BGHR! BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 185/02 vom4. März 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniakam 4. März 2004beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteildes 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Juni2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf142.235,09 nr DM) festgesetzt.Gründe: Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frage, unter welchen Vorausset-zungen die Wirkungen einer Zustellung gemäß § 207 Abs. 1 ZPO a.F. bereitsmit der Überreichung des Gesuchs eintreten, wenn die Frist des § 929 Abs. 3ZPO zu wahren ist und die Zustellung sich um Jahre verzögert, grundsätzlicheBedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat. Das Berufungsge-richt hat die Klageabweisung auch mit der Begründung bestätigt, bei Wirksam-keit der Zustellung scheitere die Pfändung der Klägerin am vorrangigen Pfand-recht der Beklagten. Soweit es um diese, die angefochtene Entscheidung selb-ständig tragende Begründung geht, hat die Sache keine rechtsgrundsätzlicheBedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein- - 3 -heitlichen Rechtsprechung erfordern die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).1. Die Einbeziehung der AGB der Beklagten in deren Vertragsverhältnismit der BNA hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend nach deutschemRecht beurteilt.Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, ist grund-sätzlich maßgebend das Heimatrecht derjenigen Bank, die die vertragstypischeLeistung zu erbringen hatte (BGHZ 108, 353, 362; BGH, Urt. v. 9. März 1987- II ZR 236/86, NJW 1987, 1825, 1826). Im Streitfall ging es ausschließlich umvon der Beklagten erbrachte Leistungen, mit denen die BNA sie beauftragthatte. Daher hatte nach der genannten Rechtsprechung die Beurteilung vonAnfang an auch solange Konten in Großbritannien geführt wurden - nur nachdeutschem Recht zu erfolgen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eineVertragsänderung bewirkt, daß der Geschäftsbeziehung nunmehr ein anderesRecht zugrunde zu legen ist, stellt sich nicht.2. Nach deutschem Recht hier § 24 AGBG - bedarf es für den Banken-verkehr keiner ausdrücklichen Einbeziehungserklärung als Voraussetzung fürdie Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In Deutschland ist allge-mein bekannt, daß Banken gemäß ihren AGB tätig werden. Dies gilt auch iminternationalen Verkehr für ausländische Banken, die häufig geschäftlicheKontakte mit deutschen Banken unterhalten; sie erklären damit stillschweigendihr Einverständnis, daß die verkehrsüblichen AGB der Banken in die Ge-schäftsbeziehungen einbezogen sind (BGHZ 108, 353, 362; BGH, Urt. v.18. Juni 1971 - I ZR 83/70, NJW 1971, 2126, 2127; v. 9. März 1987, aaO). Ob - 4 -das Heimatrecht der ausländischen Bank für die Frage der Einbeziehung vonAGB eine entsprechende Rechtsregel kennt, ist unerheblich (BGH, Urt. v.18. Juni 1971, aaO).Zwar betreffen die zitierten Urteile Banken mit einem Deutschland nahe-gelegenen Geschäftsnetz (Elsaß, Schweiz, Niederlande). Die Grundsätze derhöchstrichterlichen Rechtsprechung beschränken sich jedoch nicht auf diesenräumlichen Bereich. Sie gelten vielmehr für alle ausländischen Banken, sofernvon ihnen nach den Umständen erwartet werden kann, daß ihnen die Bran-chenüblichkeit der Einbeziehung von AGB bekannt ist. Das hat das Berufungs-gericht für die BNA wegen der Dauer und des Umfangs der Geschäftsbezie-hungen - auch mit anderen deutschen Banken - sowie der Aufgaben einer Na-tionalbank im internationalen Bank- und Geschäftsverkehr bejaht.Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag in diesem Zusammenhang we-der eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch die Notwendigkeitder Fortbildung des Rechts aufzuzeigen; denn das angefochtene Urteil geht inseinen rechtlichen Aussagen nicht über die Anwendung der aus der höchst-richterlichen Rechtsprechung folgenden Grundsätze auf den Einzelfall hinaus.Kreft Fischer Raebel Vill Cierniak
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