BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 185/03 Verk374ndet am: 14. Februar 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Aufbereiter II GemSortV Art. 14 Abs. 3; NachbauV Art. 9; SortG 247 10a Abs. 2, Abs. 6 Wer f374r die Aufbereitung von Erntegut, das ein Landwirt zul344ssigerweise zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb verwenden will, eine Aufbereitungsvorrichtung zur Verf374gung stellt, ist jedenfalls dann Erbringer vorbereitender Dienstleistungen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 GemSortV, wenn er in den Prozess der Aufbereitung eingeschaltet ist und nicht nur bei deren Gelegenheit t344tig wird, und wenn seine T344tigkeit derart ist, dass er bei ihr auf Informationen sto337en kann, die f374r die Erf374llung der in Art. 9 Abs. 2 NachbauV n344her geregelten Auskunftspflicht von Bedeutung sein k366n-nen. BGH, Urt. v. 14. Februar 2006 - X ZR 185/03 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 14. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juli 2003 im Kostenaus-spruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das am 31. M344rz 2003 verk374ndete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt f374r eine Vielzahl von Inhabern von Sortenschutzrech-ten, die entweder zu ihren Gesellschaftern geh366ren oder Mitglieder des Bun-desverbandes Deutscher Pflanzenz374chter e.V. sind, der seinerseits Gesell- 1 - 3 - schafter der Kl344gerin ist, im Weg gewillk374rter Prozessstandschaft den Beklag-ten, der unter Beistellung von Bedienpersonal Maschinen vermietet, mit denen K366rnerfrucht aufbereitet werden kann, als Erbringer vorbereitender Dienstleis-tungen f374r die Aufbereitung und damit als Aufbereiter von Erntegut nach natio-nalem oder Gemeinschaftsrecht gesch374tzter Pflanzensorten zum Zweck des Nachbaus auf Auskunft 374ber die Aufbereitung in den Wirtschaftsjahren 1997/98, 1988/1999, 1999/2000, 2000/2001 und auf Unterlassung der Aufbereitung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage 374berwiegend stattgegeben. Die Beru-fung des Beklagten ist mit der "klarstellenden Ma337gabe" des Berufungsgerichts, dass die Verpflichtung zur Auskunft 374ber die Sortenbezeichnung nur bestehe, sofern die betreffende Sorte dem Aufbereiter angegeben worden oder ihm auf andere Weise bekannt wird, erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelas-senen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision des Beklagten f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu 374ber-tragen ist. 2 I. Die Revision macht geltend, f374r die dem gemeinschaftlichen Sorten-schutz unterliegenden Sorten, auf die sich die Kl344gerin st374tze, habe das Beru-fungsgericht - entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344i-schen Gemeinschaften (EuGH Slg. 2004 I 2263 = GRUR 2004, 587 - STV./.J344ger, Rdn. 56) - die schriftliche Bevollm344chtigung der Kl344gerin durch 3 - 4 - ihre Mitglieder nicht festgestellt. Dieser R374ge kann der Erfolg nicht versagt blei-ben. Die Erforderlichkeit einer schriftlichen Bevollm344chtigung ergibt sich f374r den gemeinschaftlichen Sortenschutz aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 374ber die Ausnahmeregelung gem344337 Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates 374ber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl EG Nr. L 173/14 vom 25.7.1995; nachfolgend: NachbauV). Fehlte es an ihr, w344-re die Klage, soweit sie auf gemeinschaftliche Sortenschutzrechte gest374tzt ist, mangels Prozessf374hrungsbefugnis der Kl344gerin unzul344ssig (vgl. zur Prozess-f374hrungsbefugnis des Prozessstandschafters Senat BGHZ 149, 165, 167 ff. - Auskunftsanspruch bei Nachbau I). Dies st344nde einer Entscheidung in der Sa-che grunds344tzlich entgegen. Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, dem in der wiederer366ffneten Tatsacheninstanz nachzugehen (vgl. Z366l-ler/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005 Rdn. 9 vor 247 253). II. Das Berufungsgericht hat den Beklagten als Aufbereiter im Sinn des nationalen Sortenschutzrechts wie als Erbringer vorbereitender Dienstleistun-gen im Sinn des europ344ischen Sortenschutzrechts angesehen. Der Beklagte untersuche das Saatgut auf Anforderung der Landwirte gegen Entgelt und gebe eine Empfehlung zur Verwendung handels374blicher Beizmittel ab. Er stelle dem Landwirt die komplexe Aufbereitungsanlage zur Verf374gung und baue sie am Aufbereitungsort auf. Mitarbeiter des Beklagten, ein Agrotechniker und ein Elektriker, blieben w344hrend der Aufbereitung vor Ort, um St366rungen im techni-schen bzw. elektrischen Bereich sofort beheben zu k366nnen. Sie stellten die An-lage ein und sorgten f374r deren funktionsf344higen Zustand. Daraus folge eine Auskunftspflicht des Beklagten sowohl nach nationalem wie nach Gemein-schaftsrecht. 4 - 5 - III. 1. Der Beklagte greift die Annahme des Berufungsgerichts, das deut-sche wie das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht stimmten in den hier ma337-geblichen Fragen 374berein, nicht an. Rechtsfehler treten insoweit auch unter Be-r374cksichtigung der unterschiedlichen Terminologie in den beiden ma337geblichen Rechtsordnungen nicht hervor. Der Begriff der Aufbereiters hat im nationalen Sortenschutzrecht ersichtlich einen Inhalt, der den Erbringer vorbereitender Dienstleistungen des Gemeinschaftsrechts ebenfalls umfasst; das Gleiche gilt auch umgekehrt. 5 2. a) Die Revision meint allerdings, der Beklagte sei nicht als Aufbereiter bzw. als Erbringer vorbereitender Dienstleistungen in diesem Sinn anzusehen. Die Begriffe w374rden weder im nationalen Recht noch gemeinschaftsrechtlich n344her definiert. Unternehmen, die lediglich Maschinen an Landwirte vermiete-ten, seien nicht in der Lage, f374r das aufbereitete Erzeugnis zu garantieren. Sie verf374gten auch nicht 374ber die zu 374bermittelnden Informationen. Die Begriffe seien am ma337geblichen Schutzzweck zu messen, wobei es auf die gesetzlich geregelten Informationspflichten ankomme. Sie erfassten daher diejenigen, die diese Informationspflichten erf374llen k366nnten. Danach sei aber nicht auf die Herrschaft 374ber die Aufbereitungsmaschine abzustellen, sondern es sei die Herrschaft 374ber das Aufbereitungsgut ma337geblich, das nach dem nicht wider-legten Vorbringen des Beklagten w344hrend des Aufbereitungsvorgangs bei de-ren Auftraggebern verbleibe. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Eu-rop344ischen Gemeinschaften in Sachen Schulin ./. STV (C-305/00; Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868) komme es f374r die Auskunftspflicht darauf an, ob der um Auskunft Ersuchte in die das gesch374tzte Saatgut betreffende Handelskette eingegliedert sei. F374r dieses Ergebnis spr344chen auch praktische Erw344gungen. Auskunft k366nne n344mlich nur erteilen, wer die Einzelheiten des betreffenden Guts kenne. Das treffe aber regelm344337ig nur f374r den zu, der in die Absatzkette 6 - 6 - integriert sei. Der Aufbereiter sei nur auskunftspflichtig, wenn er wisse, dass er eine gesch374tzte Sorte aufbereite. Als erfasst k366nne daher nur derjenige ange-sehen werden, der eigenst344ndige Verf374gungsgewalt 374ber das aufzubereitende Saatgut erlangt habe. Die Revisionserwiderung meint demgegen374ber, Aufbereiter sei, wer die Arbeiten durchf374hre, die zur optimalen Verwendung von Erntegut als Saatgut erforderlich seien. 