BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 185/05 Verk374ndet am: 6. Februar 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1355, 138 Cd, 242 D Eine ehevertragliche Abrede, in der sich der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, verpflichtet, im Falle der Aufl366sung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den von ihm bis zur Bestimmung des Ehenamens gef374hrten Namen wieder anzunehmen, ist nicht generell sittenwidrig. Ob dies auch dann gilt, wenn f374r den Verzicht auf die Fortf374hrung des Ehenamens ein Entgelt vereinbart ist, bleibt offen. Eine vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse des verpflichteten Ehegatten an der Namenseinheit mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kin-dern l344sst das Verlangen des anderen Ehegatten nach Einhaltung der Abrede nicht ohne weiteres als rechtsmissbr344uchlich erscheinen. BGH, Urteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 185/05 - LG L374neburg AG L374neburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Februar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landge-richts L374neburg vom 30. September 2005 wird auf Kosten des Be-klagten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der Beklagte durch Erkl344rung gegen374ber dem f374r ihn zust344ndigen Standesamt seinen Geburtsnamen W. wieder anzunehmen, hat. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute; sie streiten 374ber das Recht des Beklagten zur Fortf374hrung des Ehenamens. 1 Die Parteien schlossen am 24. Mai 1989 einen Ehevertrag. Darin verein-barten sie G374tertrennung und trafen unter Nummer II. folgende "Vereinbarung 374ber die Ablegung des Ehenamens nach Scheidung der Ehe oder nach dem Tod der Ehefrau": 2 "Wir haben uns dahin geeinigt, als Ehenamen den Familiennamen der k374nftigen Ehefrau [H.] zu w344hlen. Der k374nftige Ehemann wird dem k374nf- - 3 - tigen Ehenamen seinem Geburtsnamen [W.] voranstellen und den Na-men "W.-H." f374hren. Er verpflichtet sich, a) f374r den Fall der Aufl366sung oder Scheidung der Ehe, b) f374r den Fall des Vorversterbens seiner Ehefrau, diesen Ehenamen wieder abzulegen und allein seinen Geburtsnamen oder, nach seiner Wahl, entsprechend den gesetzlichen M366glichkeiten, einen anderen Namen zu f374hren." Am 21. Juli 1989 schlossen die Parteien die Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Sie bestimmten den Geburtsnamen H. der Ehefrau (Kl344-gerin) zum Ehenamen. Der Ehemann (Beklagter) stellte dem Ehenamen seinen Geburtsnamen W. voran. W344hrend der Ehe f374hrte der Beklagte zun344chst den Namen W.-H.; wenige Monate vor der Scheidung, n344mlich am 18. November 2003, legte er den Begleitnamen W. ab und f374hrte fortan nur noch den Ehena-men H. Die Ehe wurde am 18. Mai 2004 rechtskr344ftig geschieden. Ende Febru-ar 2005 erkl344rte der Beklagte gegen374ber dem zust344ndigen Standesamt, seinen Geburtsnamen W. dem Ehenamen wieder voranstellen zu wollen; das Stan-desamt hat eine entsprechende Umschreibung abgelehnt. 3 Die Kl344gerin, deren Familie unter dem Familiennamen H. ein bekanntes Unternehmen betreibt, begehrt, den Beklagten zu verpflichten, vor dem f374r ihn zust344ndigen Standesamt zu erkl344ren, dass er den Ehenamen (H.) ablege und seinen Geburtsnamen W. oder, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, einen anderen Namen annehme. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat der Klage entsprochen und den Beklagten verurteilt, ge-gen374ber dem zust344ndigen Standesamt folgende Erkl344rung abzugeben: "Ich le-ge 205 den Ehenamen (H.) ab und nehme wieder meinen Geburtsnamen W. oder, entsprechend den gesetzlichen M366glichkeiten, einen anderen Namen an." Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen 4 - 4 - Revision, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils er-strebt. Entscheidungsgr374nde: 5 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Landgerichts kann die Kl344gerin aufgrund des Ehe-vertrags verlangen, dass der Beklagte den Ehenamen ablegt. 247 1297 BGB ste-he der gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs nicht entgegen; f374r ei-ne analoge Anwendung dieser Vorschrift fehle es bereits an einer planwidrigen L374cke. Die ehevertragliche Vereinbarung 374ber die Ablegung dieses Namens im Scheidungsfall sei wirksam; denn sie verpflichte den Beklagten nur zu einer Namenswahl, die ihm das Gesetz ausdr374cklich er366ffne. Aus dem Umstand, dass aus der Ehe Kinder hervorgegangen seien, ergebe sich nichts anderes. Der Beklagte habe nicht geltend gemacht, ihm sei bei Vertragschluss nicht be-wusst gewesen, dass Kinder aus der Ehe hervorgehen k366nnten. Vielmehr sei die Regelung auch f374r diesen Fall getroffen worden. Die Berufung der Kl344gerin auf die vertragliche Vereinbarung sei auch nicht rechtsmissbr344uchlich. Zwar 374berschnitten sich die Interessen der Kl344gerin mit denen ihrer Familie; dennoch habe die Kl344gerin, die "wieder in den Scho337 der Gro337familie H. zur374ckkehren" wolle, ein eigenes schutzw374rdiges Interesse an der Einhaltung der ehevertragli-chen Abrede. Deren Einhaltung sei f374r den Beklagten auch nicht unzumutbar. Eine unterschiedliche Namensf374hrung mit den gemeinsamen Kindern der Par- 6 - 5 - teien begr374nde eine solche Unzumutbarkeit nicht. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Beklagte sich bereit erkl344rt habe, gegen Zahlung einer Entsch344digung auf die Weiterf374hrung des Ehenamens zu verzichten. II. Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachpr374fung stand. 7 1. Die Klage ist zul344ssig. Insbesondere steht der Rechtsgedanke des 247 1297 BGB einer Klagbarkeit des von der Kl344gerin geltend gemachten An-spruchs nicht entgegen; insoweit fehlt es, worauf das Landgericht mit Recht hinweist, schon an einer Vergleichbarkeit der dort geregelten Situation mit dem hier vorliegenden Sachverhalt. Auch das m366gliche Interesse der Familie der Kl344gerin an der Verurteilung des Beklagten 344ndert an deren eigenem Rechts-schutzbed374rfnis nichts. 8 2. Die Klage ist auch begr374ndet. Der Klaganspruch ergibt sich aus dem von den Parteien geschlossenen Ehevertrag. 9 a) Die in diesem Vertrag getroffene Abrede 374ber die Aufgabe des Ehe-namens im Falle der Scheidung ist wirksam; sie ist insbesondere nicht sitten-widrig (247 138 Abs. 1 BGB). 10 Mit der Bestimmung des Geburtsnamens eines Ehegatten zum Ehena-men erwirbt der andere Ehegatte diesen Namen zu eigenem Recht; dieser Na-me wird Teil und Ausdruck der eigenen Pers366nlichkeit des anderen Ehegatten (BVerfG FamRZ 2004, 515, 517). Deshalb beh344lt der andere Ehegatte den 11 - 6 - Ehenamen auch nach Aufl366sung der Ehe (247 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB). Er kann allerdings bei Aufl366sung der Ehe auf den Ehenamen verzichten und seinen Ge-burtsnamen oder seinen bis zur Bestimmung des Ehenamens gef374hrten Namen wieder annehmen (247 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB). 