BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 185/05 Verk374ndet am: 17. Oktober 2006 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ RBerG Art. 1 247 1 Der von Gesellschaftern einer kreditnehmenden GbR dem gesch344ftsf374hren-den Gesellschafter au337erhalb des Gesellschaftsvertrages erteilte weit rei-chende Auftrag mit Vollmacht, sie unter anderem bei der Abgabe vollstreckba-rer Schuldanerkenntnisse gegen374ber der kreditgebenden Bank zu vertreten, verst366337t gegen Art. 1 247 1 RBerG. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 17. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zur374ckwei-sung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 14. Juni 2005, auch im Kostenpunkt, teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars W. vom 23. M344rz 1999, UR-Nr. ... , wird f374r unzul344ssig erkl344rt. Die weitergehende Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 4. Mai 2004 wird zur374ckgewiesen, die Klage in-soweit abgewiesen. Soweit 374ber die Widerklage der Beklagten nicht rechtskr344ftig entschieden wurde, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten dar374ber, ob der Kl344ger aus Darlehensvertr344-gen mit einem Immobilienfonds, an dem er beteiligt ist, pers366nlich haftet und ob er in einer notariellen Urkunde ein wirksames Schuldanerkenntnis abgegeben und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Der Kl344ger, ein selbst344ndiger Installateur, trat aus Steuererspar-nisgr374nden am 12. Dezember 1997 in die Grundst374cksgesellschaft L. (nachfolgend: GbR) in B. mit einer Bareinlage von 80.000 DM (0,7859% des Eigen- und Fremdkapitals der GbR) ein. Der Gesellschaftszweck bestand in der Modernisierung und Sanierung der Immobilie "L. " in P. . Art und Umfang der geplanten In-vestitionen von 34.943.259 DM sowie deren Finanzierung wurden in ei-nem besonderen Investitions- und Finanzierungsplan, der im Verkaufs-prospekt abgedruckt ist, dargestellt. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die noch zu werbenden Gesellschafter den Gesellschaftsgl344ubigern mit ihrem Privatverm366gen quotal entsprechend der jeweiligen kapitalm344-337igen Beteiligung an der GbR haften. Die Gesch344ftsf374hrung und Vertre-tung der Gesellschaft wurde der G. GmbH (nachfolgend: G. ), einer Gesellschafterin, 374bertragen, deren Gesch344ftsf374hrer L374. war. 2 Mit notariell beglaubigter Vollmachtsurkunde vom 22. Dezember 1997 erteilte der Kl344ger der G. , die keine Erlaubnis nach dem Rechts-beratungsgesetz besa337, "Vollmachten zum Erreichen des Gesellschafts- 3 - 4 - zwecks der Gesellschaft". In der formularm344337igen Urkunde hei337t es wei-ter: "Dem Gesch344ftsf374hrer wird 205 Vollmacht erteilt, 1. die Gesellschafter bei Abgabe und Entgegennahme aller die Gesellschaft betreffenden Erkl344rungen oder Zustellungen zu vertreten, 2. die Gesellschafter bei der Beantragung und dem Abschluss der erforderlichen Darlehensvertr344ge sowie bei der Bestellung ding-licher Sicherheiten zu vertreten und alle in diesem Zusammen-hang erforderlich werdenden Erkl344rungen abzugeben, wobei er insbesondere berechtigt ist, a) ... b) die Gesellschafter teilschuldnerisch f374r die Zahlung von Geldbe-tr344gen des Grundschuldbetrages und der Zinsen und Nebenleis-tungen der pers366nlichen Haftung zu unterwerfen, aus welcher die Gl344ubigerin sie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in Anspruch nehmen kann und sie auch wegen der pers366nlichen Haftung der sofortigen Zwangsvollstre-ckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Verm366gen zu unterwer-fen und zu beantragen, dass der Gl344ubiger auch insoweit eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt wird, ...". Bereits am 8./20. August 1997 hatte die GbR, vertreten durch die G. , mit der Beklagten einen Darlehensvertrag 374ber 22 