BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 185/02 Verk374ndet am: 20. Juni 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 7. Mai 2002 verk374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war eingetragener Inhaber des deutschen Patents 30 15 312 (Streitpatents), das auf einer am 22. Oktober 1981 offen gelegten Anmeldung vom 21. April 1980 beruht und acht Patentanspr374che umfasst. Pa-tentanspruch 1 ist mit folgendem Wortlaut erteilt worden: 1 "Verfahren zum Anzeigen der Empfangsverh344ltnisse bei Funkuhr-empf344ngern f374r die bin344r codierten Zeitsignale des Senders DCF 77 nach dem Einschalten, mit einer Anzeigevorrichtung f374r die Uhrzeit, - 3 - dadurch gekennzeichnet, dass bei jedem Sekunden-impuls die durch St366rungen verursachten Abweichungen der Zeit-signale von idealen Rechtecksignalen im Empf344nger selbst automa-tisch ermittelt werden und davon Qualit344tskennzahlen abgeleitet werden, die auf der Anzeigevorrichtung im Sekundentakt zur Anzei-ge gebracht werden und dass diese Anzeige abgeschaltet wird, so-bald ein vollst344ndiges Zeittelegramm empfangen wurde und zur An-zeige gebracht werden kann." Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Kl344gerin geltend, das Streitpatent gehe 374ber die Anmeldung in der urspr374nglich eingereichten Fassung hinaus und offenbare die gesch374tzte Lehre nicht so deutlich und vollst344ndig, dass ein Fachmann sie ausf374hren k366nne. Au337erdem fehle es an einer erfinderischen T344tigkeit gegen374ber dem Stand der Technik. 2 Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Nichtigkeitsklage im 334brigen einem Hilfsantrag des Beklagten entsprechend das Streitpatent da-durch teilweise f374r nichtig erkl344rt, dass es den Wortlaut des erteilten Patentan-spruchs 1 um die Worte erg344nzt hat, 3 "wobei daraus, dass statt des Begriffs 'Sekundenimpulse' der Beg-riff 'Rechtecksignale' verwendet wird, keine Rechte hergeleitet wer-den k366nnen". Gegen dieses Urteil wendet sich die Kl344gerin mit der Berufung und dem Begehren, 4 das Streitpatent in vollem Umfang f374r nichtig zu erkl344ren. - 4 - Der Beklagte tritt diesem Begehren entgegen. 5 Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Dipl.-Ing. U. A. , S. , eingeholt, der bereits in einem fr374heren das Streitpatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren (s. Beschl. v. 05.10.2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm) f374r den Senat ein schriftliches Gutachten erstattet hatte. In der m374ndlichen Verhandlung hat Dipl.-Ing. U. A. seine Begutach- tung erl344utert und erg344nzt. 6 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. 7 1. Zu Recht hat das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage f374r zul344s-sig erachtet, obwohl das Streitpatent bei deren Erhebung durch Zeitablauf be-reits erloschen war. Das im Falle eines bereits erloschenen Patents erforderli-che Rechtsschutzbed374rfnis an einer Nichtigerkl344rung ergibt sich daraus, dass die Kl344gerin von dem Beklagten wegen Patentverletzung aus dem Streitpatent in Anspruch genommen wird. 8 2. Das Streitpatent betrifft den Bereich der Funkuhrempf344nger mit einer Anzeigeeinrichtung f374r die Uhrzeit. In Deutschland werden f374r solche Empf344n-ger seit dem Jahre 1972 codierte Zeitinformationen von dem Sender DCF 77 ausgestrahlt. Seine Tr344gerfrequenz wird dazu mit Sekundenimpulsen amplitu-denmoduliert, indem eine Absenkung der Tr344geramplitude (auf etwa 25 %) f374r 9 - 5 - die Dauer von genau 100 ms oder 200 ms erfolgt, wobei der Beginn der Absen-kung den genauen Sekundenbeginn und ihre Dauer eine logische Null (100 ms) bzw. eine logische Eins (200 ms) kennzeichnen. 59 Sekundenimpulse codieren auf diese Weise ein vollst344ndiges Zeittelegramm. Es enth344lt die aktuellen In-formationen 374ber das Jahr, den Monat, das Datum, den Wochentag, die Stun-de, die Minute, die Sommer- bzw. Winterzeit und l344sst - im Wege des Abz344h-lens vom Beginn der Minute an - auch die Sekunde erkennen. Wird der Funkuhrempf344nger eingeschaltet, kann die Anzeigevorrichtung Zeitdaten nur anzeigen, wenn mindestens einmal ein vollst344ndiges Zeittele-gramm erkannt worden ist. Wann dies der Fall ist, h344ngt von den Empfangsver-h344ltnissen am Aufstellungsort des Funkuhrempf344ngers ab. Selbst bei besten Empfangsverh344ltnissen kann es drei Minuten und mehr dauern, bis die aktuel-len Zeitdaten angezeigt werden. Bei ung374nstigen Empfangsverh344ltnissen kann diese Zeit weit 374berschritten werden. Wird eine vorhandene St366rquelle nicht beseitigt, der Empf344nger nicht an einem anderen Ort aufgestellt oder seine An-tenne nicht anders ausgerichtet, kann eine Anzeige sogar g344nzlich misslingen. 