BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 185/04 Verk374ndet am: 6. April 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 129, 130 Abs. 1, 247 52; BGB 247247 398, 407 Hat der Sicherungsnehmer die dem Schuldner erteilte Einziehungserm344chtigung nicht widerrufen, so benachteiligt die Weiterleitung der auf dem Schuldnerkonto ein-gegangenen Erl366se der wirksam erf374llten Forderungen an den Sicherungsnehmer die Gesamtheit der Gl344ubiger. BGH, Urteil vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04 - OLG Koblenz LG Trier - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. September 2004 aufgeho-ben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer - Kammer f374r Handelssachen - des Landgerichts Trier vom 11. M344rz 2004 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der H. GmbH & Co. KG (k374nftig: Schuldnerin), die in st344n-diger Gesch344ftsverbindung mit der Beklagten, einer Schwestergesellschaft, stand. Nachdem die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Beklagten einen erheblichen Umfang angenommen hatten, schloss die Schuldnerin mit der Be-klagten am 15. Juni 2000 einen Abtretungsvertrag "zur Sicherung der Anspr374-che, die der Beklagten gegen die Sicherungsgeberin aus Anspr374chen gem344337 1 - 3 - Anlage 1 (Forderungsaufstellung) zustehen". Nach Nr. 1 dieses Vertrages trat die Schuldnerin (Sicherungsgeberin) an die Beklagte (Sicherungsnehmerin) s344mtliche Forderungen aus (Waren-)Lieferungen, Leistungen sowie Werk- und Werklieferungsvertr344gen gegen s344mtliche Drittschuldner ab. In Nr. 1 Abs. 5 war vorgesehen, dass die Forderungsaufstellung j344hrlich aktualisiert wird. Der Schuldnerin sollte es gem344337 Nr. 5 widerruflich gestattet sein, die Forderungen im Rahmen eines ordnungsgem344337en Gesch344ftsbetriebes einzuziehen. Das zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestehende Verrech-nungskonto wies zugunsten der Beklagten am 10. Februar 2003 einen Saldo auf, nach Vorbringen des Kl344gers in H366he von 304.585,03 200. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte die Beklagte Ausgleich binnen drei Tagen. 2 In der Zeit vom 10. Februar bis 21. Februar 2003 leistete die Schuldnerin an die Beklagte Zahlungen in H366he von 198.366,38 200. Auf Eigenantrag vom 21. Februar 2003 wurde am 30. April 2003 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet. Der Kl344ger begehrt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung R374ckzahlung der im Zeitraum vom 10. Februar bis 21. Februar 2003 an die Beklagte bezahlten Betr344ge. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit seiner - zugelassenen - Revision. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckweisung der Berufung der Beklagten. 5 I. Das Berufungsgericht meint, der Abtretungsvertrag vom 15. Juli 2000 sei wirksam und habe der Sicherung der Anspr374che gem344337 Anlage 1 und aller k374nftigen Forderungen der Beklagten aus der Gesch344ftsverbindung mit der Schuldnerin gedient. Entgegen der Auffassung des Landgerichts greife die An-fechtung nach 247 130 InsO nicht durch, weil die Beklagte als Absonderungsbe-rechtigte nicht Insolvenzgl344ubigerin der Schuldnerin gewesen sei. Au337erdem fehle es an einer Gl344ubigerbenachteiligung, weil nur Anspr374che erf374llt worden seien, die im Konkurs als Absonderungsrecht h344tten durchgesetzt werden k366n-nen. 6 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. 