12 Ein solcher Verzicht kann auch bereits vor der Bestimmung des Ehena-mens bindend vereinbart werden. aa) Allerdings werden Abreden, mit denen sich Ehewillige zur Wahl eines bestimmten Ehenamens verpflichten, von einer wohl herrschenden Literatur-meinung als nicht verbindlich angesehen (Staudinger/Vogel BGB [2007] 247 1355 Rdn. 51; Soergel/Hohloch BGB ErgBand 12. Aufl. 247 1355 Rdn. 15; Bamber-ger/Roth/Lohmann BGB 247 1355 Rdn. 8; Wagenitz/Bornhofen FamNamRG 247 1355 Rdn. 63; Rolland/Bruderm374ller Familienrecht Kommentar 247 1355 Rdn. 44; Rauscher Familienrecht 2. Aufl. Rdn. 262; Ruthe FamRZ 1976, 409, 411; wohl auch M374nchKomm/Wacke 4. Aufl. 247 1355 Rdn. 16). Die Wahl des Ehenamens geh366re dem personalen und rechtsgesch344ftlicher Regelung nicht zug344nglichen Bereich der ehelichen Lebensgemeinschaft an (Staudinger/Vogel aaO). Zudem messe das Gesetz der Namensbestimmung der Ehegatten erst von dem Zeitpunkt an Bedeutung zu, in dem beide Ehegatten hierzu vor dem Standesbeamten 374bereinstimmende Erkl344rungen abg344ben. Die damit jedem Ehegatten vom Gesetz bewusst einger344umte 334berlegungs- und Widerrufsm366g-lichkeit d374rfe - als Ausfluss des Pers366nlichkeitsrechts - durch vertragliche Abre-den nicht eingeschr344nkt werden (Wagenitz/Bornhofen aaO). 13 Aus denselben Gr374nden werden solche Vereinbarungen von Teilen der Literatur zwar f374r wirksam, aber f374r nicht einklagbar (Gernhuber/Coester-Waltjen Lehrbuch des Familienrechts 5. Aufl. 247 16 Rdn. 12), jedenfalls aber f374r nicht vollstreckbar (Diederichsen NJW 1976, 1169, 1170) erachtet. Entspre- 14 - 7 - chendes gilt nach wohl herrschender Meinung f374r die M366glichkeit des Ehegat-ten, dessen Name nicht Ehename wird, seinen Geburts- oder vor der Ehe-schlie337ung gef374hrten Namen dem k374nftigen Ehenamen voranzustellen. Auch diese M366glichkeit sei als Teil seines Pers366nlichkeitsrechts in seine Dispositions-freiheit gestellt, die durch vertragliche Abreden nicht, jedenfalls nicht einklag- oder vollstreckbar, beschr344nkt werden d374rfe (Staudinger/Vogel BGB [2007] 247 1355 Rdn. 75; Soergel/Hohloch BGB ErgBand 12. Aufl. 247 1355 Rdn. 30; Bam-berger/Roth/Lohmann BGB 247 1355 Rdn. 13; Wagenitz/Bornhofen FamNamRG 247 1355 Rdn. 93). Auf die Wirksamkeit der Vereinbarung 374ber die Ehenamenswahl kommt es im vorliegenden Fall indessen nicht an, da die Ehegatten - ob durch den Ehevertrag vom 24. Mai 1989 hierzu verpflichtet oder nicht - hier jedenfalls durch gemeinsame Erkl344rung vor dem Standesbeamten eine wirksame Be-stimmung des Ehenamens getroffen haben. 15 bb) Abreden, in denen sich - wie hier - ein Ehegatte verpflichtet, seinen durch die Eheschlie337ung erworbenen Namen im Falle der Scheidung (gem344337 247 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB) aufzugeben, werden demgegen374ber nach wohl all-gemeiner Ansicht grunds344tzlich f374r wirksam angesehen, es sei denn, es liegen im Einzelfall Umst344nde vor, die das Rechtsgesch344ft sittenwidrig erscheinen las-sen - so etwa, wenn der Verzicht eines Ehegatten auf die Fortf374hrung seines durch die Eheschlie337ung erworbenen Namens im Scheidungsfall entgeltlich erfolgt (M374nchKomm/Wacke BGB 4. Aufl. 247 1355 Rdn. 27; Staudinger/Vogel BGB [2007] 247 1355 Rdn. 110; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. 247 1355 Rdn. 27; Palandt/Bruderm374ller BGB 67. Aufl. 247 1355 Rdn. 5; Gernhuber/Coester-Waltjen Lehrbuch des Familienrechts 5. Aufl. 247 16 Rdn. 27; Everts FamRZ 2005, 249, 250, 253). Diese Auffassung teilt auch der Senat. 16 - 8 - Die Frage nach der Beibehaltung oder 304nderung der einmal getroffenen Namenswahl muss notwendig die Belange beider Ehegatten in den Blick neh-men: Der Ehegatte, der den Namen des anderen als Ehenamen 374bernommen hat, hat ein schutzw374rdiges Interesse, diesen Namen auch nach einer Schei-dung beibehalten zu d374rfen. Der andere Ehegatte mag an einem R374ckfall sei-nes "in die Ehe eingebrachten" Namens" nach einer etwaigen Scheidung, je-denfalls aber daran interessiert sein, dass der andere Ehegatte den "erheirate-ten" Namen nicht zum Ehenamen einer neuen Ehe bestimmt oder aus diesem Namen keinen wirtschaftlichen Nutzen zieht, der zu den Belangen des na-mensgebenden Ehegatten oder seiner Familie im Gegensatz steht. 