7 b) Der Auffassung der Revision, die im wesentlichen der von Le337mann (Aufbereitung von Nachbausaatgut und Aufbereiterpflichten, AUR 2005, 313 ff.) vertretenen entspricht, kann nicht beigetreten werden. Wer f374r die Aufbereitung von Erntegut, das ein Landwirt zul344ssigerweise zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb verwenden will, eine Aufbereitungsvor-richtung zur Verf374gung stellt, ist jedenfalls dann Erbringer vorbereitender Dienstleistungen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates 374ber den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.7.1994 (ABl. EG Nr. L 227/1 vom 1.9.1994; nachfolgend GemSortV), wenn er in den Prozess der Aufbereitung eingeschaltet ist und nicht nur bei deren Gelegenheit t344tig wird, und wenn seine T344tigkeit derart ist, dass er bei ihr auf Informationen sto337en kann, die f374r die Erf374llung der in Art. 9 Abs. 2 NachbauV n344her geregelten Auskunftspflicht von Bedeutung sein k366nnen. Auf eine Ein-gliederung in die Absatzkette kommt es dabei nicht notwendig an, denn auch ein im Absatzvorgang Au337enstehender kann durchaus und auch typischerweise zu relevanten Kenntnissen kommen. Das gilt entsprechend f374r den Begriff des Aufbereiters nach 247 10a Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 SortG. Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter in diesem Sinn ist demnach allerdings nicht, wer sich auf die blo337e - entgeltliche oder unentgeltliche - 334berlassung von Ma- 8 - 7 - schinen f374r die Aufbereitung beschr344nkt (vgl. zu dieser Einschr344nkung die Stel-lungnahme der Kommission der Europ344ischen Gemeinschaften im Verfahren C-336/02 vor dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften) oder wer bei Gelegenheit der Aufbereitung T344tigkeiten vornimmt, die mit der Aufbereitung als solcher nichts zu tun haben (z.B. Bewirtung des Personals). Die Abgrenzung hat dabei immer nach den konkreten Umst344nden des Einzelfalls zu erfolgen. Gesichtspunkte, aus denen sich eine Einschaltung des Beklagten in den Pro-zess der Aufbereitung ergibt, hat das Berufungsgericht hier rechts- und verfah-rensfehlerfrei festgestellt. Nach den in den Vorinstanzen getroffenen Feststel-lungen geht die T344tigkeit des Beklagten deutlich 374ber den demnach nicht rele-vanten Bereich hinaus. Damit ist der Beklagte nicht nur nach Gemeinschafts-recht passivlegitimiert, sondern auch zugleich Aufbereiter im Sinn der nationa-len Bestimmungen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision schon nach Sinn und Zweck der Regelungen, die dem Sortenschutzberechtig-ten eine weitere Erkenntnisquelle f374r seine Anspr374che gegen374ber dem nach-bauenden Landwirt er366ffnen sollen, nicht darauf an, ob die Verf374gungsgewalt 374ber das Erntegut auf ihn 374bergeht. c) Allerdings hat der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften ent-schieden (Urteil vom 14.10.2004, C-336/02, STV./.Brangewitz, Slg. 2004 I 9801 = GRUR 2005, 236 Rdn. 40), dass die Regelung nicht notwendig alle Erbringer vorbereitender Dienstleistungen erfasst, insbesondere nicht solche, bei denen die Anwendung der Ausnahmeregelung in Art. 14 Abs. 1 GemSortV (das "Landwirteprivileg") nicht in Betracht kommt (EuGH, aaO Rdn. 42). Das Recht zur Aufbereitung leitet sich vom Recht des Landwirts zum Nachbau ab (EuGH, aaO Rdn. 44). Das Recht des Sortenschutzinhabers, Informationen von einem Aufbereiter zu verlangen, ist demnach grunds344tzlich dadurch bedingt, dass der Aufbereiter das Ernteerzeugnis f374r