den sie aus den im Prospe kt ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erha l- ten hat, sei für die Anlageentscheidung ohne Bedeutung gewesen, gemäß 19 20 21 - 9 - § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen . Soweit die Revision insofern Verfahrensfe h- ler geltend macht, hat der Senat diese geprüft und für nicht durchgr eifend e r- achtet (§ 564 Satz 1 ZPO). c) Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht in B e- zug auf eine von der Beklagten vorgetragene Hilfstatsache (Indiz) erheblichen Beweis nicht erhoben hat ( vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - X I ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 42 ff. mwN). aa ) R echtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings den früheren B e- teiligungen des Zedenten an anderen geschlossenen F onds keine gegen die Kausalität der Pflichtverletzung sprechende Indizwirkung beigemes sen. Relevante Indizien für die fehlende Kausalität können sich zwar sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Insbesondere die Kenntnis des Anlegers von Provisi o- nen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren früheren Anlagegeschäften erhalten hat, kann ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte. Sollte ein Anleger in Bezug auf eine vergleichbare Kapita lanlage, die er vor oder nach der streitgegenständlichen erworben hat, erst nach dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung Kenntnis von Rückvergütungen erhalten, so kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität der unterlassenen Mitteilung über Rückverg ü- tung en auch daraus ergeben, dass der Anleger an den vergleichbaren mögli - cherweise gewinnbringenden Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehrt (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 1 59 Rn. 50). Vorliegend hat das Ber u- fungsgericht jedoch - unangegriffen - festgestellt, dass die Beklagte nicht vorg e- tragen hat , der Zedent sei im Zusammenhang mit den früheren Anlagegeschä f- 22 23 24 - 10 - ten über die dort angefallenen Provisionen an die Beklagte ordnungs gemäß aufgeklärt worden. Auch zu einer etwaigen nachträglich erlangten Kenntnis des Zedenten von Rückvergütungen hat die Beklagte nichts vorgetragen. bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber den Zeugen S . zu dem Vortrag der Beklagte n zum Motiv des Zedenten, sich an V 4 zu beteil i- gen (Steuerersparnis bzw. allenfalls noch Renditechancen und das Sicherung s- konzept), nicht vernommen. Zwar steht der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage wünscht, für sich gesehen der Kau salitätsvermutung nicht entgegen. Ist die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis aber nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen, kann das den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank gefloss ene Rückve r- gütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren (Se natsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 53 mwN). Dem Vortrag der Beklagten kann entnommen werden, dass sie behau p- tet, dem Zedenten se i es vordringlich um die bei V 4 zu erzielende Steuere r- sparnis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Das Berufung s- gericht hat diesen Vortrag zu Unrecht nicht gewürdigt und den insoweit angetr e- te nen Beweis durch Vernehmung des Beraters S . als Zeugen unbeachtet gelassen. Das Berufungsurteil beruht auf diesem Fehler. Es lässt sich nicht au s- schließen, dass das Berufungsgericht nach der gebotenen Vernehmung des Zeugen S . zu ein em anderen Ergebnis gekommen wäre. 25 26 27 28 - 11 - III. Das Berufungsu rteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufu ngsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht wird den Zeugen S . zu den vom Zede n- ten im Beratungsgespräch geäußerten Anlagemotiven zu vernehmen und de s- sen Aussage in einer Gesamtschau mit dem übrigen Prozessstoff zu würdigen haben (vgl. auch Senat surteil vom 8. Mai 20 12 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 42 ff.). Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung die Kausalität s- vermutung in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen als widerlegt ans e- hen, wird es einer Haftung der Beklagten wege n falscher Darstellung der Kap i- talgarantie nachzugehen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 13 ff. sowie Henning, WM 2012, 153 ff. mwN). Sollte das Berufungsgericht insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung bejah en, dürfte die Widerlegung der dann eingreifenden Kausalitätsvermutung bereits nach dem Vortrag der Beklagten, dem Zedenten sei es auch auf das Sicherungskonzept der Schuldübernahme angekommen, ausscheiden. 