BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 185/08 Verkündet am: 2. Februar 2011 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1375 Abs. 1, 1376 Abs. 2, 1378 Abs. 1 1. Im Zugewinnausgleich ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberufl i- chen Praxis zu berücksichtigen. 2. Bei der Bewertung des Goodwill ist ein Unternehmerlohn abzusetzen, der den i n- dividuellen Verhältnissen des Praxisinhabe rs entspricht. Der Unte r nehmerlohn hat insbesondere der beruflichen Erfahrung und der unternehmerischen Verantwo r- tung Rechnung zu tragen sowie die Kosten einer angemessenen sozialen Abs i- cherung zu berücksichtigen. 3. Von dem ermittelten Wert der Praxis sin d unabhängig von einer Veräußerungsa b- sicht latente Ertragsteuern in Abzug zu bringen. Diese sind nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu bemessen, die am Stichtag vorlagen. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - XII ZR 185/08 - OLG Hamm AG Wit ten - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter W e ber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter für Recht erkannt: Die Revision geg en das Urteil des 10. Senats für F a miliensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Oktober 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch. Di e 1980 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 8. Sep - tember 2003 zugestellten Antrag recht s kräftig geschieden. Die Beklagte betreibt selbständig eine Steuerberaterpraxis und ist zu ½ - Anteil an einer GmbH bete i- ligt, die sich ebenfalls mit Steuerbera tung b e fasst. Beide Parteien hatten kein Anfangsve r mögen. Im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags verfügte die Bekla g- te unstreitig über ein aktives Endvermögen von jedenfalls 200.472,12 n- streitig hatte sie zum Endstichtag Verbindlichkeiten in Höhe von 182.304,70 1 2 3 - 3 - Darüber hinaus sind sich die Parteien einig, dass eine Verbindlichkeit des Kl ä- gers in Höhe von 116.852 Der Kläger besaß unstreitig ein aktives Endvermögen von 259.284,10 Streit besteht zwischen den Parteien über die Bewertung der Steuerber a- te rpraxis sowie der GmbH - Beteiligung der Beklagten zum Endstichtag 8. Sep - tember 2003. Der Wert der Praxis ist in dem vom Amtsgericht eingeholten Gu t- achten des Sachverständigen C. nach dem modifizierten Umsatz wer t verfahren mit 392.400 Ertragswert wurde demgegenüber mit 353.100 - Anteils gelangte der Sachve r- ständige zu einem Wert von 9.900 h ren) bzw. von 7.000 r tragswertverfahren). Der Kläger hat geltend gemacht, der Wert der Steuerberaterpraxis sei nach dem Umsatzwertverfahren zu bemessen, so dass von dem höheren B e- trag auszugehen sei. Für die GmbH - Beteiligung sei ein Wert von 90.000 Ausgleichsbilanz einzustellen. Auf dieser Grundlage hat der Kläger - unter B e- rücksichtigung unstreitiger Zahlungen der Beklagten von insgesamt 6.992,88 - die Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 233.807,73 verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 155.440,83 stattgegeben. Die hi ergegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er die Zahlung weiterer 40.050 der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, der sein zwe itinstanzliches Begehren weiter verfolgt. 4 5 6 7 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor di e- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 8 und vom 25. November 2009 - XII ZR 8/09 - F amRZ 2010, 192 Rn. 5). A. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zugewin n- ausgleich verneint, weil sein Zugewinn den der Beklagten übersteige. Zur B e- gründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Wert der Steuerberaterpraxis der Bek lagten sei mit 260.812 u- setzen. Zur Bewertung sei die Ertragswertmethode heranzuziehen, weil das Umsatzwertverfahren aus methodischen Gründen den notwendigen Abzug e i- nes Unternehmerlohns weder vorsehe noch erlaube. Die Ertragswertmethode biete sich au ch grundsätzlich an, um den Wert zu ermitteln, den ein potentieller Erwerber bereit sei auszugeben, um sein Kapital in Zukunft mit einer von ihm gewünschten Rendite verzinst zu erhalten. Dass die zu stellende Prognose an den bisherigen Erfolg anknüpfe und dieser maßgeblich durch die Person und den Einsatz des bisherigen Inhabers geprägt sei, ändere insoweit nichts. Denn lebensnah sei davon auszugehen, dass die Mandanten im Fall einer Veräuß e- 8 9 10 11 - 5 - rung nicht schlagartig wechseln, sondern zunächst Qualität und Leis tungsfähi g- keit des Nachfolgers abwarten würden. Eine anderweitige Bewertungsweise, die den zu stellenden Anforderungen genüge, sei, was die Methode betreffe, nicht ersichtlich. Allerdings sei der zu berücksichtigende Unternehmerlohn nicht in Form eines pauschalen, kalkulatorischen Lohns in die Berechnung einzustellen, wie ihn der Sachverständige C. mit dem Bruttolohn für einen angestellten Steuerb e- rater mit zehnjähriger Berufserfahrung veranschlagt habe. Vielmehr sei der konkret gerechtfertigte Unterneh merlohn in Abzug zu bringen. Mangels schlü s- siger und praxistauglicher ande r weitiger Ansätze erscheine es angebracht, von dem Bruttolohn für einen angestellten Steuerberater mit zehnjähriger Berufse r- fahrung auszugehen und diesen auf die Person der Beklagten bezogen zu ind i- vidualisieren . Aus dem nach Abzug des so ermittelten Unternehmerlohns ve r- bleibenden durchschnittlichen jährli chen Überschuss von 57.612,49 r rechne sich unter Zugrundelegung des von dem Sachverständigen unangegriffen fes t- gestellten Barwertfaktors von 4,5270 ein Ertragswert der Steuerberate r praxis von geru n det 260.812 Der Wert der GmbH belaufe sich nach de m Gutachten des Sachverstä n- digen bei Heranziehung des modifizierten Ertragswertverfahren s auf 14.000 so dass der ½ - Anteil der Beklagte n mit 7.000 u- sammenhang falle ein Unternehmerlohn für die Beklagte unstreitig nicht an. Sowei t der Kläger eingewandt habe, der von dem Sachverständigen ermittelte, nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag von 129.685,43 die Bewertung einfließen, sei dem nicht zu folgen. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen sei auf die f remdfinanzierten, ursprünglichen Anschaffung s- kosten der GmbH von 400.000 DM (204.516,75 auf einen immateriellen Praxiswert entfallen. Damit hätten dem damaligen i m- 12 13 - 6 - materiellen W ert Verbindlichkeiten gegenüber gestanden, die nac h sachve r- ständiger Schätzung zu einem Eigenkapital in Höhe des damals gezeichneten Kapitals geführt hätten. Nach § 255 Abs. 4 HGB (in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung) sei der finanziert erworbene Firmenwert entweder in jedem der Folgejahre zu mi ndestens einem Viertel oder planmäßig über seine vorau s- sichtliche Nutzungsdauer zu verteilen. Die sich daraus ergebenden Abschre i- bungen würden aus betriebswirtschaftlichen Gründen ertragsmindernder Au f- wand der Gesellschaft. Infolge der schlechten Ertragsla ge der GmbH seien die Abschreibungen aber nicht in voller Höhe verdient worden, was zu einer nac h- haltigen Verlustsituation mit dem in Rede stehenden Betrag geführt habe. Di e- ser Einschätzung werde mangels besserer Sachkunde des Berufungsgerichts gefolgt. De r Einwand des Klägers , bei Abzug des sich dadurch ergebenden n e- gativen Substanzwerts sowie der zusätzlichen Berücksichtigung des unbefried i- genden Ertragswerts beim Umsatzmultiplikator erfolge eine unzulässige Do p- pelbelastung, betreffe das vorliegend nicht zugrunde gelegte modifizierte U m- satzwer t verfahren. Von dem festgestellten Ertragswert sei die Steuer abzuziehen, die für den Fall der Veräußerung der Praxis anfalle. Der Streit der Parteien darüber, ob der volle oder der ermäßigte Steuersatz anzusetzen sei, sei zugunsten des vo l- len Steuersatzes zu entscheiden. Die Privilegierung durch den ermäßigten Steuersatz setze nach der am Endstichtag geltenden finanzrechtlichen Lage (§ 18 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG) unumstri t ten vo raus, dass die Beklagte einen Verkauf erst nach dem 55. Lebensjahr vo r- nehme und darüber hinaus nicht binnen kurzer Zeit in nicht nur geringfügigem Umfang wieder als Steuerberaterin in derselben Region arbeite. Die Möglic h- keit, dass es im vorliegenden Fall zu den Voraussetzungen für eine Privilegi e- rung komme, erscheine zu fern liegend, um darauf eine entsprechende Anna h- me stützen zu können. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Endstichtags sei die 14 - 7 - 1952 geborene Beklagte erst 51 Jahre alt gewesen. Ein Praxis - bzw. Anteil s- verkauf zum Endstichtag hätte deshalb eine steuerliche Privilegierung schon mangels des Fehlens der Altersvoraussetzung nicht ausgelöst. Hinsichtlich der Zeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Beklagten stehe dem weiteren Erfordernis - zeitwe ilige Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit in dem bisher i- gen örtlichen Wirkungskreis - entgegen, dass sie auf die Erhaltung ihrer Ei n- kommensquellen nicht nur für ihren eigenen Unterhalt angewiesen bleibe, so n- dern weil sie außerdem den Unterhalt für de n gemeinsamen Sohn B . sowie nachehelichen Unterhalt für den Kläger aufzubringen habe. Die auf den E r- tragswert der Einzelpraxis zum Endstichtag anfallende reguläre Steuer habe der Sachverständige mit 144.800 e- klag ten abzusetzen seien. Auf eine Veräußerung des daneben relativ gerin g- wertigen GmbH - Anteils falle keine weitere Steuer an. B. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. I. Ob dem Kläger nach § 1378 Abs. 1 BGB ein Zugewin nausgleichsa n- spruch zusteht, hängt davon ab, mit welchen Werten die noch streitigen Posit i- onen - Steuerberaterpraxis und GmbH - Anteil - im Endvermögen der Beklagten anzusetzen sind. 1. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht der Wertermittlung der Steuerberaterpraxis die - modifizierte - Ertragswertmethode zugrunde gelegt hat (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Februar 2011 15 16 17 - 8 - - XII Z R 40/09 - FamRZ 2011, 622 Rn. 17 ff. m. Anm. Koch FamRZ 2011, 627 f. und Barth FamRZ 2011, 705 f.) . a) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung im Ansatz auf das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen C. gestützt, das meh r- fach schriftlich und mündlich ergänzt worden ist. Der Sachverständige hat zur Ermittlung des ideellen Werts der Pra xis in erster Linie das Umsatzwertverfa h- ren herangezogen. Er hat zunächst den nachhaltig erzielbaren zukünftigen Ja h- resumsatz als modifizierte Bemessungsgrundlage ermittelt. Hierfür hat er auf die Umsatzentwicklung der Jahre 1999 bis 2003 abgestellt, das s chlechteste sowie das beste Ergebnis außer Betracht gelassen und eine weitere Korrektur wegen personengebundener Mandate vorgenommen. Sodann hat er unter B e- rücksichtigung von branchenüblichen Wertmaßstäben, wie Nachhaltigkeit der Mandatsstrukturen, Persona lständen und Ertragskraft, den Prozentsatz b e- stimmt, der - multipliziert mit dem Umsatz - den ideellen Praxiswert ergibt. Auf diese Weise hat er einen Wert von rund 392.800 00 x 110 %) ermi t- abgezogen hat, so Ergänzend hat der Sachverständige eine Wertbestimmung nach der m o- difizierten Ertragswertmethode vorgenommen. Insofern hat er folgende Berec h- nung durchgeführt : 18 19 - 9 - 1999 2001 2002 Jahresüberschuss 130.800 1 34.700 139.800 abzüglich kalkulatorischer U n- ternehmerlohn 61.000 61.000 58.200 zuzüglich Korrektur des Fina n z - ergebnisses (Zinsaufwendu n- gen) 3.700 2.700 2.600 bereinigtes Gesamtergebnis 73.500 76.400 84.200 Das durchschnittl iche bereinigte Gesamtergebnis von gerundet 78.000 ist mit einem Barwertfaktor von 4,5270 (Kapitalisierungszeitraum: sechs Jahre; Kapitalisierungszinssatz: 8,7 %) multipliziert und so ein Ertragswert von 353.100 b) Das Berufungsger icht hat die Auffassung vertreten, das Umsatzwer t- verfahren als die eigentlich marktgerechteste Methode könne im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, weil es nicht - wie erforderlich - den Abzug eines Unternehmerlohns vorsehe. Hierzu eigne sich, wie auch der Sachve r- ständige bestätigt habe, die von diesem bereits