einen Landwirt aufbereitet, der die Ausnah- 9 - 8 - meregelung in Anspruch nimmt (EuGH, aaO Rdn. 46). Dies nimmt die F344lle, in denen es von vornherein nicht um zul344ssigen Nachbau durch den Landwirt geht, oder in denen Ernteerzeugnisse von Arten aufbereitet werden, deren Nachbau nicht privilegiert ist, von vornherein von der Anwendung der den Er-bringer vorbereitender Dienstleistungen treffenden Verpflichtungen aus, und unterstellt sie den allgemeinen, nicht mit dem zul344ssigen Nachbau verkn374pften Regeln. Das rechtfertigt sich ohne weiteres daraus, dass die Auskunftspflicht des Aufbereiters im Bereich des zul344ssigen Nachbaus (nur) der Durchsetzung der Anspr374che des Sortenschutzberechtigten gegen374ber dem nachbauenden Landwirt dient. d) F374r das Argument der Revision, Aufbereiter k366nne nur sein, wer ei-genst344ndige Verf374gungsgewalt 374ber das Saatgut erlangt habe, fehlt es an jegli-chem Anhaltspunkt in den ma337geblichen Normen. 10 3. Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen tragen die Annahme nicht, dass der Kl344gerin Auskunftsanspr374che gegen den Beklag-ten zustehen. 11 a) Der Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers, den die Kl344gerin wahrnimmt, ist (wie der Auskunftsanspruch gegen374ber dem Landwirt) auch ge-gen374ber dem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen sortenbezogen. Der Sortenschutzinhaber ist berechtigt, von diesem Ausk374nfte 374ber die Sorten zu verlangen, bei denen er 374ber einen Anhaltspunkt daf374r verf374gt, dass durch An-bau von Vermehrungsgut gewonnene Ernteerzeugnisse dieser Sorte zum Zweck des Anbaus aufbereitet worden sind oder ihre Aufbereitung beabsichtigt ist (EuGH, aaO Rdn. 53; Sen.Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I). Der Auskunftsanspruch betrifft zwar Informationen 374ber Dienst- 12 - 9 - leistungen f374r alle Landwirte, beschr344nkt sich aber auf die jeweilige Sorte, f374r die Anhaltspunkte vorliegen. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften gekl344rt. Im 334brigen ist es auch der Kl344gerin nicht gelungen aufzuzeigen, wo anders als in der Sortenbezogen-heit der Auskunftsanspr374che eine sinnvolle Abgrenzung der Auskunftspflichten vorgenommen werden sollte. Daraus folgt aber im Umkehrschluss, dass dann, wenn keine Anhaltspunkte f374r die Aufbereitung einer (bestimmten) gesch374tzten Sorte vorliegen, eine Auskunft bez374glich dieser nicht verlangt werden kann (EuGH, aaO Rdn. 54). b) F374r die nach nationalem Recht gesch374tzten Sorten gilt, wie der Senat bereits entschieden hat (Sen.Urt. v. 30.3.3005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I), im Ergebnis nichts anderes. 13 c) Die Voraussetzungen f374r das Bestehen eines Auskunftsanspruchs sind bisher hinsichtlich keiner Sorte festgestellt. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass den Sortenschutzinhabern, deren Rechte die Kl344gerin wahrnimmt, Anhaltspunkte f374r einen Nachbau einer bestimmten gesch374tzten Sorte vorlagen. Es erscheint indessen nicht ausgeschlossen, dass derartige Feststellungen noch getroffen werden k366nnen. Das Berufungsgericht hat deshalb Gelegenheit, im wiederer366ffneten Berufungsrechtszug die Frage, ob sortenspezifische Anhaltspunkte f374r eine Verpflichtung des Beklagten zur Auskunft bestehen, erneut zu pr374fen. 14 III. Nach dem vorstehend Aufgef374hrten kann auch die Zuerkennung der Unterlassungsanspr374che keinen Bestand haben. 