2. Bezüglich der nur vorsorglichen Revisionsan griffe gegen die vom B e- rufungsgericht zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weist der Senat auf Folgendes hin: Die Revision hat keinen Erfolg mit ihrem Einwand, es bestehe allenfalls Anspruch auf Ersatz einer Gebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG, wei l es sich bei dem vorgerichtlichen Schreiben des Klägervertreters vom 2 4 . Oktober 200 8 um 29 30 31 32 33 - 12 - ein vorformuliertes Massenschreiben gehandelt habe. Bei dem Anspruch s- schreiben handelt es sich offensichtlich nicht um ein solches " einfacher Art " (vgl. Jungbauer in Bischof, RVG, 5. Aufl., VV 2302 Rn. 6; Hartmann, Kosteng e- setze, 42. Aufl., VV 2302 Rn. 3 mwN). Im Übrigen kommt es nicht nur auf die tatsächlich entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts, sondern maßgeblich auf Art und Umfang des erteilten Mandats an (BGH, Ur teil vom 23. Juni 1983 - III ZR 157/82, NJW 1983, 2451, 2452 zu § 120 Abs. 1 BRAGO). Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass das Anspruchsschreiben auch auf einem Mandat zur gerichtlichen Forderungsdurchsetzung beruhen könnte und in diesem Fall durc h die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG abgegolten wäre (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 RVG; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 2300, 2301 Rn. 6; Onderka/Wahlen in Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 6. Aufl., VV Vorb em . 2.3 Rn. 12 f. mwN). Ob auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, hängt wiederum von Art und Umfang des vom Zedenten erteilten Mandats ab, wozu d i e Kläger in bislang noch nicht ausreichend vorgetragen hat. Ein nur b e- dingt für den Fall des Scheiter ns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Pr o- zessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG, entgegen der Auffassung der Revision, allerdings nicht entgegen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1968 VI ZR 159/67, NJW 1968, 2334, 2335; OLG Celle, JurBüro 2008, 3 19; OLG Hamm, NJW - RR 2006, 242; Jungbauer in Bischof, RVG, 5. Aufl., Vorbem . 2.3 VV Rn. 27; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., 2300 VV Rn. 18; aA OLG München, WM 2010, 1622, 1623; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., VV 2300 Rn. 3). Der R evision ist des Weiteren zuzugeben, dass ein Schädiger nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur jene durch das Sch a- densereignis verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen hat, die aus der 34 35 - 13 - Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/0 5, NJW 2006, 1065 Rn. 5 und vom 23. Ok tober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446, jeweils mwN). Ist der Schuldner bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Ve rsuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursac h- ten Kosten nicht zweckmäßig (vgl. OLG Celle, JurBüro 2008, 319; OLG Hamm, NJW - RR 2006, 242, 243; OLG München, WM 2010, 1622 , 1623). Insoweit kommt es allerdings auf die (Gesamt - )Umstände des Einzelfalls an, deren Wü r- digung dem Tatrichter obliegt (vgl. Se natsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 70). 3. Bezüglich des Feststellungsantrags hinsichtlich der w eiteren Schäden aus der Beteiligung weist der Senat schließlich darauf hin, dass der Antrag d a- hingehend ausgelegt werden kann und auszulegen ist, dass die Ersatzpflicht der Beklagten nicht jene steuerlichen Nachteile umfasst, die aus der Einko m- mensbesteuer ung der Ersatzleistung resultieren. Diese Nachteile wurden b e- reits abschließend (und zutreffend) im Rahmen der Bemessung der Ersatzlei s- tung aufgrund pauschalisierender Betrachtungsweise der steuerlichen Vor - und Nachteile berücksichtigt (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8 f. und vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 40). 