Millionen DM geschlossen. Nach dem Vertragsinhalt sollte das Darlehen sowohl der Abl366sung eines alten Restkredits als auch der Fertigstellung des Bauob-jekts dienen. Als Auszahlungsvoraussetzung war u.a. eine vollstreckbare Ausfertigung der pers366nlichen Schuldunterwerfung der k374nftig in die GbR eintretenden Gesellschafter in H366he ihrer im Gesellschaftsvertrag ver-einbarten quotenm344337igen Haftung vorgesehen. Mit Darlehensvertrag vom 22./28. Dezember 1998 nahm die GbR, wiederum vertreten durch 4 - 5 - die G. , bei der Beklagten einen weiteren Kredit von 540.000 DM zur Baufinanzierung auf. Beide Darlehen wurden durch eine Grundschuld 374ber 36 Millionen DM an dem gesellschaftseigenen Grundst374ck gesi-chert. 5 Nach Valutierung der Darlehen erkl344rte L374. im eigenen Namen und als Gesch344ftsf374hrer der G. f374r s344mtliche Gesellschafter der GbR in einer notariellen Urkunde vom 23. M344rz 1999, dass die Ge-sellschafter der Beklagten aus der Kreditaufnahme insgesamt 22 Millionen DM pers366nlich schulden, wobei die Haftung der Gesellschaf-ter quotal beschr344nkt wurde. Ferner unterwarf er die Gesellschafter und sich selbst insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in das pers366nli-che Verm366gen. Bei der notariellen Beurkundung lag dem Notar das Ori-ginal oder eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde von 22. Dezember 1997 vor. Nach Abschluss der Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten konnte die prospektierte Kaltmiete nicht erzielt werden, so dass die GbR in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Die Beklagte k374ndigte deshalb beide Darlehensvertr344ge am 28. April 2003 fristlos und drohte mit Zwangsvollstreckung. 6 Der Kl344ger ist der Auffassung, er hafte als Gesellschafter f374r die Verbindlichkeiten der GbR aus den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertr344gen nicht pers366nlich und sei auch an das notarielle Schuldanerkenntnis mit der Vollstreckungsunterwerfung vom 23. M344rz 1999 mangels Wirksamkeit der der G. erteilten Vollmacht nicht gebun-den. 7 - 6 - 8 Das Landgericht hat die auf Feststellung, dass der Kl344ger aus den Darlehensvertr344gen sowie aus dem notariellen Schuldanerkenntnis nicht verpflichtet ist, und die gegen die Zwangsvollstreckung aus der notariel-len Urkunde vom 23. M344rz 1999 gerichtete Klage abgewiesen. Das Beru-fungsgericht hat unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, dass der Kl344ger weder aus dem Darlehensvertrag vom 8./20. August 1997 noch aus der notariellen Urkunde vom 23. M344rz 1999 mit seinem Privatverm366gen haftet, und hat au337erdem die Zwangsvoll-streckung aus dieser Urkunde f374r unzul344ssig erkl344rt. Der erst im Beru-fungsverfahren erhobenen, auf Zahlung von 98.481,87 200 zuz374glich Zin-sen gerichteten Hilfswiderklage der Beklagten hat es in H366he von 2.162,58 200 nebst Zinsen insoweit stattgegeben, als der Kl344ger auf R374ck-zahlung des der GbR im Dezember 1998 gew344hrten Darlehens quoten-m344337ig in Anspruch genommen wird. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist weitgehend begr374ndet; sie f374hrt hinsichtlich der Hilfswiderklage der Beklagten zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 9 - 7 - I. 10 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 11 1. Der Kl344ger sei der Beklagten aus dem mit der GbR geschlosse-nen Darlehensvertrag 374ber 22 Millionen DM aufgrund seiner Gesellschaf-terstellung nicht pers366nlich verpflichtet. Nach der neueren Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofes m374ssten die Gesellschafter einer GbR allerdings grunds344tzlich auch f374r deren bereits begr374ndete Verbindlich-keiten pers366nlich einstehen. Aus Gr374nden des Vertrauensschutzes gelte dies jedoch erst f374r Beitrittsf344lle nach dem Urteil des Bundesgerichtsho-fes