15 - 10 - Unterlassungsanspr374che gegen den Aufbereiter national gesch374tzter Sorten kommen allenfalls insoweit in Betracht, als der Landwirt, f374r den die Aufbereitung erfolgt, seinen in 247 10a Abs. 3 und Abs. 6 festgelegten Verpflich-tungen nicht nachkommt (auch insoweit ablehnend allerdings OLG M374nchen, Urt. v. 23.6.2005 - 6 U 3737/04, OLG-Report M374nchen 2005, 722; Revision vor dem Senat anh344ngig unter dem Az. X ZR 110/05). Aber auch hier ist die Beja-hung eines Unterlassungsanspruchs nicht ohne Bedenken, zum einen, weil sein Bestehen in einer nur schwer in das System der Auskunftsanspr374che ein-zuf374genden Weise von dem sp344teren Willensentschluss des Landwirts, seinen Verpflichtungen nachzukommen, und dessen Bet344tigung abh344ngig gemacht w374rde, zum anderen deshalb, weil damit auch auf das Verhalten eines Dritten, n344mlich des Landwirts, zur374ckgegriffen werden m374sste, auf das der Aufbereiter nicht ohne weiteres Einfluss haben wird. Ob dem durch eine entsprechende Ausgestaltung des Unterlassungsanspruchs oder, wie das Oberlandesgericht M374nchen mit beachtlichen Argumenten meint, nur durch dessen Versagung insgesamt Rechnung getragen werden kann, bedarf im gegenw344rtigen Stadium des Verfahrens keiner abschlie337enden Kl344rung. Jedenfalls wird hinsichtlich der national gesch374tzten Sorten ein Unterlassungsanspruch allein deshalb, weil der Aufbereiter seinen eigenen Auskunftspflichten gegen374ber dem Berechtigten nicht nachgekommen ist, zu verneinen sein (so auch Edgar Krieger, Der Nach-bau von gesch374tzten Pflanzensorten in Deutschland, 2001, mit dem Argument, dass 247 10a Abs. 2 SortG die Zul344ssigkeit des Nachbaus allein von der Erf374llung der Verpflichtungen des Landwirts abh344ngig macht). Hinsichtlich der gemein-schaftsrechtlich gesch374tzten Sorten m366gen die Verh344ltnisse im rechtlichen An-satz anders liegen. Allerdings erscheint es durchaus denkbar, wenn auch nicht zwingend, im Bereich der "Abweichung vom gemeinschaftlichen Sortenschutz" nach Art. 14 GemSortV, also im Bereich des sogenannten Landwirteprivilegs, Art. 14 Abs. 3 GemSortV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 NachbauV in dem Sinn zu ver- 16 - 11 - stehen, dass dort nur Pflichten des nachbauenden Landwirts, nicht aber auch des Fremdaufbereiters normiert werden (im Ergebnis a. A. allerdings Edgar Krieger, aaO, S. 48 f.). Art. 9 NachbauV k366nnte dann eine abschlie337ende Rege-lung der Pflichten des Fremdaufbereiters darstellen, die den an sich aus Art. 94 Abs. 1 GemSortV auch gegen diesen folgenden Unterlassungsanspruch ent-sprechend einschr344nkte oder ausschl366sse. Einer Entscheidung bedarf es aber auch insoweit derzeit noch nicht; insbesondere ist die Einholung einer Vor-abentscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften, die an-gesichts der mangelnden Liquidit344t der Frage des Unterlassungsanspruchs ge-gen den Erbringer vorbereitender Dienstleistungen an sich geboten w344re, we-gen der fehlenden Kl344rung der Frage, ob Anspr374che insoweit 374berhaupt in Be-tracht kommen, derzeit nicht angezeigt. Das Berufungsgericht wird gegebenen-falls selbst zu entscheiden haben, ob es von der auch ihm einger344umten M366g-lichkeit, eine Vorabentscheidung nach Art. 234 Abs. 2 EG einzuholen, Ge-brauch macht. - 12 - IV. Weil die Zul344ssigkeit der Klage bisher nicht umfassend gekl344rt ist und weil die Feststellungen, ob hinsichtlich bestimmter Sorten Anlasstatsachen vor-liegen, nicht in der Revisionsinstanz nachgeholt werden k366nnen, ist eine Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht insgesamt geboten. 17 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 31.03.2003 - 5 O 6785/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 22.07.2003 - 14 U 792/03 -
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