17 F374r den Fall, dass die Ehegatten keine Vereinbarung 374ber die Namens-f374hrung nach Scheidung getroffen haben, hat das Gesetz diesen Interessenge-gensatz zugunsten des Kontinuit344tsinteresses des Ehegatten entschieden, des-sen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist. Nach 247 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB beh344lt - wie dargelegt - dieser Ehegatte seinen Ehenamen auch nach einer Scheidung; er hat aber nach 247 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB die M366glich-keit, seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, den er bei der Eheschlie337ung gef374hrt hat. Der beibehaltene Ehename kann nicht nur auf Kinder, die aus einer anderen Verbindung dieses Ehegatten hervorgehen, tra-diert werden (247 1617 Abs. 1 Satz 1, 247 1617 a Abs. 1, Abs. 2 BGB); er kann dar-374ber hinaus auch zum Ehenamen einer neuen Ehe dieses Ehegatten bestimmt werden (247 1355 Abs. 2 2. Alt. BGB). Nur in krassen Einzelf344llen kann deshalb ein Ehegatte dem anderen nach Aufl366sung der Ehe die Fortf374hrung des Ehe-namens untersagen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 204/02 - FamRZ 2005, 1658, 1659). 18 Dieser - auch verfassungsrechtlich begr374ndete (BVerfG FamRZ 2004, 515) - Vorrang des Kontinuit344tsinteresses des Ehegatten, dessen Name nicht 19 - 9 - zum Ehenamen bestimmt worden ist, hindert die Ehegatten allerdings nicht, durch eine ehevertragliche Abrede eine andere Gewichtung ihrer Interessen vorzunehmen. Insbesondere lassen die verfassungsrechtlichen Wertungen eine solche Abrede nicht als generell sittenwidrig erscheinen. Das verfassungsrecht-lich verb374rgte Pers366nlichkeitsrecht des Ehegatten, der seinen Namen durch die Eheschlie337ung erworben hat, ersch366pft sich in der ihm vom Gesetz gew344hrten Kontinuit344t dieser Namensf374hrung. Es verwehrt ihm aber nicht, auf diese ihm gesetzlich einger344umte Kontinuit344t zu verzichten und sich zu einem solchen Verzicht bereits vorab f374r den Scheidungsfall zu verpflichten. Auch der grund-gesetzliche Schutz von Ehe und Familie erzwingt es nicht, solche Abreden ge-nerell f374r sittenwidrig zu erachten. Bereits der Umstand, dass das Gesetz dem geschiedenen Ehegatten die Wiederannahme des fr374heren Namens ausdr374ck-lich gestattet, belegt, dass die Fortf374hrung des Ehenamens nicht zum Wesen der Ehe geh366rt und Abreden, in denen ein Ehegatte f374r den Scheidungsfall dar-auf verzichtet, deshalb nicht generell als ehe- und damit sittenwidrig erachtet werden k366nnen. Das schlie337t freilich nicht aus, dass sich eine solche Abrede aufgrund besonderer Umst344nde im Einzelfall - etwa im Hinblick auf die Art und Weise ihres Zustandekommens - als sittenwidrig erweist. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vereinbarung eines Entgelts f374r den Verzicht auf eine Fortf374hrung des Ehenamens gegen die guten Sitten mit der Rechtsfolge des 247 138 Abs. 1 BGB versto337en kann; denn ein solches Entgelt haben die Parteien nicht vereinbart. Auch andere Umst344nde, die hier eine Sit-tenwidrigkeit der Abrede 374ber den Namensverzicht begr374nden k366nnten, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. 20 - 10 - b) Die Abrede 374ber die Aufgabe des Ehenamens im Falle der Scheidung ist auch nicht deshalb nichtig, weil ein anderer Teil der Abrede nichtig w344re (247 139 BGB). 