vom 7. April 2003. Eine andere rechtliche Beurteilung k366nne sich zwar ergeben, wenn im Prospekt und/oder im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft eine Haftung des Neugesellschafters f374r Altschulden vorgesehen sei. Es finde sich aber weder in der Beitrittserkl344rung des Kl344gers vom 12. Dezember 1997 noch im Verkaufsprospekt und im Ge-sellschaftsvertrag ein Hinweis darauf, dass die GbR den Darlehensver-trag vom 8./20. August 1997 mit der Beklagten geschlossen habe und der Kredit bereits knapp zur H344lfte valutiert gewesen sei. Die so genann-ten "Altverbindlichkeiten" der Gesellschaft seien lediglich unter der 334ber-schrift "Abschreibungsgrundlagen" erw344hnt. Der Kl344ger hafte f374r die Darlehensschuld der GbR auch nicht aus dem von der G. in seinem Namen abgegebenen notariellen Schuldan-erkenntnis vom 23. M344rz 1999. Zwar stehe eine etwaige Nichtigkeit der Auftrags- und Vollmachtserteilung wegen Versto337es gegen das Rechts-beratungsgesetz der Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses nicht ent- 12 - 8 - gegen. Vielmehr seien in diesem Fall die Voraussetzungen f374r eine Rechtsscheinhaftung im Sinne der 247247 171, 172 BGB erf374llt, da die die G. als Vertreterin des Kl344gers ausweisende notarielle Vollmachtsur-kunde vom 22. Dezember 1997 dem Notar bei der Beurkundung des Schuldanerkenntnisses vorgelegen habe und der Beklagten danach eine Ausfertigung der notariellen Urkunde und eine Abschrift der Vollmachts-urkunde zugegangen sei. Dass die 247247 171, 172 BGB auf eine Prozess-vollmacht keine Anwendung f344nden, habe nur die Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung zur Folge, nicht aber die des materiell-recht-lichen Schuldanerkenntnisses. Dieses brauche der Kl344ger dennoch nicht gegen sich gelten zu lassen, weil die Vollmacht der G. ihrem Wortlaut nach nicht die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses f374r bereits beste-hende Verbindlichkeiten der GbR und damit auch nicht die Vollstre-ckungsunterwerfung umfasse. Danach sei auch die prozessuale Gestal-tungsklage analog 247 767 Abs. 1 ZPO begr374ndet. Dagegen hafte der Kl344ger f374r die aus der nach seinem Beitritt er-folgten Kreditaufnahme der GbR 374ber 540.000 DM resultierende Darle-hensr374ckzahlungsforderung in H366he seiner kapitalm344337igen Beteiligung an der Gesellschaft pers366nlich. Bei Abschluss des Darlehensvertrages sei die GbR von der G. als gesch344ftsf374hrende Gesellschafterin wirk-sam vertreten worden. 13 2. Die von der Beklagten f374r den Fall des Erfolgs der Vollstre-ckungsabwehrklage erhobene Hilfswiderklage sei nur insoweit begr374n-det, als der Kl344ger aus dem Darlehensvertrag der GbR 374ber 540.000 DM quotenm344337ig in Anspruch genommen werde. 14 - 9 - II. 15 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung in wesentli-chen Punkten nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Kl344ger der Beklagten aus dem von ihr mit der GbR am 8./20. August 1997 ge-schlossenen Darlehensvertrag 374ber 22 Millionen DM in entsprechender Anwendung des 247 130 HGB in H366he seines Gesch344ftsanteils mit seinem Privatverm366gen. 16 a) Der von der GbR mit der Beklagten zur Fondsfinanzierung ge-schlossene Darlehensvertrag ist wirksam. Als gesch344ftsf374hrende Gesell-schafterin war die G. nach 247 714 BGB befugt, die Gesellschaft zu ver-treten. 