BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 184/99 vom5. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 5. Dezember 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Köln vom 3. Mai 1999, berichtigt durchBeschluß vom 21. Juni 1999, wird nicht angenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 80.000 DM(40.903,35 Gründe: Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).Das Verbraucherkreditgesetz ist auf Bürgschaften eines Verbrauchersfür fremde Kredite nicht anzuwenden (EuGH NJW 2000, 1323, 1324; BGHZ138, 321, 328 f). Die streitige Bürgschaft steht trotz formularmäßiger Beschrän-kung der Bürgenrechte rein objektiv auch keiner Mithaftübernahme zur Kredit-sicherung gleich. Eine Umgehungsgestaltung (§ 18 Satz 2 VerbrKrG) wird un- - 3 -ter den hier gegebenen Voraussetzungen schon durch den Schutz des AGB-Gesetzes verhindert.Der Beklagte hat sich auch nicht in sittenwidriger Weise für die Haupt-schuldnerin verbürgt (§§ 765, 138 Abs. 1 BGB). Das ist unter Einbeziehungdes gesamten formularmäßigen Bürgschaftsinhalts zu beurteilen (BGHZ 136,347, 355 f).Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht keine unterlegene Positiondes Bürgen festgestellt, aus der heraus eine Bürgschaftsübernahme nach§ 138 Abs. 1 BGB besonders fragwürdig ist. Der Beklagte hat selbst nicht be-hauptet, daß er zur Hauptschuldnerin nach der Scheidung noch vergleichbareenge persönliche Beziehungen unterhalten habe wie zu Zeiten der intaktenEhe. Die grundsätzliche Indizwirkung eines Status (Ehe, Lebenspartnerschaft,Kindschaft) für enge gefühlsmäßige Beziehungen zwischen Bürgen und Haupt-schuldnerin kommt hier nicht mehr in Betracht. Eine ähnliche innere Unfreiheitbesteht aber nicht schon bei jeder gesteigerten Hilfsbereitschaft (hier zur teil-weisen Wiedergutmachung eines moralischen Unrechts), die den Bürgen zurÜbernahme seiner Verpflichtung veranlaßt.Kreft Ganter Raebel Kayser Bergmann
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