BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 184/99 Verkündet am: 23. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 23. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das am 21. September 1999 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e - rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin begehrt Restwerklohn für eine Müllpreßanlage und Zahlung von Reparaturkosten; der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Rückzahlung geleisteten Werklohns. - 3 - Nach Ausschreibung beauftragte der Beklagte die Klgerin am 14. Mrz 1994, auf Grund ihres Gebots vom 17. Januar 1994 eine neue Mllpresse fr die Mllumschlagstation in A. (Landkreis O.) zu einem Gesamt- preis von 207.937,25 DM zu liefern und aufzubauen. Nach Ziffer 5 der Beso n - deren Vertragsbedingungen - EVM (L) - BVB sollte die Gewhrleistungsfrist "ein Jahr nach Probelauf und Abnahme" betragen. Die Anlage wurde von der Klgerin am 30. Mai 1994 aufgestellt und am 3. Juni 1994 von Mitarbeitern des Be-klagten abgenommen; dabei wurde zugleich festgelegt, daß die Gewhr- leistungsfrist von einem Jahr an jenem Tag beginne. Wenige Tage spter rgte der Beklagte, daß die Preßkraft der Anlage nicht ausreiche. Daraufhin einigten sich die Parteien dahin, daß die Klgerin bei Anpassung des Angebotspreises einen neuen Preßzylinder einbauen sol l - te, was kurzfristig geschah. Die Klgerin stellte dem Beklagten fr die Anlage insgesamt 211.959,95 DM in Rechnung. Hierauf zahlte der Beklagte einen A b - schlag von 200.000, - - DM. Den Rest behielt er wegen inzwischen aufgetre- tener Mngel ein. Die Anlage war von Anfang Juni 1994 bis Ende Februar 1998 in Betrieb. Whrend dieser Zeit erfolgten mehrfach Beanstandungen des Beklagten. Die Klgerin fhrte zahlreiche Nachbesserungs- und Nachrstungsmaßnahmen durch. Unter dem 10. Mrz/10. Mai 1995 vereinbarten die Parteien eine G e - whrleistungsfrist von zwei Jahren ab dem 27. Oktober 1994. Fr eine am 16. August 1996 durchgefhrte Reparatur an den Preßschildfhrungen und Fhrungsblechen stellte die Klgerin dem Beklagten 4.074,61 DM in Rec h - nung. Nachdem der Beklagte im September 1996 einen Defekt am Abstreifer der Presse und eine nachlassende Preßkraft beanstandet hatte, fand am - 4 - 8. Oktober 1996 eine Besprechung vor Ort statt. Dabei vertrat die Klgerin die Auffassung, die Presse arbeite ordnungsgemû; die in der jngsten Verga n - genheit aufgetretenen Mngel seien auf eine fehlende Wartung bzw. auf Ve r - schleiû zurckzufhren. Die Klgerin verlangt von dem Beklagten Zahlung des restlichen We r - klohns in Höhe von 11.959,95 DM sowie weiterer 4.047,61 DM fr den Ersatz von Verschleiûteilen. Der Beklagte ist dem entgegengetreten; er hat Wandelung begehrt und widerklagend Rckzahlung des Abschlags von 200.000, - - DM abzglich einer angemessenen Nutzungsvergtung Zug um Zug gegen Herausgabe der Ml l - preûanlage verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klgerin verurteilt, an den Beklagten 127.000, - - DM Zug um Zug gegen He r - ausgabe der Mllpreûanlage zu zahlen. Das Berufungsgericht hat auf die B e - rufung der Klgerin durch Teilurteil die Widerklage abgewiesen. Mit seiner R e - vision begehrt der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgrnde: Die Revision des Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat eine Entscheidung ber die Widerklage durch Teilurteil (§ 301 ZPO) als zulssig angesehen, weil die von dem B e - klagten geltend gemachten Ansprche auf Rckgewhr des geleisteten We r - - 5 - klohns aus §§ 633, 634 BGB und etwaige Schadensersatzansprche aus § 635 BGB wegen Verjhrung nicht mehr durchsetzbar seien. Dies rgt die Revision. Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf bei ei n - heitlichem Klageanspruch ein Teilurteil nach § 301 ZPO nur ergehen, wenn es von der Entscheidung ber den Rest des Anspruchs unabhngig ist, so daû die Gefahr einander widersprechender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmi t - telgericht, nicht besteht (u.a. BGHZ 107, 236, 243; BGHZ 120, 376, 380; BGH, Urt. v. 4.2.1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, 1710; Sen.Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 48/95, BGHR ZPO § 301 Abs. 1 - Widerklage 2, siehe jetzt auch § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Leiten der Klger seine Ansprche und der Beklagte mit der Widerklage verfolgte Forderungen aus demselben Vertrag ab, dann darf grundstzlich nicht ber Klage oder Widerklage durch Teilurteil entschieden werden (MnchKomm./ Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 301 Rdn. 10). Ob dies, wie die Revision meint, hier der Fall ist oder ob ausnahmsweise ein Teilurteil zulssig ist, wenn die Abweisung der Widerklage auf einen von den Voraussetzungen der im Verfahren weiter geltend gemachten Ansprche unabhngigen und diese nicht berhrenden Grund gesttzt wird, wie das B e - rufungsgericht angenommen hat, kann hier dahin stehen, weil das angefocht e - ne Urteil aus anderen Grnden keinen Bestand haben kann. II. 1. Das Berufungsgericht hat dahin stehen lassen, ob die von der Kl - gerin gelieferte Mllpreûanlage mangelhaft ist, da die Gewhrleistungsanspr - che, auf die der Beklagte seine Widerklage sttzt, gemû § 638 BGB verjhrt seien. Es ist bei seinen Ausfhrungen ersichtlich von einer gesetzlichen Ve r - jhrungsfrist von sechs Monaten und einer vertraglichen Verlngerung dieser - 6 - Frist ausgegangen. Dazu hat es im wesentlichen ausgefhrt: Die Parteien h t - ten auf Grund ihrer Schreiben vom 10. Mrz 1995/10. Mai 1 995 eine Gewh r - leistungsfrist von zwei Jahren beginnend ab dem 27. Oktober 1994 wirksam vereinbart. Dabei handele es sich um eine vertragliche Verlngerung der G e - whrleistungsfrist gemû § 638 Abs. 2 BGB. Der Wirksamkeit dieser Vereinb a - rung stehe § 9 AGBG nicht entgegen. Es könne dahinstehen, ob die Mllpre s - se ein Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB sei, was im Hinblick auf ihre Beschaffenheit und Ausmaûe zweifelhaft sei; denn bei der von den Parteien getroffenen Abrede ber die Dauer der Verjhrung handele es sich um eine Individualvereinbarung, auf die § 9 AGBG keine Anwendung finde. 2. Diese Ausfhrungen halten einer revisionsrechtlichen Überprfung nicht stand. a) Mit Recht beanstandet die Revision, daû das Berufungsgericht eine Verjhrung der Ansprche des Beklagten angenommen hat, ohne der Frage nachzugehen, ob die Mllpresse als Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. anzusehen ist und daher die gesetzliche Gewhrleistungsfrist fnf Jahre betrgt. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unter A r - beiten "bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebudes zu verstehen, sondern auch solche, die fr die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebude fest verbunden sind (BGH, Urt. v. 15.2.1990 - VII ZR 175/89, BauR 1990, 351, 352 m.w.N.). Der Begriff des Ba u - werks im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. ist infolge des Normzwecks dieser - 7 - Vorschrift, dem Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern des Wer k - vertrages zu dienen, weiter als der in §§ 93 ff. BGB verwendete Begriff des Gebudes (BGH, Urt. v. 3.12.1998 - VIII ZR 109/97, BauR 1999, 670, 671). Unter den Begriff des Bauwerks fallen auch ortsfeste technische Anlagen, die mit dem Grundstck dauerhaft