7 Der Senat geht zugunsten der Beklagten davon aus, dass der Abtre-tungsvertrag vom 15. Juli 2000 rechtswirksam war, die vorgenommenen Abtre-tungen auch k374nftige Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin absi-chern sollten und es sich bei den streitgegenst344ndlichen Zahlungen der Schuld- 8 - 5 - nerin um die Weiterleitung der Erl366se aus eingezogenen Forderungen handelte, die an die Beklagte abgetreten waren. Gleichwohl greift die Anfechtung gem344337 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 143 Abs. 1 InsO durch: 9 1. Die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte stellen Rechtshand-lungen dar, die der Beklagten Befriedigung ihrer Forderungen gegen die Schuldnerin gew344hrten. Diese Zahlungen erfolgten in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens. Schlie337lich war zur Zeit der Handlungen die Schuldnerin zahlungsunf344hig, was der Gl344ubigerin bekannt war. Das Landgericht hat dies festgestellt und die Beklagte hat dies in der Beru-fungsbegr374ndung best344tigt; es ist unstreitig. 10 a) Die Beklagte war Insolvenzgl344ubigerin im Sinne des 247 130 InsO. 11 aa) Gl344ubiger, die ohne die erlangte Deckung an dem anschlie337enden Insolvenzverfahren in Bezug auf die befriedigte Forderung nur im Rang der 247247 38, 39 InsO teilgenommen h344tten, sind Insolvenzgl344ubiger im Sinne des 247 130 InsO (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 130 Rn. 17; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 130 Rn. 10; K374bler/Pr374tting/Paulus, InsO 247 130 Rn. 4). 12 Inhaber von Absonderungsrechten sind aufgrund der Neuregelung in 247 52 InsO wegen ihrer gesamten pers366nlichen Forderung, nicht nur wegen ihres Ausfalls, Insolvenzgl344ubiger (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 130 Rn. 18; Nerlich in Nerlich/R366mermann, InsO 247 130 Rn. 44). Deshalb betreffen Rechtshandlun-gen, die nicht der Befriedigung des Absonderungsrechts dienen, sondern die durch das Absonderungsrecht gesicherten Forderungen erf374llen, deren Berech- 13 - 6 - tigte in ihrer Eigenschaft als Insolvenzgl344ubiger (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 130 Rn. 18; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 130 Rn. 28; Eckardt, ZIP 1999, 1734, 1740 f; OLG Frankfurt am Main MDR 1968, 675). Der absonderungsberechtigte Gl344ubiger als Inhaber seines Sicherungs-rechtes ist dagegen insoweit nicht Insolvenzgl344ubiger (Eckardt, ZIP 1999, 1734, 1741; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 130 Rn. 18; Uhlenbruck/Hirte, aaO 247 130 Rn. 28; K374bler/Pr374tting/Paulus, aaO 247 130 Rn. 5). 14 bb) Im vorliegenden Fall wurde die Zahlung der Schuldnerin auf die per-s366nliche Schuld, nicht auf ein Absonderungsrecht geleistet, weil das an der ein-gezogenen Forderung bestehende Absonderungsrecht erloschen und ein Er-satzabsonderungsrecht oder sonstiges Absonderungsrecht an dem Erl366s nicht entstanden war. 15 Die Sicherungszession an die Beklagte war gegen374ber den Drittschuld-nern nicht offen gelegt worden. Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 hat die Beklagte die Schuldnerin lediglich aufgefordert, den Saldo von 304.585,03 200 zugunsten der Beklagten auszugleichen. Die Offenlegung der Sicherungsabtre-tung wurde lediglich vorbehalten (Anlage 3). Gem344337 Nr. 5 des Sicherungsver-trages war die Schuldnerin deshalb weiterhin berechtigt, die an die Beklagte abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Schuldnerin war nach dem Inhalt des Abtretungsvertrages weder verpflichtet, die vereinnahmten Betr344ge an die Schuldnerin abzuf374hren, noch musste sie sie treuh344nderisch f374r die Beklagte verwahren (vgl. hierzu auch unten unter b) cc)). Durch die wirtschaftliche Krise hatte die Schuldnerin die Einziehungsbefugnis nicht verloren (BGHZ 144, 192, 198; M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 51 Rn. 181). Erforderlich