flankierend herangezogene modif i zierte Ertragswertmethode. Demgegenüber rügt die Revision: Das Umsatz wert verfahren werde von der Bundessteuerberaterkammer seit Jahren für die Bewertung vo n Steuerber a- terkanzleien empfohlen; zugleich gehe die Empfehlung dahin, das Bewertung s- ergebnis anhand des modifizierten Ertragswertverfahrens auf seine Angeme s- 20 21 22 - 10 - senheit zu überprüfen. Das Berufungsgericht habe diese Methode gleichwohl mit unzutreffender Begr ündung verworfen. Tatsächlich erlaube auch das U m- satzwertverfahren, gebotene Korrekturen vorzunehmen. Diese Angriffe stellen den Bestand des angefochtenen Urteils nicht in Frage. aa) Für die Bewertung des Endvermögens nach § 1376 Abs. 2 BGB ist der objekt i ve (Verkehrs - )Wert der Vermögensgegenstände maßgebend. Ziel der Wertermittlung ist es deshalb, die Praxis der Beklagten mit ihrem "vollen, wirkl i chen" Wert anzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode das zu geschehen hat, enthält das Geset z nicht. Die sachverhaltsspezifische Au s- wahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden (vgl. die Zusa m- menstellungen von Schröder Bewertungen im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 67 ff. und Haußleiter/Schulz Vermögensau s einandersetz ung bei Trennung und Scheidung 5 . Aufl. Rn. 116 ff.) und deren Anwendung ist Aufgabe des - sachverständig b e ratenen - Tatrichters (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 18 mwN). Seine Entscheidung kann vom Revisionsg e- richt nur daraufhin überprüft werd en, ob sie gegen Denkgesetze und Erfa h- rungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (st. Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil e vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - FamRZ 2011, 622 Rn. 16 und vom 8. September 2004 - XII ZR 194/01 - FamRZ 2005, 99, 100). Das ist nicht der Fall. bb) Wie die Revision zutreffend ausführt, handelt es sich bei dem U m- satzwertverfahren um eine Bruttomethode, die an sich den Abzug von Kosten nicht vorsieht. Allerdings sind Wertkorrekturen, wie sie der S achverständige C. auch im vorliegenden Fall für angemessen geh alten hat, nicht ausgeschlossen. S ie können etwa in einer Ausgliederung von Umsatzteilen bestehen, die rein 23 24 25 - 11 - personengebunden und deshalb nicht auf ei nen Nachfolger übertragbar o der aus anderen G ründen in Zukunft nicht mehr zu erwarten sind. Mit Rücksicht hierauf hat der Sachverständige wegen personengebundener Mandate von dem ermittelten durchschnittlichen Umsatzwert einen Betrag von 25.000 Abzug gebracht. Darüber hinaus wird regelmäßig die Ermittlung regionaler, u n- ternehmensspezifischer und marktmäßiger Besonderheiten für erforderlich g e- halten (vgl. Barthel DB 1996, 149, 161). Die Annahme des Berufungsg e richts, das Umsatzwertverfahren erlaube es methodisch nicht, einen Unterne h merlohn abzuse tzen, ist damit nicht zu verein baren (vgl. auch die von der Bundesärzt e- kammer herausgegebenen Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen, abg e- druckt bei Schröder Bewer tungen im Zugewinnausgleich Rn. 175 u n ter D). cc) Gleichwohl ist die Auswahl der Bewertungs methode revisionsrech t- lich nicht zu beanstanden. Der Senat hat es für die Bewertung der Praxis eines Freiberuflers für sachgerecht erachtet, wenn eine Bewertungsmethode hera n- gezogen worden ist, die von einer zuständigen Standesorganisation empfohlen und ve rbreitet an gewendet wird (Senatsurteil BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 19 mwN). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf das Ertrag s- wertverfahren vor. In den aktuellen Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer für die E r- mittlung des Wertes einer Ste uerberaterpraxis (Stand: 30. Juni 2010) wird deu t- licher als in den am 25. Januar 2007 beschlossenen Hinweisen auf die unte r- schiedlichen Bewertungsanlässe eingegangen und ausgeführt, dass die zu e r- mittelnden Werte in Abhängigkeit von dem mit der Bewertung v erfolgten Zweck zu sehen seien. In erster Linie würden Entscheidungswerte ermittelt, etwa Preisobergrenzen für einen potentiellen Erwerber oder Untergrenzen für einen Veräußerer. Insofern finde das Umsatz wert verfahren als Praktikerverfahren insbesondere be i der Praxisübertragung unter Lebenden Anwendung. Ziel sei 26 27 - 12 - dabei nicht die Ermittlung eines konkreten, richtigen Wertes, sondern einer Ve r- handlungsbasis für den zwischen den Vertragspartnern auszuhandelnden Kaufpreis. Das Ergebnis beruhe immer auf den im V erlauf der Bewertung g e- troffenen Annahmen, die im Fall einer Veräußerung von dem Praxisinhaber b e- einflusst werden könnten. Im Fall der Wertermittlung für Zwecke des Zugewin n- ausgleichs gehe es dagegen nicht um eine Verhandlungslösung, sondern um die Ermittl ung eines objektivierten/ausgleichenden Praxiswerts. Diese Zielse t- zung erfo r dere in der Regel eine Objektivierbarkeit des Unternehmenswertes. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) habe einen Standard für die Durchfü h- rung von Unternehmensbewertungen erar beitet (IDW S1), dem das Ertrag s- wertverfahren zugrunde liege und der für Wirtschaftsprüfer verbindlich sei, wenn ein objektiver Wert ermittelt werden solle (Nr. 1 a) und b) der Hinweise). Damit verweisen die Hinweise der Bundessteuerberaterkammer inzw i- schen für Fälle, in denen nicht die Schaffung einer Verhandlungsbasis ang e- strebt wird, auf den IDW Standard S1, nach dem der Unternehmenswert grun d- sätzlich als Zukunftserfolgswert ermittelt wird und als gängige Wertermittlung s- methode das Ertragswertverfahr en g e nannt wird (IDW S1 Rn. 7). Auch sonst wird verbreitet die Auffassung vertreten, eine Wertermittlung nach einem U m- satz wert verfahren sei zu ungenau und könne nur Anhaltspunkte für Plausibil i- tätsüberlegungen bieten (vgl. IDW S1 idF 2008 Rn. 143; zur Krit ik an der We r t - ermittlung nach dem Umsatzwertverfahren: Michalski/Zeidler FamRZ 1997, 397, 400; Kuckenb u rg FPR 2009, 290, 292; Dauner - Lieb FuR 2009, 209, 215; Olbrich/Olbrich Der Betrieb 2008, 1483, 1485; Piltz Die Unternehmensbewe r- tung in der Rechtsprechu ng 3. Aufl. S. 249 f.; OLG Hamm OLGR 2009, 540 juris Rn. 26 ff.). Der Sachverständige C. hat bei der Erläuterung seines Gutac h- tens in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht das modifizierte Ertragswertverfahren ebenfalls als die bessere, weil genauere Wertermit t- lungsmethode bezeic h net. Mit Rücksicht darauf ist es nicht rechtsfehlerhaft, 28 - 13 - dass das Berufungsgericht der Wertermittlung diese Methode zugrunde gelegt hat. Vielmehr ist das modifizierte Ertragswertverfahren für die Bewertung freib e- rufli cher Praxen im Zugewinnausgleich gen e rell vorzugswürdig. 2. a) Der idee lle Wert einer solchen Praxis gründet sich auf immaterielle Faktoren wie Mitarbeiterstamm, günstigen Standort, Art und Z u sammensetzung der Mandanten, Konkurrenzsituation und ähnliche Faktoren, die regelmäßig auf einen Nachfolger übertragbar sind, aber auch auf Faktoren wie Ruf und Ans e- hen des Praxisinhabers, die mit dessen Person verknüpft und deshalb grun d- sätzlich nicht übertragbar sind. Für die Vermögensbewertung im Rahmen des Zugew innausgleichs wird der übertragbare Teil des ideellen Werts (Good will ) nur dann zutreffend ermittelt, wenn von dem zunächst festgestellten durc h- schnittlichen Jahresüberschuss nicht ein pauschaler Unterne h merlohn, sondern der den individuellen Verhältnissen entsprechende Unte r nehmerlohn in Abzug gebracht wird. Nur auf diese Weise wird der auf den derzeitigen Praxi s inhaber bezogene Wert eliminiert, der auf dessen Arbeit, persönlichen Fähigke i ten und Leistungen beruht und auf einen Übernehmer nicht übertragbar ist (Se natsurte i- le vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - FamRZ 2011, 622 Rn. 25, 28 und BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 23; vgl. auch Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 364). Davon ist das Berufungsgericht auch ausg e ga ngen. b) Die Revision hält demgegenüber im vorliegenden Fall den