17 b) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes ist eine GbR rechtsf344hig mit der Folge, dass sich die pers366n-liche Haftung ihrer Gesellschafter f374r die Gesellschaftsverbindlichkeiten aus den f374r die OHG und KG geltenden Vorschriften der 247247 128 ff. HGB ergibt (BGHZ 146, 341, 358; zuvor schon BGHZ 142, 315, 321). Nach dieser neuen Haftungsverfassung muss der Gesellschafter in Abwei-chung von der fr374heren h366chstrichterlichen Rechtsprechung grunds344tz-lich auch f374r die schon vor seinem Eintritt in die GbR entstandenen Ge-sellschaftsschulden entsprechend 247 130 HGB pers366nlich einstehen (BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373 ff.). Zwar hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass 18 - 10 - die Grunds344tze der pers366nlichen Haftung erst auf k374nftige, dem Urteil vom 7. April 2003 nachfolgende Beitrittsf344lle Anwendung finden sollen, und zur Begr374ndung insoweit auf Erw344gungen des Vertrauensschutzes abgestellt (siehe BGHZ 154, 370, 377 f.). Wie er in seinem erst nach der angefochtenen Entscheidung erlassenen Urteil vom 12. Dezember 2005 (II ZR 283/03, WM 2006, 187, 188) n344her ausgef374hrt hat, ist ein Neuge-sellschafter aber in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der vor dem Urteil vom 7. April 2003 bestehenden Rechtslage nicht gesch374tzt, son-dern haftet entsprechend 247 130 HGB, wenn er die Altverbindlichkeit, f374r die er in Anspruch genommen wird, bei seinem Eintritt in die Gesell-schaft kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit h344tte erkennen k366nnen. Nach diesen Ma337st344ben kann sich der Kl344ger - wie die Revision zu Recht geltend macht - nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei weit vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. April 2003 und in Un-kenntnis des im August 1997 geschlossenen Darlehensvertrages in die kreditnehmende Gesellschaft eingetreten. Zwar enthalten weder der Ge-sellschaftsvertrag noch der Emissionsprospekt einen ausdr374cklichen Hinweis darauf, dass sich die vorgesehene quotale Haftung des einzel-nen Gesellschafters auch auf solche Gesellschaftsschulden bezieht, die schon vor seinem Beitritt entstanden sind. Dies ist bei Fondsgesellschaf-ten der vorliegenden Art aber auch nicht 374blich. Ein Anleger, der in eine Publikumsgesellschaft eintritt, muss auch ohne entsprechende gesell-schaftsvertragliche Regelungen und/oder Prospektangaben unbedingt damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Fondsobjekts ben366tigten Kredite bereits ganz bzw. zum Teil aufgenommen wurden (siehe dazu auch Senatsurteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, WM 2006, 1673, 19 - 11 - 1676). Dies gilt in besonderem Ma337e f374r den Kl344ger, der die zur Errei-chung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Fremdmittel dem im Fondsprospekt abgedruckten Investitions- und Finanzierungsplan ent-nehmen und bei seiner Beitrittsentscheidung ber374cksichtigen konnte. Dass ein Teil des streitgegenst344ndlichen Gesellschaftsdarlehens nach dem Willen der Vertragsparteien zur Entschuldung der Rechtsvorg344nge-rin der GbR diente, 344ndert an der rechtlichen Beurteilung nichts, da auch der abgel366ste Kredit zur Modernisierung und Sanierung des "L. " in P. verwendet wurde. Gr374nde des Vertrauens-schutzes rechtfertigen daher die Zahlungsverweigerung des Kl344gers nicht. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch das von der G. im Namen des Kl344gers abgegebene notarielle Schuldaner-kenntnis vom 23. M344rz 1999 wirksam. 20 a) Allerdings verst366337t seine der G. nach Eintritt in die Gesell-schaft erteilte notarielle umfassende Vollmacht vom 22. Dezember 1997 gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist damit nichtig. Nach der inzwi-schen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf der-jenige, der ausschlie337lich oder haupts344chlich die rechtliche Abwicklung eines Grundst374ckserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuer-sparmodells besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 247 1 RBerG. Ein ohne die-se Erlaubnis abgeschlossener Gesch344ftsbesorgungsvertrag, der so um-fassende Befugnisse und Pflichten des Auftragnehmers enth344lt, ist grunds344tzlich nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 247 1 RBerG auch die dem Gesch344ftsbesorger erteilte umfas-sende Abschlussvollmacht (st.Rspr., siehe etwa BGHZ 145, 265, 269 ff.; 21 - 12 - 153, 214, 220 f.; 159, 294, 299 f.; Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, ZIP 2005, 521, 522, vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700, vom 28. M344rz 2006 - XI ZR 239/04, WM 2006, 853, 854, vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1061 und vom 11. Juli 2006 - XI ZR 12/05, Umdruck S. 6). Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2006 (XI ZR 19/05, Umdruck S. 25 ff.) n344her ausgef374hrt hat, findet das Rechtsberatungsgesetz auch in den F344llen Anwendung, in de-nen die geworbenen Gesellschafter mit von den Fondsverantwortlichen vorformulierten Erkl344rungen den Eigen- oder Fremdgesch344ftsf374hrer der GbR beauftragen und bevollm344chtigen, die von der kreditgebenden Bank geforderten Personalsicherheiten in Form vollstreckbarer Schuldaner-kenntnisse in H366he des jeweiligen Gesellschaftsanteils zu bestellen. Ins-besondere die Unterwerfung der Gesellschafter unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr Privatverm366gen und die damit verbundene Schaffung eines Vollstreckungstitels im Sinne des 247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO stellt eine rechtsbesorgende T344tigkeit dar (Senatsurteil vom 17. Ok-tober 2006, aaO Umdruck S. 25 f.). Da die G. keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besa337, konnte sie den Kl344ger bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses mit der Vollstreckungsunterwerfungserkl344-rung nicht wirksam vertreten. 22 b) Die G. war jedoch gem344337 247247 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB der Beklagten gegen374ber in Bezug auf das im Namen des Kl344gers abgege-bene abstrakte Schuldanerkenntnis vertretungsbefugt. 23 - 13 - aa) Die Vorschriften der 247247 171 ff. BGB sind nach inzwischen ge-festigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann anwend-bar, wenn die einem Vertreter erteilte Abschlussvollmacht wegen Ver-sto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (Senatsurteile vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522, jeweils m.w.Nachw.). An die-ser Rechtsprechung h344lt der Senat - wie er bereits mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 (BGHZ 161, 15, 24 ff.) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73) im Einzelnen ausgef374hrt hat - auch un-ter Ber374cksichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundes-gerichtshofes vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294, 301 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) fest. Zwar kann die Nichtigkeit der Voll-macht zur Abgabe einer Vollstreckungsunterwerfungserkl344rung wegen ihres prozessualen Charakters nicht mit Hilfe der 247247 171, 172 BGB 374berwunden werden (st.Rspr., siehe etwa BGHZ 154, 283, 287; Senats-urteile vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521 m.w.Nachw. und vom 28. M344rz 2006 - XI ZR 239/04, WM 2006, 853, 854). Diese Einschr344nkung des Anwendungsbereichs der 247247 171, 172 BGB betrifft aber - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - nur die prozessuale Vollstreckungsunterwerfung, nicht das ihr zugrunde liegende materiell-rechtliche Schuldanerkenntnis gem344337 247 781 BGB. Dass die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung nach dem ma337gebenden Willen der Vertragsparteien gem344337 247 139 BGB auch das abstrakte Schuldanerkenntnis erfasst, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 24 bb) 247 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Beklagten sp344testens bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses eine Ausfertigung der die G. 25 - 14 - als Vertreterin des Kl344gers ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vom 