hierf374r w344re viel-mehr gewesen, dass die Beklagte als Sicherungszessionarin von ihrem Recht 16 - 7 - zum Widerruf der Einziehungsbefugnis Gebrauch gemacht h344tte (BGHZ 144, 192, 199 f). Durch die Zahlung des jeweiligen Kunden auf die Forderung erlosch die-se mit Wirkung auch gegen374ber der Beklagten (247 362 Abs. 1, 247 407 Abs. 1 BGB). Zugleich erlosch auch das daran bestehende Absonderungsrecht (BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002, 2182, 2183; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 129 Rn. 142, S. 475 oben). Den Verlust ihrer Sicherheit h344tte die Beklagte vermeiden k366nnen, wenn sie die Abtretung offen gelegt und die Forderung selbst eingezogen oder wenn sie eine Anschlusssicherheit vereinbart h344tte (vgl. etwa BGH, Urt. v. 25. M344rz 1999 - IX ZR 223/97, ZIP 1999, 621, 623; v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1510). Beides ist indessen nicht geschehen. 17 cc) Ein Ersatzabsonderungsrecht an den eingezogenen Forderungsbe-tr344gen ist schon deshalb nicht entstanden, weil die Schuldnerin die Einziehung berechtigt vorgenommen hat. Der f374r das Absonderungsrecht analog anwend-bare 247 48 InsO greift nur bei unberechtigter Einziehung ein (BGHZ 144, 192, 198; BGH, Urt. v. 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, ZIP 2004, 326, 328; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03 z.V.b.; HK-InsO/Eickmann, aaO 247 48 Rn. 16 f; M374nchKomm-InsO/Ganter, vor 247247 49 bis 52 Rn. 167 ff, 171). 18 b) Das Berufungsgericht hat unzutreffend angenommen, dass es an ei-ner Gl344ubigerbenachteiligung fehle. 19 aa) Eine Gl344ubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse 20 - 8 - verk374rzt hat (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489 mit zahlreichen Nachweisen; HK-InsO/Kreft, aaO 247 129 Rn. 36). Sie scheidet dagegen aus, wenn der Schuldner das Absonderungsrecht durch Zahlung abl366st, soweit deren H366he nicht den Erl366s 374berschreitet, den der Absonderungsberechtigte bei einer Verwertung der mit dem Absonderungsrecht belasteten Sache oder Forderung h344tte erzielen k366nnen (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1511; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 58). Glei-ches gilt, wenn das Absonderungsrecht von vorneherein an einem Geldbetrag oder einem Bankguthaben besteht. Bleibt in einem solchen Fall der verpf344ndete Geldbetrag oder das verpf344ndete Guthaben hinter der H366he der gesicherten Forderung zur374ck, ist das eigene Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ohne jeden wirtschaftlichen Wert (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 aaO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das Absonderungsrecht an den eingezogenen Forderungen war erloschen, ein neues (Ersatz-)Absonderungsrecht (oder Aus-sonderungsrecht) an dem eingezogenen Geld nicht entstanden. Durch die Zah-lung an die Beklagte wurde kein Absonderungsrecht abgel366st, sondern allein deren offene Forderungen getilgt. 21 bb) Die Beklagte hat in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat be-hauptet, die Abtretungserkl344rung vom 15. Juni 2000 habe auch die Forderun-gen der Schuldnerin gegen ihre Banken auf Gutschrift und Auszahlung von Zahlungseing344ngen erfasst. Sofern eine solche Abtretung wirksam und insol-venzfest vorgelegen h344tte, k366nnte es an einer Gl344ubigerbenachteiligung fehlen, weil die Beklagte dann nichts aus dem Verm366gen der Schuldnerin erhalten h344t-te (BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98, NJW 2000, 3777, 3778). 