BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 185/00 Verkündet am: 25. Oktober 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 776; AGBG § 9 Bm Zu den Anforderungen an eine wirksame formularmäßige Einschränkung der Rechte des Bürgen aus § 776 BGB. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 185/00 - OLG München LG Traunstein - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel fr Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivils e - nats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 5. April 2000 im K o - stenpunkt und insoweit aufgehoben, als deren Verurteilung zur Zahlung ber die Betrge von 160.000 DM (Beklagter zu 1) sowie 40.000 DM (Beklagte zu 2), jeweils zuzglich der zuerkannten Zinsen seit dem 10. September 1998, hinaus besttigt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das B e - rufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagt e zu 1 bernahm mit formularmûiger Erklrung vom 6. Ok- tober 1994 gegenber einer Rechtsvorgngerin der Klgerin (fortan: Klgerin) die selbstschuldnerische Brgschaft bis zum Höchstbetrag von 200.000 DM fr alle bestehenden, knftigen und bedingten Ansprche der Klgerin aus der bankmûigen Geschftsverbindung gegen R. H. Die Beklagte zu 2 erteilte am - 3 - selben Tage eine entsprechende Brgschaft ber 50.000 DM. Ziffer 8 dieser Vertrge lautet: "Stundung und Freigabe von Sicherheiten Der Brge wird von seiner Brgschaftsverpflichtung nicht frei, wenn die Bank dem Hauptschuldner Stundung gewhrt, andere Brgen aus der Haftung entlût oder sonstige Sicherheiten freigibt, insb e - sondere, wenn die Bank Verfgungen ber Gegenstnde zulût, die dem Pfandrecht der Bank unterliegen und dies im Rahmen der ordnungsgemûen Durchfhrung und Abwicklung der Geschft s - verbindung zum Hauptschuldner oder zur Wahrung berechtigter Belange des Hauptschuldners oder der Bank geschieht. Der Brge wird ebenfalls nicht frei, wenn die Bank Sicherheiten aufgibt, um eine sich aus anderen Sicherungsvertrgen ergebende Freigab e - verpflichtung zu erfllen." Die Klgerin gewhrte dem Hauptschuldner am 6. Oktober 1994 ein am 30. Oktober 1995 zur Rckzahlung flliges Darlehen von 200.000 DM sowie am 30. November 1994 einen Kontokorrentkredit ber 100.000 DM mit einer Laufzeit bis 31. August 1995. Die Forderungen aus diesen Vertrgen sind durch Zahlungen der Beklagten erloschen. Am 2. Februar 1996 erhielt der Hauptschuldner ein weiteres Darlehen ber 200.000 DM. Mit Vertrag vom 25. Mrz 1996 wurde ihm auf dem bisher i - gen Konto ein Kontokorrentkredit in Höhe von 100.000 DM bis 31. Januar 1997 und durch Vereinbarung vom 2. Oktober 1997 in Höhe von 50.000 DM bis 31. Mrz 1998 zur Verfgung gestellt. Die Urkunden ber die genannten Ve r - trge bezeichnen als Sicherheiten die Brgschaften der Beklagten vom 6. Ok- tober 1994 und sind von den Beklagten als Brgen unterzeichnet worden. Da r - ber hinaus ist in den Vertrgen vom 2. Februar und 25. Mrz 1996 als Sic he r - - 4 - heit die Verpfndung der in dem Safe Nr. 154/6 enthaltenen Wertpapiere des Hauptschuldners gemû dessen Erklrung vom 21./22. Juli 1993 erwhnt. Die Klgerin hat die Darlehensvertrge wegen Zahlungsverzugs des Hauptschuldners gekndigt und die Beklagten aus den Brgschaften in A n - spruch genommen. Die verpfndeten Wertpapiere hat sie freigegeben. Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil best - tigt. Der Senat hat die Revisionen der Beklagten nur insoweit angenommen, als der Beklagte zu 1 zur Zahlung von mehr als 160.000 DM und die Beklagte zu 2 zur Zahlung von mehr als als 40.000 DM, jeweils zuzglich Zinsen, verurteilt worden sind. Entscheidungsgrnde Die Revisionen der Beklagten fhren im Umfang der Annahme zur Au f - hebung und Zurckverweisung. I. Wie der Senat in dem die Annahme der Revision betreffenden Beschluû vom 7. Juni 2001 ausgefhrt hat, ist das angefochtene Urteil rechtlich nicht zu beanstanden, soweit es angenommen hat, daû die Beklagten sich mit den in den Vertrgen vom 2. Februar 1996, 25. Mrz 1996 und 2. Oktober 1997 en t - - 5 - haltenen Erklrungen im Rahmen der vereinbarten Hchstbetrge wirksam fr die jeweiligen Hauptschulden verbrgt haben. Das Berufungsgericht hat weiter rechtlich einwandfrei festgestellt, daû der Klgerin in dem geltend gemachten Umfang eine fllige Forderung gegen den Hauptschuldner zusteht. Einwe n - dungen, die gemû §§ 767, 768, 770 BGB beachtlich sein knnten, haben die Beklagten nicht erhoben. II. Die Revision rgt jedoch zu Rech t, das Berufungsgericht habe nicht b e - achtet, daû die Beklagten bis zum Betrag von insgesamt 50.000 DM gemû § 776 BGB von ihrer Haftung frei geworden sein knnen. Nach dem Vorbringen der Beklagten, zu dem das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, ist die dort vorgesehene Rechtsfolge eingetreten. 