21 22 Dabei kann offenbleiben, ob die Parteien vor ihrer Eheschlie337ung wirk-sam vereinbaren konnten, dass der Geburtsname der Kl344gerin zum Ehenamen bestimmt werden und der Beklagte diesem Ehenamen seinen Geburtsnamen voranstellen solle. Selbst wenn man - wie dargelegt - eine solche Abrede mit der wohl h. M. f374r unwirksam erachtet, ergibt sich daraus noch nicht, dass auch die Vereinbarung 374ber die Aufgabe des Ehenamens von dieser Unwirksamkeit erfasst wird. Die Ehegatten h344tten den Geburtsnamen der Kl344gerin auch ohne eine vorherige Verpflichtungsabrede zum Ehenamen bestimmen k366nnen. Sie h344tten - zuvor - f374r diesen Fall wirksam vereinbaren k366nnen, dass der Beklagte den beabsichtigten Ehenamen bei Aufl366sung der Ehe nicht fortf374hrt und seinen Geburtsnamen wieder annimmt. Damit w344re den Belangen der Kl344gerin an der "Exklusivit344t" ihres Geburtsnamens f374r den Scheidungsfall in gleicher Weise wie durch die getroffene Abrede Rechnung getragen worden. Es ist nicht erkenn-bar, dass sich der Beklagte auf eine solche auf den R374ckfall des Ehenamens beschr344nkte Vereinbarung nicht ebenso eingelassen h344tte wie auf die von den Parteien getroffene Abrede, die auch die vorherige Bestimmung des Ehena-mens einbezieht. Die Parteien h344tten mithin, w344re ihnen die Unwirksamkeit ei-ner vorherigen Ehenamensbestimmung bekannt gewesen, ihre ehevertragliche Abrede auf den Verzicht des Beklagten beschr344nkt, den Geburtsnamen der Kl344gerin - als den von beiden beabsichtigten Ehenamen - im Falle der Aufl366-sung der Ehe fortzuf374hren. Die Wirksamkeit dieses Verzichts wird deshalb von der etwaigen Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Ehenamensbestimmung nicht ber374hrt. - 11 - Auch der im Ehevertrag geregelte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ber374hrt nicht die Wirksamkeit der Verpflichtung des Beklagten, den zum Ehe-namen bestimmten Geburtsnamen der Kl344gerin im Scheidungsfall nicht fortzu-f374hren. Zum einen ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die g374terrechtliche Vereinbarung unwirksam ist (zur Zul344ssigkeit des ehevertragli-chen Ausschlusses des Zugewinnausgleichs vgl. etwa Senatsurteil vom 28. M344rz 2007 - XII ZB 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Zum andern w374rde auch eine etwaige Unwirksamkeit der g374terrechtlichen Regelung - mangels je-des erkennbaren Sachzusammenhangs - die namensrechtliche Abrede nicht nach 247 139 BGB erfassen. 23 c) Das Begehren der Kl344gerin ist weder aus den Gesichtspunkten des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage noch aus sonstigen Erw344gungen von Treu und Glauben rechtsmissbr344uchlich. 24 Die Kl344gerin w374rde die ihr durch den Ehevertrag einger344umte Rechts-macht dann missbrauchen, wenn die nunmehr - im Zeitpunkt der Scheidung - vorliegende Gestaltung der beiderseitigen Lebensverh344ltnisse von den Vorstel-lungen, welche die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung f374r den Schei-dungsfall hatten, grundlegend abwiche und f374r den Beklagten die Einhaltung der von ihm 374bernommenen Verpflichtung zur Aufgabe seines Ehenamens an-gesichts dieser Abweichung unzumutbar w344re (vgl. 247 313 BGB). Das ist indes nicht der Fall. Insbesondere vermag der von der Revision angef374hrte Umstand, dass die Ehe der Parteien rund 15 Jahre gedauert hat und aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind, den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs nicht zu begr374nden. Denn es ist weder festgestellt noch wahrscheinlich, dass die Partei-en bei ihrer Abrede von einer nur kurzen Dauer ihrer Ehe ausgegangen sind. Ebenso wenig ist festgestellt oder sonst ersichtlich, dass die - bei Eingehung ihrer Ehe 29 und 27 Jahre alten - Parteien davon ausgegangen w344ren, dass 25 - 12 - ihre Ehe kinderlos bleiben w374rde, der vereinbarte Verzicht des Beklagten auf die Fortf374hrung des Ehenamens also nicht zu einer namensm344337igen