22. Dezember 1997 vorlag (st.Rspr., siehe etwa BGHZ 102, 60, 63; Senat BGHZ 161, 15, 29; Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 m.w.Nachw.) oder dass die Vollmacht dem Notar bei der notariellen Beurkundung des Schuldanerkenntnisses am 23. M344rz 1999 vorlag, dieser das Vorliegen der Vollmacht ausdr374cklich in seine Vertragsniederschrift aufgenommen und deren Ausfertigung zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht dem Gesch344ftsgegner zugestellt hat (siehe BGHZ 102, 60, 65; BGH, Urteil vom 12. November 2003 - IV ZR 43/03, Umdruck S. 11 f. und vom 28. M344rz 2006 - XI ZR 239/04, WM 2006, 853, 855). Der f374r die Rechtsscheinhaftung im Sinne des 247 172 Abs. 1 BGB ma337gebende Ankn374pfungspunkt besteht unter den zuletzt genannten Umst344nden in der beurkundeten Erkl344rung des Notars, dass ihm die notarielle Vollmachtsurkunde bei der Beurkundung entwe-der im Original oder in Ausfertigung vorgelegen habe (Senatsurteil vom 28. M344rz 2006, aaO). So liegt es auch hier. Nach den in der Revisionsinstanz unangegriffen gebliebenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts lag dem Notar bei der Beurkundung vom 23. M344rz 1999 das Original oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht vom 22. Dezember 1997 vor und der Beklagten sind eine Aus-fertigung der notariellen Urkunde vom 23. M344rz 1999 und eine Abschrift der Vollmacht zugegangen. Die Beklagte durfte daher darauf vertrauen, dass die G. das abstrakte Schuldanerkenntnis aufgrund einer wirksam erteilten Abschlussvollmacht abgibt. 26 - 15 - c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die G. ausweislich der notariellen Vollmachtsurkunde vom 22. Dezember 1997 auch legitimiert, den Kl344ger bei der Bestellung der Personalsicherheit f374r die vor seinem Beitritt aus dem Darlehensvertrag vom 8./20. August 1997 entstandenen Gesellschaftsschuld zu vertreten. 27 aa) Der Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft wie der vorliegenden ist objektiv auszulegen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, WM 2006, 774, 775 m.w.Nachw.). Der erkennende Senat kann daher die wenn auch nicht unmittelbar zum Gesellschaftsvertrag, so aber doch von Anfang an zum Vertragswerk der GbR geh366rende vor-formulierte Vollmachtsurkunde selbst auslegen (BGH, Urteil aaO). 28 bb) Danach wurde der G. von den geworbenen Gesellschaftern der Auftrag nebst Vollmacht erteilt, die Darlehensr374ckzahlungsforderung der kreditgebenden Bank durch vollstreckbare Schuldanerkenntnisse in H366he ihrer kapitalm344337igen Beteiligung an der GbR zu sichern, und zwar ohne R374cksicht darauf, ob die Gesellschaftsschuld vor oder erst nach dem Beitritt des einzelnen Gesellschafters entstanden ist. Zwar sollte die G. gem344337 Ziff. 2 der Urkunde die Gesellschafter zun344chst nur bei Ab-schluss der zur Finanzierung des Fondsobjekts erforderlichen Darle-hensvertr344ge vertreten. Diese Klausel zwingt aber - anders als das Beru-fungsgericht angenommen hat - nicht dazu, die in Ziff. 2 b f374r die Bestel-lung der Personalsicherheiten in Form vollstreckbarer Schuldanerkennt-nisse getroffenen Regelungen einschr344nkend dahin auszulegen, dass sich auch dieser Teil der Vollmacht ausschlie337lich auf k374nftige Kreditauf-nahmen der GbR bezieht. Vielmehr steht der Wortlaut der Vollmachtsur-kunde einer interessengerechten Auslegung nicht entgegen. Dabei d374r- 29 - 16 - fen vor allem die schutzw374rdigen Belange der GbR und der f374r die Ge-sellschafter geltende Gleichheitsgrundsatz nicht au337er Betracht bleiben. Hiernach ist es lebensfremd anzunehmen, dass nur die zuf344lligerweise schon fr374h in die Gesellschaft eintretenden Gesellschafter und damit m366glicherweise nur wenige von ihnen verpflichtet sein sollten, die von der Beklagten geforderten Personalsicherheiten zu bestellen, nicht aber die sp344ter geworbenen Anleger. Das gilt insbesondere, da alle Vollmach-ten gleicherma337en ausdr374cklich "zum Erreichen des Gesellschafts-zwecks" erteilt wurden. Auch das von der G. f374r den Kl344ger erkl344rte materiell-rechtliche Schuldanerkenntnis ist danach wirksam. 3. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis erfolglos gegen die Begr374ndung des Berufungsgerichts, mit der es die Zwangsvollstre-ckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde vom 23. M344rz 1999 f374r unzul344ssig erkl344rt hat. 30 a) Da die G. aus den dargelegten Gr374nden keine wirksame Voll-macht zur Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserkl344rung namens des Kl344gers besa337 und die Nichtigkeit dieses Teils der Abschlussvoll-macht auch nicht mit Hilfe der 247247 171, 172 BGB gegen374ber der kreditge-benden Beklagten als wirksam angesehen werden kann, ist die Vollstre-ckungsunterwerfung unwirksam. Der Kl344ger macht daher zu Recht im Wege der prozessualen Gestaltungsklage analog 247 767 ZPO die Nichtig-keit des gegen ihn gerichteten Titels geltend. 31 b) Die Berufung des Kl344gers auf die Nichtigkeit der Vollstre-ckungsunterwerfung stellt auch keine unzul344ssige Rechtsaus374bung dar. Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts- 32 - 17 - hofes, dass sich ein Darlehensnehmer, der nach dem Inhalt des Darle-hensvertrages oder sonst schuldrechtlich verpflichtet ist, ein selbst344ndi-ges Schuldversprechen mit einer Vollstreckungsunterwerfung ab-zugeben, sich gem344337 247 242 BGB treuwidrig verh344lt, wenn er versucht, aus der bisherigen Nichterf374llung der Verpflichtung Vorteile zu ziehen (Senatsurteil vom 28. M344rz 2006 - XI ZR 239/04, WM 2006, 853, 855 m.w.Nachw.). Aus diesem Grundsatz, der in gleicher Weise auch f374r Ge-sellschafter einer Fondsgesellschaft gilt (Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375 f., vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700 f. und vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 402/03, WM 2006, 177, 179), vermag die Beklagte aber schon deshalb f374r sich nichts herzuleiten, weil die von ihr mit der GbR ge-schlossenen Darlehensvertr344ge eine Verpflichtung der Gesellschafter zur Abgabe von Vollstreckungsunterwerfungserkl344rungen nicht enthalten. 4. Dagegen ist die Revision der Beklagten auch insoweit begr374n-det, als das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - die f374r den Fall des Erfolgs der prozessualen Gestaltungsklage gem344337 247 767 ZPO (analog) erhobene Hilfswiderklage abgewiesen hat, soweit der Kl344ger aus dem Darlehensvertrag der GbR vom 8./20. August 1997 und aus der notariellen Urkunde vom 23. M344rz 1999 quotenm344337ig in An-spruch genommen wird. Der erkennende Senat kann insoweit nicht selbst entscheiden, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur H366he der auf die Gesellschaftsbeteiligung des Kl344gers entfallenden Dar-lehensr374ckzahlungsforderung der Beklagten getroffen hat. 33 - 18 - III. 34 Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts war daher teilwei-se abzu344ndern. Da keine weiteren Feststellungen zur Frage der Haftung des Kl344gers aus 247 130 HGB (analog) f374r die Darlehensverbindlichkeiten der GbR und zur Wirksamkeit des abstrakten Schuldanerkenntnisses sowie der Vollstreckungsunterwerfung zu treffen sind, konnte der Senat insoweit in der Sache selbst entscheiden (247 565 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Da-gegen war die Sache hinsichtlich der Hilfswiderklage zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nobbe M374ller Joeres Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 04.05.2004 - 4 O 12120/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 14.06.2005 - 5 U 3390/04 -
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