22 - 9 - Da die Beklagte unstreitig die herausverlangten Zahlungen von der Schuldnerin ohne Gegenleistung erhalten hat, traf die Beklagte die sekund344re Darlegungslast daf374r, dass sie die entsprechenden Forderungen der Schuldne-rin gegen die Banken zuvor erworben hatte (BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, NJW 1992, 624, 626; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, NJW 1999, 1395, 1397; v. 11. Mai 2000, aaO). 23 An einem solchen Vortrag in den Tatsacheninstanzen fehlt es. Nach Nr. 1 des Abtretungsvertrages sollten die Forderungen aus (Waren-)Liefe-rungen, Leistungen sowie Werk- und Werklieferungsvertr344gen abgetreten sein. Der Wortlaut spricht dagegen, dass damit die genannten Forderungen gegen Banken erfasst wurden. Die Beklagte hatte vorgetragen und unter Beweis ge-stellt, dass Anspr374che der Schuldnerin gegen ihre Kunden abgetreten worden sind. Hierzu geh366ren die Banken im Hinblick auf die Kontof374hrung nicht. 24 In der Anlage 2 zum Abtretungsvertrag, der Forderungsaufstellung der Schuldnerin, sind zwar in insgesamt vier Positionen auch drei Banken aufge-f374hrt. Es ist aber in keiner Weise dargetan, dass es sich hierbei um Forderun-gen handelt, die der nunmehr behaupteten Abtretung unterfielen. 25 cc) Hinsichtlich der eingezogenen Betr344ge war auch kein Treuhandver-h344ltnis mit der Folge eines Aussonderungsrechtes vereinbart, was die Einrich-tung eines Kontos der Schuldnerin erfordert h344tte, das ausschlie337lich zur Auf-nahme von treuh344nderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69, NJW 1971, 559, 560; v. 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95, WM 1996, 662; v. 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, ZIP 2003, 1404, 1405; v. 7. Juli 2005 - III ZR 422/04, ZIP 2005, 1465, 1466). 26 - 10 - Dies h344tte ersichtlich in Widerspruch gestanden zu dem Zweck von Nr. 5 des Abtretungsvertrages, der eine Einziehung durch die Schuldnerin im norma-len Gesch344ftsbetrieb vorsah. Soweit sich die Revisionserwiderung auf eine in der Literatur angenommene Verpflichtung zur Separation der eingezogenen Betr344ge beruft (M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 51 Rn. 181), 374bersieht sie, dass dort die Einziehung durch den vorl344ufigen Insolvenzverwalter behandelt wird. Die dortigen 334berlegungen sind auf die Einziehung durch den Schuldner vor Antragstellung auf Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens nicht 374bertragbar. 27 2. Eine Anfechtung nach 247 130 InsO ist auch nicht durch 247 142 InsO ausgeschlossen. 28 Die Revisionserwiderung macht geltend, hinsichtlich eines Betrages von 89.000 200 liege ein Bargesch344ft vor, weil die Beklagte am 23. Januar 2003 55.000 200 und am 31. Januar 2003 34.000 200 der Schuldnerin 374berlassen habe. Die Voraussetzungen eines Bargesch344ftes, f374r die der Anfechtungsgegner die Darlegungslast tr344gt (BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, ZIP 2002, 2182, 2184), sind damit nicht dargetan, insbesondere nicht die erforderliche Parteivereinbarung hinsichtlich Leistung und Gegenleistung (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004, aaO; HK-InsO/Kreft, aaO 247 142 Rn. 4, 10). Eine solche Verein-barung h344tte jedenfalls durch die Aufforderung der Beklagten vom 10. Februar 29 - 11 - 2003, den Saldo binnen drei Tagen auszugleichen, ihr Ende gefunden. Die Be-klagte war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bereit, Verf374gungen der Schuldnerin zu Lasten des Kontokorrentkontos zuzulassen (BGHZ 150, 122, 130 f). Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 11.03.2004 - 7 HK.O 182/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.09.2004 - 1 U 313/04 -
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