36 - 14 - B. Anschlussr evision de r Kläger in Das Rechtsmittel de r Kläger in hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat soweit für die Ansc hlussrevision von Intere s- se im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe die Voraussetzungen des Anspruchs auf entgangenen Gewinn nicht substantiiert dargetan. Die Klägerin habe nicht ausreichend vorg e- tragen, dass und gegebenenfalls wie der Zedent d en in den Medienfonds inve s- tierten Betrag anderweitig angelegt hätte, wenn es zu de r streitgegenständl i- che n Anlage nicht gekommen wäre. Das pauschale Vorbringen, der Zedent hä t- te den Betrag " anderweitig gewinnbringend angelegt " und dabei eine Rendite von " wenigstens 8% " erzielt, rechtfertige k eine Schätzung des entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB, § 287 ZPO . Es sei kein ausreichender Anhalt s- punkt dafür gegeben, welche Art von Anlageform der Zedent alternativ gewählt hätte. Dass es sich hierbei, wie vom Land gericht angenommen, um Festgeld und nicht um eine andere, risikoreicher e und im Ergebnis weniger gewinnbri n- gende Anlage gehandelt hätte, lasse sich in Anbetracht des der Beteiligung v o- rausgehenden Anlage v erhaltens des Zedenten, der nach dem nicht hinreiche nd widersprochenen Vorbringen der Beklagten bereits zuvor in Medienf onds inve s- tiert ha be , nicht sicher feststellen. Das gelte auch für den zweitinstanzlichen Vortrag, soweit dieser überhaupt gemäß § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigung s- fähig wäre, der Zedent hä tte eine " der sich bekanntlich bietenden, sicheren a l- Festgeld oder Geldmarktfonds " , gewählt. 37 38 39 - 15 - I I. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsg ericht hat den vo n der Kläger in geltend gemachten Anspruch auf Ersatz entgangener Anlagezinsen in Höhe von 4% p.a. von der Zeichnung der Beteiligung bis zum Verzugseintritt zu Recht verneint. 1. Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung d es B e- ratungsvertrages umfasst nach § 252 Satz 1 BGB allerdings auch den entga n- genen Gewinn. Dazu gehören grundsätzlich auch entgangene Anlagezinsen. Der Anleger kann sich hierbei gemäß § 252 Satz 2 BGB auf die allgemeine L e- bens erfahrung berufen, dass Eigen kapital ab einer gewissen Höhe erfahrung s- gemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zins - satz angelegt wird (Senatsurteile vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 Rn. 11 und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 1 59 Rn. 64, j e- weils mwN). 2. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht jedoch den Ersatz von Anlagezinsen vorliegend rechtsfehlerfrei abgelehnt. a) Der Geschädigte trägt die Darlegungs - und Beweislast dafür, ob und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein Gewinn entgangen ist. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Darlegungs - und Beweiserleichterung. Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behaup tung und den Nachweis der Anknü p- fungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB g e- regelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsen t- 40 41 42 43 - 16 - scheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand se i- nes Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (S e- natsurteil vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 Rn. 13). Die dem Tatrichter obliegende Würdigung des Prozessstoffs gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahingehend, ob die behaupteten Anknüpfungstats a chen für wahr oder für nicht wahr zu erachten sind, ist revisionsrechtlich nur eingeschrä nkt überprü f- bar. b) Das Berufungsgericht hat sich von der Behauptung de r Kläger in , dass d er Zedent das Kapital bei ordnungsgemäßer Aufklärung in eine " sichere alte r- native Anlageform " investiert hätte, aufgrund der vorgetragenen Umstände nicht mit ausrei chender Sicherheit überzeugen können. Ungeachtet der Frage, ob d i e Kläger in überhaupt ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine Schaden s- schätzung vorgetragen hat, ist jedenfalls diese tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ha t rechtsfehlerfrei das vorangegang e- ne - unstreitige - Anlageverhalten des Zedenten berücksichtigt und angeno m- men, dass eine erneute Investition des Zedenten in eine andere steuerwirks a- me, unternehmerische Beteiligung nicht ausgeschlossen werden könne. Zu R echt hat das Berufungsgericht daher eine Beweislastentscheidung zulasten der Klägerin getroffen. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision hat das B e- rufungsgericht seine Entscheidung insoweit nicht auf § 531 Abs. 2 ZPO g e- stützt. 44 - 17 - c) Wie der Senat nach Erlass de s Berufungsurteils außerdem klargestellt hat, hat der Geschädigte auch keinen Anspruch auf einen (gesetzlichen) Mi n- destschaden analog § 246 BGB unabhängig vom Part eivortrag (Senatsurteil vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 Rn. 18). Wiechers Ellenberger Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.11.2009 - 15 O 627/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 09.03.2011 - 13 U 5/10 - 45
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