10 W344hrend der Zeit, in welcher der Funkuhrempf344nger keine Zeitdaten an-geben kann, ist sein Benutzer im Unklaren, wie lange er voraussichtlich auf eine zuverl344ssige Funkuhrzeit wird warten m374ssen bzw. ob deren Anzeige am ge-w344hlten Aufstellungsort unter den dort bestehenden Empfangsverh344ltnissen 374berhaupt gelingen wird. Die Qualit344t der zu empfangenden Sekundenimpulse lie337e sich zwar mit einem Oszillographen sehr rasch beurteilen; es kann jedoch nicht vorausgesetzt werden, dass dem Benutzer einer Funkuhr ein solches Messger344t zur Verf374gung steht. 11 - 6 - Eine gewisse Abhilfe war im Stand der Technik durch die Anbringung ei-ner Leuchtdiode versucht worden, die sofort dann, wenn sich der Empf344nger auf die Sekundenimpulse synchronisiert hat, im Sekundentakt aufleuchtet. Dies vermag jedoch nur zu vermitteln, dass der Funkuhrempf344nger arbeitet. 12 Die Erfindung soll demgegen374ber ein Verfahren angeben, das eine brauchbare Anzeige der Empfangsverh344ltnisse bei Funkuhrempf344ngern ohne zus344tzliche Anzeigemittel erm366glicht. 13 Patentanspruch 1 in der vom Beklagten allein verteidigten Fassung des angefochtenen Urteils des Bundespatentgerichts gibt hierzu ein Verfahren an, das 14 1. bei Funkuhrempf344ngern f374r die bin344r codierten Zeitsignale des Senders DCF 77 2. mit einer Anzeigevorrichtung f374r die Uhrzeit durchzuf374hren ist, indem 3. a) nach dem Einschalten b) in dem Empf344nger selbst c) automatisch d) bei jedem Sekundenimpuls - 7 - e) die durch St366rungen verursachten Abweichungen der Zeit-signale von idealen Rechtecksignalen ermittelt werden (wo-bei daraus, dass statt des Begriffs "Sekundenimpulse" der Begriff "Rechtecksignale" verwendet wird, keine Rechte hergeleitet werden k366nnen), f) davon Qualit344tskennzahlen abgeleitet werden, 4. die Qualit344tskennzahlen auf der Anzeigevorrichtung im Sekun-dentakt zur Anzeige gebracht werden und 5. diese Anzeige abgeschaltet wird, sobald ein vollst344ndiges Zeit-telegramm empfangen wurde und zur Anzeige gebracht werden kann. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des angefoch-tenen Urteils geht nicht 374ber den Inhalt der urspr374nglichen Anmeldung hinaus, so dass der Nichtigkeitsgrund nach 247247 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG nicht besteht. 15 a) Soweit hinsichtlich der Aufnahme des Senders DCF 77 in den Patent-anspruch 1 und dessen Anweisungen zu 3 c und 5 eine unzul344ssige Erweite-rung geltend gemacht ist, h344lt der Senat an seiner Bewertung im Beschluss vom 5. Oktober 2000 (dort Umdruck S. 9-11) fest, der beiden Parteien bekannt ist. Wie es auch das Bundespatentgericht gesehen hat, weshalb erg344nzend auch auf dessen Ausf374hrungen verwiesen wird, haben sich insoweit keine Ge-sichtspunkte ergeben, die eine andere Bewertung rechtfertigen. 16 - 8 - b) Die Frage der unzul344ssigen Erweiterung ist in dem Beschluss des Se-nats vom 5. Oktober 2000 hingegen offen geblieben, was das beanspruchte Merkmal 3 e anbelangt. Insoweit ist nach Einholung eines neuen Gutachtens und Anh366rung des bereits damals bestellten gerichtlichen Sachverst344ndigen aufgrund der m374ndlichen Verhandlung Folgendes festzustellen: 17 Patentanspruch 1 in der Fassung der urspr374nglichen Anmeldung, dessen Wortlaut deren Offenbarungsgehalt mitbestimmt, stellt im Hinblick auf das nun-mehr beanspruchte Merkmal lediglich darauf ab, dass f374r die Kennzeichnung der Empfangsqualit344t der Sekundenimpulse Zahlenwerte gebildet werden. Das setzt als selbstverst344ndlich eine Ermittlung der Empfangsqualit344t voraus, die durch St366rungen der ausgesendeten Zeitsignale beeinflusst wird. Deshalb kann ohne Weiteres angenommen werden, dass aus der Sicht des Fachmanns, als den der Senat in 334bereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverst344ndigen einen Fachhochschulingenieur