verbunden sind. Fr das Kriterium der Nu t - zungsdauer ist dabei entscheidend, ob Vertragszweck die Erstellung einer gr ö - ûeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der g e - setzlichen Regelung zugrunde liegen. In diesem Fall gengt es, daû die Anl a - ge allein durch ihr Gewicht mit dem Grundstck so verbunden ist, daû eine Trennung von demselben nur mit einem gröûeren Aufwand möglich ist (BGH, aaO, 672). Dementsprechend sind technische Anlagen als Bauwerke anges e - hen worden, beispielsweise eine Rohrbrunnenanlage (BGHZ 57, 60, 61), eine Gleisanlage (BGH, Urt. v. 13.1.1972 - VII ZR 46/70, VersR 1972, 375) oder eine Förderanlage fr eine Automobilproduktion (BGH, Urt. v. 3.12.1998 - VII ZR 109/97, BGHR BGB § 638 Abs. 1 - Bauwerk 8 m.w.N.). bb) Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Mllpresse als Ba u - werk zu qualifizieren ist, keine abschlieûenden Feststellungen getroffen. Es hat allerdings festgestellt, daû die Mllpresse eine ortsfest installierte, geschweiûte Rahmenkonstruktion mit sechs Auflagesttzen zur Befestigung auf einem Fu n - dament mit einer Gröûe von 8,4 m x 3,16 m x 3,5 m, eine getrennte Hydrauli k - station und ein Schaltpult aufweist. Diese Anlage sollte fr die Mllumschla g - station in A. errichtet werden und in derselben eine ltere Anlage ersetzen. Mit ihr sollte der angelieferte Abfall in Containern, die sich auf LKW's befinden, in drei aufeinanderfolgenden Arbeitsgngen verpreût werden, um sodann von A. zur Zentraldeponie abgefahren zu werden. - 8 - Bereits diese Feststellungen des Berufungsgerichts sprechen dafr, daû es sich bei der vertraglich geschuldeten Errichtung der Mllpresse in dem B e - triebsgebude der Mllumschlagstation um Arbeiten an einem Bauwerk im Si n - ne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. handelte. Da rber hinaus hat das Berufungsg e - richt den Vortrag des Beklagten nicht bercksichtigt - was die Revision mit Recht als verfahrensfehlerhaft rgt (§ 286 ZPO) -, daû die Anlage eine L e - bensdauer von 17 Jahren besitzen, ihre Montage zwei Wochen in Anspruch nehmen und sie ein Gewicht von mehr als 11 Tonnen aufweisen sollte. Das ist deshalb im Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen. Wenn eine solche Anlage, die fest mit dem Fundament des Gebudes, in das sie eingebaut ist, verbunden wird, fr eine Nutzungsdauer von 17 Jahren ausgelegt ist und als betriebliche Einrichtung dem Gebude dient, so ist nach den aufgezeigten Grundstzen der Rechtsprechung fr das Revisionsverfahren davon auszug e - hen, daû die Errichtung der Anlage als Arbeit an einem Bauwerk anzusehen ist und daher die gesetzliche Gewhrleistungsfrist fnf Jahre betrug. b) Diese Gewhrleistungsfrist ist durch die Vereinbarungen der Parteien nicht wirksam abgekrzt worden. aa) Das Berufungsgericht hat nicht geprft, ob die Abrede der Parteien in ihrem formularmûigen Vertrag vom 14. Mrz 1994 (Ziffer 5 der Besonderen Vertragsbedingungen - EVM (L) - BVB), wonach die Gewhrleistungsfrist "ein Jahr nach Probelauf und Abnahme" betrgt, wirksam ist. Allerdings ist es z u - treffend davon ausgegangen, daû nach der Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofs (BGHZ 90, 273 m.w.N.) eine in Allgemeinen Geschftsbedingungen des Werkunternehmens enthaltene generelle Verkrzung der Gewhrle i - stungsfrist fr Baumngel wegen Verstoûes gegen § 9 AGBG auch fr den - 9 - kaufmnnischen Verkehr unwirksam ist. Auch aus den sonstigen Ausfhrungen des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, daû die Fristvereinbarung der Pa r - teien in Ziffer 5 des Vertrages wirksam sein knnte. Vertragsvordrucke mit B e - dingungen, die in einer Vielzahl von