Trennung des Beklagten von k374nftigen gemeinsamen Kindern f374hren k366nne. 26 Auch f374r sich genommen sind die vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse des Beklagten an der Namenseinheit mit seinen Kindern nicht geeignet, das Begehren der Kl344gerin als rechtsmissbr344uchlich erscheinen zu lassen (247 242 BGB). Dies gilt um so mehr, als der Beklagte zum einen w344hrend der meisten Zeit der Ehe ohnehin einen von Kindesnamen partiell abweichen-den Doppelnamen gef374hrt und zum anderen die M366glichkeit eines entgeltlichen Verzichts auf den Ehenamen ins Gespr344ch gebracht hat. 3. Das angefochtene Urteil ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es - wie die Revision meint - den Beklagten zur Abgabe einer Erkl344rung verpflichtet, die den von der Kl344gerin erstrebten Erfolg nicht herbeizuf374hren vermag. 27 Der Revision ist zuzugeben, dass der - dem Klagantrag folgende - Ur-teilsausspruch die vom Beklagten der Sache nach geschuldete Erkl344rung miss-verst344ndlich wiedergibt. Nach 247 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte - wie dargelegt - seinen Ehenamen fortf374hren. Er kann aber auch - stattdessen - seinen Geburtsnamen oder einen vom Geburtsnamen abwei-chenden Namen wieder annehmen, wenn er diesen im Zeitpunkt der Ehe-schlie337ung gef374hrt hat (247 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB). Falls der Ehename nicht beibehalten werden soll, ist deshalb gegen374ber dem Standesamt nicht die Auf-gabe des Ehenamens, sondern die Wiederannahme des fr374heren Namens - sei es des Geburtsnamens oder des abweichenden, zuvor gef374hrten Namens - zu erkl344ren. Da der Beklagte im Zeitpunkt der Eheschlie337ung seinen Geburtsna-men W. gef374hrt hat, ist er nach der mit der Kl344gerin getroffenen Abrede ver- 28 - 13 - pflichtet, diesen Namen wieder anzunehmen. In diesem Sinne sind auch der Klagantrag und der Urteilsausspruch zu verstehen. 29 Etwas anderes erg344be sich auch dann nicht, wenn der Beklagte inzwi-schen wiederverheiratet w344re. In diesem Falle k366nnte der Beklagte gemeinsam mit seiner (zweiten) Ehefrau zwar deren Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmen. Damit w344re jedoch die Verpflichtung des Beklagten aus dem Ehe-vertrag nicht erf374llt. Der Beklagte schuldet danach die Nicht-Fortf374hrung des Ehenamens. Dieser Schuld w374rde er nicht in vollem Umfang gerecht, wenn er den bisherigen Ehenamen durch einen neuen Ehenamen gleichsam nur "374ber-lagerte" mit der Konsequenz, dass er den bisherigen (ersten) Ehenamen dem neuen Ehenamen jederzeit als Begleitnamen beif374gen (247 1355 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. BGB) oder im Falle einer Scheidung auch der neuen Ehe den bisherigen (ersten) Ehenamen als den im Zeitpunkt der (neuen) Eheschlie337ung gef374hrten Namen wieder annehmen k366nnte (247 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB). Beide M366glich-keiten sind dem Beklagten dagegen versperrt, wenn er - vor der Bestimmung eines neuen Ehenamens - seinen Geburtsnamen wieder annimmt mit der Fol-ge, dass er einem k374nftigen Ehenamen nur diesen Geburtsnamen beif374gen und auch nur diesen Geburtsnamen bei Scheidung auch der zweiten Ehe wieder annehmen kann. Hierzu ist er nach Sinn und Zweck der vertraglichen Abrede verpflichtet. - 14 - Der Senat hat deshalb klargestellt, dass der Beklagte durch Erkl344rung gegen374ber dem f374r ihn zust344ndigen Standesamt seinen Geburtsnamen W. wie-der anzunehmen hat. 30 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG L374neburg, Entscheidung vom 30.12.2004 - 10 C 405/04 - LG L374neburg, Entscheidung vom 30.09.2005 - 4 S 12/05 -
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