1. Gemû § 776 Satz 1 BGB wird der Brge insoweit frei, als der Gl u - biger ein fr die Hauptforderung bestelltes Pfandrecht aufgibt und der Brge aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 BGB htte Ersat z erlangen knnen. a) Unstreitig hat die Klgerin ihr Pfandrecht an den Wertpapieren des Hauptschuldners freiwillig aufgegeben. Nach der fr die revisionsrechtliche Prfung maûgeblichen Darstellung der Beklagten ist davon auszugehen, daû ohne diese Rechtshandlung die Forderung der Glubigerin mit dem Pfandrecht an den Wertpapieren (§ 774 Abs. 1 Satz 1, §§ 412, 401 BGB) bei Erfllung des Brgschaftsanspruchs auf sie bergegangen wre und die Verwertung der P a - piere einen Erls von 50.000 DM erbracht htte. Dieser Erls wre den B e - - 6 - klagten entsprechend dem Verhltnis ihrer Hchstbetragsbrgschaften zug e - flossen (vgl. BGHZ 137, 292), so daû der Beklagte zu 1) danach 40.000 DM erhalten htte und die Beklagte zu 2) 10.000 DM. Wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz des Hauptschuldners stehen die Wertpapiere nicht zur Befriedigung der Regreûansprche zur Verfgung. 2. Durch die Unterschriften auf den Kreditvertrgen vom 2. Februar 1996, 25. Mrz 1996 und 2. Oktober 1997 wurden wirksame Haftungsve r - pflichtungen der Beklagten mit dem Inhalt der Brgschaftsvertrge vom 6. Oktober 1994 begrndet. Die Parteien haben die Wirkungen des § 776 BGB durch die in Ziffer 8 jener Vertrge enthaltene Klausel nicht wirksam ausg e - schlossen. a) Der Senat hat mit Urteil vom 2. Mrz 2000 (BGHZ 144, 52) - in A b - weichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - en t - schieden, daû ein formularmûiger genereller Verzicht auf die Rechte aus § 776 BGB nach § 9 AGBG unwirksam ist, weil er den Brgen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein solcher al l - gemeiner Ausschluû der dem Brgen zustehenden Rechte kann allerdings rechtlich haltbar sein, sofern er sich lediglich auf Sicherheiten bezieht, die dem Kreditinstitut nicht aufgrund einer gesonderten Sicherungsvereinbarung, so n - dern schon nach dem Inhalt seiner Allgemeinen Geschftsbedingungen zust e - hen (BGHZ 144, 52, 56). b) Die in den Brgschaftsvertrgen enthaltene Formularbestimmung e r - whnt § 776 BGB nicht, sieht jedoch weitgehend diese lben Rechtsfolgen vor, die sich bei einem gnzlichen Ausschluû der Vorschrift ergeben. Danach soll - 7 - der Brge ganz allgemein nicht frei werden, wenn die Bank andere Brgen aus der Haftung entlût oder sonstige Sicherheiten freigibt. Die Voraussetzung, daû die Bank ihrem Pfandrecht unterliegende Gegenstnde freigibt und dies im Rahmen der ordnungsgemûen Durchfhrung und Abwicklung der Geschft s - verbindung zum Hauptschuldner geschieht, wird nur als ein mglicher Anwe n - dungsfall unter anderen beschrieben. Damit fehlt es an einer hinreichend ko n - kreten gegenstndlichen Begrenzung auf Sachverhalte, bei denen eine Ei n - schrnkung der gesetzlichen Rechte des Brgen auch unter Beachtung seiner berechtigten Interessen vertretbar erscheint. Die Klausel ist infolgedessen in s - gesamt unwirksam; die Voraussetzungen, unter denen eine sprachliche und inhaltliche Teilung in Betracht kommt, liegen nicht vor. An die Stelle der Fo r - mularbestimmung tritt die gesetzliche Vorschrift des § 776 BGB (§ 6 Abs. 2 AGBG). III. Der Senat kan n in der Sache nicht abschlieûend entscheiden. 1. Die Klgerin hat behauptet, die Freigabe der Wertpapiere sei mit Z u - stimmung der Beklagten erfolgt. Trifft dies zu, haben die Beklagten mit ihrer Einverstndniserklrung insoweit auf ihre Rechte aus § 776 BGB individua l - vertraglich wirksam verzichtet. Die entsprechenden Voraussetzungen hat die Klgerin zu beweisen. Das Berufungsurteil enthlt dazu keine Feststellung. - 8 - 2. Sollte die neue Verhandlung ergeben, daû sich die Beklagten dem Grunde nach zu Recht auf § 776 BGB berufen, werden sie den Beweis fhren mssen, daû sie in dem behaupteten Umfang aus den Wertpapieren Befried i - gung htten erlangen knnen. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
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