oder Hochschulingenieur des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik ansieht, der 374ber mehrj344hrige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Funkuhren verf374gt, zu der angemeldeten Erfindung geh366rt, das Ausma337 von St366rungen zu ermitteln. Das wiederum setzt - ebenso selbstverst344ndlich - eine Referenzgr366337e und die Ermittlung der Abweichung hiervon voraus. Da eine Angabe zu dieser Referenzgr366337e im Patentanspruch 1 der urspr374nglichen Anmeldung fehlt, liegt die Deutung nahe, dass die Wahl dem Fachmann 374berlassen ist. 18 Der Beschreibungsteil der urspr374nglichen Anmeldung legt eine bestimm-te Referenzgr366337e ebenfalls nicht fest. Denn auch dort hei337t es zun344chst nur, erfindungsgem344337 werde im Digitalteil ermittelt, mit welcher Qualit344t die Sekun-denimpulse empfangen werden. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert hat, weist das einen Fachmann darauf hin, in 19 - 9 - der Uhr selbst ein Referenzsignal in Form einer H374llkurve als Referenzgr366337e (Sollh374llkurve) vorzuhalten. Damit die Empfangsqualit344t ermittelt werden kann, muss dieses Signal naturgem344337 an dem Signal (bzw. dessen H374llkurve) ausge-richtet sein, das vom Sender ausgestrahlt wird. Eine Notwendigkeit, dass die-ses Signal genau nachgebildet wird und in der Form der sich dann ergebenden H374llkurve als in der Uhr vorhandene Referenzgr366337e erfindungsgem344337 herangezogen wird, kommt aber auch hiermit nicht zum Ausdruck. Dementsprechend verlangt auch der anschlie337end gebrauchte Begriff eines idealen Sekundenimpulses, der ohnehin nur im Rahmen eines Beispiels f374r eine Darstellung einer geeigneten Anzeige Teil der Beschreibung ist, nicht nach der Deutung, dass nur das originalgetreu nachgebildete Signal mit seiner durch abfallende Flanken gekennzeichneten, im 334brigen aber im Wesentlichen rechteckigen H374llkurve erfindungsgem344337 als Referenzgr366337e in Betracht kommt. Vielmehr ist auch hiernach jedes Signal geeignet, das bei einem Vergleich mit dem tats344chlich empfangenen Signal die im Beispiel benannten extremen Messwerte hergibt und mittels einer abgestuften Skala eine Aussage 374ber die tats344chliche Empfangsqualit344t erlaubt. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat best344tigt, dass eine von idealen Rechtecksignalen ausgehende Ermittlung dem gen374gt und sich dar374ber hinaus lediglich in der Theorie von derjenigen nach den realen, mit abfallenden Flanken versehenen Rechtecksignalen des Senders, die von der Kl344gerin allein als ideale Sekundenimpulse angesehen werden, unterscheidet; dieser Unterschied wirke sich in der Praxis aber nicht aus. Die Festlegung, die im verteidigten Patentanspruch 1 mit Merkmal 3 e erfolgt ist, bedeutet mithin lediglich eine Verengung des urspr374nglich weiter gefassten Schutzbegehrens und damit keine Erweiterung der urspr374nglich angemeldeten Erfindung. - 10 - 4. Die ferner geltend gemachten, in 247247 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 2 und 1 PatG genannten Nichtigkeitsgr374nde bestehen ebenfalls nicht. 20 a) Die Erfindung setzt den Fachmann in die Lage, sie auch auszuf374hren. Das entnimmt der Senat den 374berzeugenden Angaben des gerichtlichen Sach-verst344ndigen hierzu. Hiernach war auch ohne eine weitere Pr344zisierung der Vorgehensweise in der Beschreibung einem Fachmann bekannt, wie die Emp-fangsqualit344t ermittelt werden kann. Der Aufsatz von H374bner und Hetzel aus dem Jahre 1977 hatte n344mlich bereits beschrieben, wie man mit Hilfe eines Mikroprozessors die vom Sender DCF 77 ausgestrahlte Zeitinformation erken-nen kann. Hinsichtlich der Ermittlung der Empfangsqualit344t, auf die es - wie ausgef374hrt - f374r die angemeldete wie f374r die unter Schutz gestellte Erfindung ankommt, reichte mithin die Angabe der Beschreibung aus, bei Verwendung eines automatischen Zeichenerkennungsverfahrens mittels eines Mikroprozes-sors fielen die Qualit344tszahlen sowieso an. Die Anzeige, welche die Erfindung ferner kennzeichnet, ist hingegen in der Beschreibung ohnehin beispielhaft n344-her abgehandelt, so dass auch insoweit ein Offenbarungsmangel nicht festge-stellt werden kann. 21 b) Keine Entgegenhaltung nimmt Patentanspruch 1 vollst344ndig vorweg. