BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 185/08 vom 8. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechts-sache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die rechtsfehlerhaften Ausf374hrungen zur Haftungsbeschr344nkung auf Vorsatz und grobe Fahrl344ssigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426, 428 f.; Senatsurteil vom 5. Dezember 2000 - XI ZR 340/99, WM 2001, 134, 135) haben sich nicht entscheidungserheblich ausgewirkt, weil nach den revisionsrechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts in Bezug auf die von ihm angesprochenen beiden Beratungsdefizite mangels Wesentlichkeit auch eine einfach fahrl344ssige Beratungspflichtverletzung zu ver-neinen ist. Auf die erg344nzenden Ausf374hrungen des Berufungsge-richts zur Widerlegung der Vermutung aufkl344rungsrichtigen Ver-haltens kommt es danach nicht mehr an. Von einer weiteren Be-gr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese-hen. - 3 - Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 55.000 200. Wiechers M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 27.07.2007 - 22 O 197/07 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.06.2008 - 8 U 68/07 -
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