Fllen bei einer Ausschreibung Verwe n - dung finden, sind regelmûig auch dann Allgemeine Geschftsbedingungen, wenn hand- oder maschinenschriftliche Einfgungen zur Vervollstndigung offener Klauseln vorgenommen werden (BGH, Urt. v.10.10.1991 - VIII ZR 51/91, NJ W 1992, 746). bb) Die gesetzliche Gewhrleistungsfrist ist auch nicht nachtrglich durch die Individualvereinbarung der Parteien vom 10. Mrz/10. Mai 1995 wir k - sam abgekrzt worden. Zwar war diese Klausel individuell vereinbart worden, so daû insoweit § 9 AGBG keine Anwendung findet. Die Revision rgt aber mit Recht, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Vereinbarung der Parteien unter Verstoû gegen die §§ 286 ZPO, 133, 157 BGB nicht berc k - sichtigt, daû die Parteien nach ihren bereinstimmenden Erklrungen allein eine Verlngerung der vertraglichen Verjhrungsfrist gewollt und vereinbart haben, nicht aber eine Verkrzung der gesetzlichen Gewhrleistungsfrist. In ihrem Schreiben vom 10. Mrz 1995 hat die Klgerin dem Beklagten "im Hinblick auf die Hufung der Defekte" "eine Gewhrleistung von zwei Ja h - ren ab dem 27. Oktober 1994" angeboten und darauf hingewiesen, "eine da r - ber hinausgehende Garantie auf einzelne Bauteile bzw. Baugruppen" knne aus grundstzlichen Überlegungen heraus nicht gegeben werden. Der B e - klagte hat in seinem Schreiben vom 10. Mai 1995 der Klgerin geantwortet, er sei "mit einer Verlngerung der Gewhrleistung bis zum 27. Oktober 1996 ei n - verstanden". Nach dem Inhalt dieser Schreiben ging es demnach (ausschlie û - - 10 - lich), wie das Berufungsgericht festgestellt hat, um eine Verlngerung der in Ziffer 5 der Besonderen Geschftsbedingungen vereinbarten Gewhrle i - stungsfrist. Dabei nahmen beide Parteien an, wirksam eine vertragliche Verj h - rungsfrist von einem Jahr vereinbart zu haben, die sie nun um ein weiteres Jahr verlngern wollten. Dadurch sollte dem Beklagten Schutz vor einer Einr e - de der Verjhrung seitens der Klgerin gewhrt werden, um beiden Parteien die Fortsetzung der Mngelbeseitigung zu ermglichen und die andernfalls zur Verjhrungsunterbrechung erforderliche Klageerhebung zu vermeiden. Ging der Wille der Parteien aber nur dahin, eine nach ihrer gemeins a - men Vorstellung zu kurze Verjhrungsfrist ihren gemeinsamen Interessen en t - sprechend anzupassen, so lût sich diese Abrede fr den hier vorliegenden Fall, in dem es einer solchen Anpassung gar nicht bedurfte, nicht in eine A b - krzung der tatschlich lnger whrenden Verjhrungsfrist umdeuten. Eine so l - che ist deshalb auch individuell nicht wirksam vereinbart worden. III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben; der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, das auch ber die Kosten der Revision zu entscheiden hat. Sollte das Berufungsgericht erneut den Erlaû eines Teilurteils erwgen, wird es zunchst zu prfen haben, ob nach den gegebenen Umstnden im vo r - liegenden Fall eine Entscheidung ber die Widerklage durch Teilurteil zulssig ist. In der Sache wird zu klren sein, ob die vertragsgemûe Errichtung der Mllpresse als Arbeit an einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. anzusehen ist. Sollte dies der Fall sein, ist fr das weitere Verfahren von einer - 11 - fnfjhrigen Verjhrungsfrist auszugehen (§§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., 634a - 12 - Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.), deren Lauf rechtzeitig durch die Widerklageerhebung unterbrochen worden und nunmehr seit dem 1. Januar 2002 gehemmt ist (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Melullis Jestaedt Scharen Mhlens Meier-Beck
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