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat das best344tigt; die Kl344gerin zieht die Neu-heit nicht in Zweifel. Weitere Ausf374hrungen hierzu sind deshalb nicht veranlasst. 22 c) Schlie337lich kann auch nicht festgestellt werden, dass Patentan-spruch 1 sich f374r den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben hat. 23 - 11 - Der bereits erw344hnte Aufsatz von H374bner und Hetzel beschreibt ein De-codier- und Fehlererkennungsprogramm, das ein Mikroprozessorsystem nutzt und mit dessen Hilfe das bekanntlich - abgesehen von abfallenden Flanken - rechteckig abgestrahlte Nutzsignal als ann344hernd rechteckiger Impuls in vom Sender DCF 77 funkgesteuerten Uhren automatisch identifiziert werden kann. Ein Verfahren mit den Merkmalen 1, 2, 3 a bis d war damit vorbeschrieben. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat das ebenso best344tigt wie, dass das von H374b-ner und Hetzel beschriebene Verfahren auf der Filterung eines so genannten Komparatorsignals in Form von Rechteckimpulsen basiert und damit voraus-setzt zu erkennen, mit welcher Qualit344t die Sekundenimpulse empfangen wer-den. Daher geh366rte auch die erfindungsgem344337 vorausgesetzte Ermittlung zum Stand der Technik (Merkmal 3 e). Die deutsche Auslegungsschrift 22 42 638 liegt nach den 374berzeugenden Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndi-gen dem Streitpatent ferner und bringt insoweit keine weitere Erkenntnis. 24 Was die Anzeige anbelangt, welche die Erfindung ferner kennzeichnet, hatte man, wie der Sachverst344ndige anhand der Aufs344tze in ujs 37-16/78 und ujs 37-24/79 erl344utert hat und sich auch aus der Darstellung des Stands der Technik in der Streitpatentschrift ergibt, bislang nur dazu gefunden, durch blin-kende Leuchtdioden darauf hinzuweisen, dass 374berhaupt ein Empfang stattfin-det. Damit blieb - wie es das Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil aus-gedr374ckt hat - ungewiss, ob die Uhrzeit einigerma337en fehlerfrei empfangen werden k366nne. Bei Einsatz eines Verfahrens, das auf die Ermittlung der Qualit344t des Empfangs gerichtet ist, also in der Lage ist, die Frage zu beantworten, wie der Empfang beschaffen ist, musste deshalb zum einen erkannt werden, dass Daten vorhanden sind, die eine bessere Information des Benutzers erlauben, zum anderen, dass und wie diese Information f374r den Benutzer im Hinblick auf den Zweck, alsbald die Uhrzeit angezeigt zu erhalten, aussagekr344ftig dargestellt 25 - 12 - werden kann, sowie schlie337lich, dass insoweit gerade die sich in dem Merk-mal 4 ausdr374ckende Wahl in Betracht kommt. Wie auch das Bundespatentge-richt angenommen hat, l344sst sich den in das Verfahren eingef374hrten Entgegen-haltungen, die allein den Bereich der Funkuhren und daneben nur den Bereich der Telegrafie betreffen, eine Anregung, 334berlegungen in diese Richtung anzu-stellen, nicht entnehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein Fach-mann die M366glichkeiten, die sich durch eine durch einen Mikroprozessor unter-st374tzte Signalerkennung und Decodierung er366ffnet hatten, eigenst344ndig analy-sieren und sich diese gerade im Hinblick auf die Problematik erschlie337en muss-te, deren L366sung die Erfindung dient. Dies steht der Annahme entgegen, dass hier eine naheliegende Entwicklungsleistung zu beurteilen ist. Gegen das f374r den Erfolg der Nichtigkeitsklage erforderliche Naheliegen spricht zudem, dass zum Priorit344tszeitpunkt des Streitpatents die Entwicklung von Neuerungen auf dem Gebiet funkgesteuerter Uhren nur in geringem Umfang stattgefunden hat-te. Auf diesen Gesichtspunkt hat der gerichtliche Sachverst344ndige in seinem fr374heren Gutachten vom 22. Dezember 1999 hingewiesen. 5. Die Patentanspr374che 2 und 8 in der Fassung des angefochtenen Ur-teils haben aus den bereits er366rterten Gr374nden ebenfalls Bestand, weil auch sie als unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung zur374ckbezogene Anspr374che auch dessen Lehre enthalten. 26 - 13 - 6. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 97 ZPO, 121 Abs. 2 PatG. 27 Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Kirchhoff Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 07.05.2002 - 4 Ni 4/01 -
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