BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 185/07 vom 24. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.492,26 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich angesehene Frage, ob fehlender Vortrag in der Berufungsbegr374ndung bereits deshalb exkulpiert ist, weil nach Auffassung des Anwalts das Berufungsgericht sich mit dem m366gli- 2 - 3 - cherweise zu beanstandenden Punkt nicht mehr befassen wird, ist einer allge-mein g374ltigen Kl344rung entzogen. Das Berufungsgericht hat hierzu auch nicht abschlie337end Stellung bezogen, sondern aus der insoweit ma337geblichen Sicht des Regressrichters (vgl. hierzu BGHZ 133, 110, 111; 145, 256, 261; 163, 223, 227; 174, 205, 209 Rn. 9) die Lage im Vorprozess im Rahmen tatrichterlicher W374rdigung des Prozessstoffes einzelfallbezogen beurteilt. Dies ist unter zulas-sungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt keine Divergenz zu den von ihr angef374hrten Senatsentscheidungen BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 209/00, WM 2002, 1077; v. 29. April 2003 - IX ZR 54/02, WM 2003, 1628, 1629 vor. Das Berufungsgericht konnte aufgrund der von ihm f374r ma337-geblich angesehenen einzelfallbezogenen Gesichtspunkte davon ausgehen, dass der Beklagte gegen die ihm obliegende Kl344rungspflicht (vgl. hierzu Zuge-h366r, in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 507 f) nicht versto337en hat. 3 3. Die abschlie337ende rechtliche Beurteilung des verfahrensgegenst344ndli-chen Vertragsverh344ltnisses hat das Berufungsgericht als Regressgericht (vgl. hierzu BGHZ 174, 205, 209 Rn. 9; BGH, Urt. v. 13. M344rz 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1562 Rn. 23) selbst vorzunehmen. Zu Unrecht r374gt die Be-schwerde, es sei zuvor kein rechtlicher Hinweis auf die 304nderung der Beurtei-lung erfolgt. Die Kl344gerin hat mit Schriftsatz vom 4. September 2007 auf einen in der m374ndlichen Verhandlung erteilten Hinweis Bezug genommen, wonach f374r einen werkvertraglichen Schadensersatzanspruch aus einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung fehle. Sie hat trotz dieses Hinweises nicht erg344nzend vorgetragen, sondern lediglich unter Bezugnahme auf ihren bisherigen Vortrag geltend gemacht, eine Fristsetzung sei nicht erforderlich. 4 - 4 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung von Voraussetzung beizutragen, unter denen die Revisi-on zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 5 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 21.09.2006 - 7 O 1606/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.09.2007 - 7 U 222/06 -
Full & Egal Universal Law Academy