Abzug e i- nes individuell bemessenen Unternehmerlohns nicht für gerechtfertigt. Sie ve r- tritt die Auffassung, eine solche Verfahrensweise sei - um eine doppelte Teilh a- be des Ausgleichsberecht igen , einerseits im Wege des Unterhalts, andere r seits über den Zugewinnausgleich zu vermeiden - , nur dann erforderlich, wenn das aus der subjektiven Leistung des Praxisinhabers resultierende Einkommen en t- sprechend den ehelichen Lebensverhältnissen für den Unterhalt eingesetzt 29 30 - 14 - werden müsse. An einer solchen Teilhabe fehle es hier, weil der nach § 1573 Abs. 2 BGB unterhaltsberechtigte Kläger sich fiktive Erwerbseinkünfte von 1.000 n rechnen lassen müsse und sein Unterhalt in Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB auf die Hälfte des sich rechnerisch ergebenden Betrags he r abgesetzt worden sei. Das habe im Ergebnis zur Folge, dass der Kläger nur 1/3 des U n terhalts beziehe, den er bei voller Partizipation an dem die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Eink ommen erhalten würde. Das Berufungsg e- richt habe deshalb den von dem Sachverständigen berücksichtig t en kalkulator i- schen Unternehmerlohn nicht durch einen individuell bemessenen Unterne h- merlohn ersetzen dü r fen. Auch mit dieser Rüge dringt die Revision ni cht durch. c) Die Notwendigkeit, einen um den konkret angemessenen Unterne h- merlohn bereinigten Wert des Good will im Endvermögen des Praxisinhabers zu b e rücksichtigen, hängt nicht von einer Konkurrenz von Zugewinnausgleichs - und Unte rhaltsanspruch im Ein zelfall ab, sondern besteht generell. B ei der E r- mittlung des Goodwill eines Unternehmens oder einer freiberuflichen Praxis ist jeweils darauf bedacht zu nehmen, dass nur die übertragbaren Bestan d teile bewertet werden. Dazu gehört der auf die persönliche Le istung des Inh a bers entfallende Teil des Ertragswerts nicht (vgl. BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 18). 3. a) Im Rahmen der Ermittlung des danach einzubeziehenden individ u- e l len Unternehmerlohns hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, dies er könne nicht in Höhe des unterhaltsrechtlich zugrunde gelegten Nettoei n- kommens der Beklagten angenomme n werden, weil andernfalls der Good will praktisch bereits abgeschöpft werde. Auch die erfolgten Privaten t nahmen seien nicht aussagekräftig, da sie keine Rückschlüsse auf die Bewe r tung der Leistung 31 32 33 - 15 - des Inhabers erlaubten. Nachdem die Parteien keine ande r weitigen Ansätze vermittelt hätten, sei es angezeigt, in einem ersten Schritt auf den Bruttolohn für einen angestellten Steuerberater mit zehnjähriger Beru fse r fahrung abzustellen. Dieser Bruttolohn sei sodann um die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversich e- rung und eine " Chefzulage " von 15 % aufzustocken, um der leitenden Funktion der Beklagten und ihren Leistungen Rechnung zu tragen. Unter Beachtung der Brutto beme s sungsgrenzen für die Sozialversicherung bei der Aufstockung auf die vollen Beiträge ergebe sich anstelle der vom Sachverständigen berücksic h- tigten Beträge von 61.000 ein individueller Unternehmerlohn v on 81.537,67 (für 1999), 81.506,36 2001) und von 78.418,50 Nach dessen Abzug von den jeweiligen Ja h resüberschüssen verbleibe ein durchschnittlicher jährlicher Überschuss von b) Mit welchem Betrag der individuelle kalk ulatorische Unternehmerlohn zu bemessen ist, obliegt der - sachverständig beratenen - tatrichterlichen Beu r- teilung des Einzelfalls. Das gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rec h- nun g trägt und angemessen ist. Das ist hier im Wesentlichen der Fall. aa) Rechtlich unbedenklich ist die Erwägung des Berufungsgerichts, der individuelle Unternehmerlohn könne nicht mit dem unterhalt s rechtlich berüc k- sichtigten Gewinn der Beklagten aus der Steuerberaterpraxis oder den Priva t- entnahmen bemessen werden. Zwar drückt sich die Tätigkeitsvergütung auch im Gewinn aus, der zugleich das unternehmerische Risiko und die Verzi n sung des eingesetzten Eigenkapitals abgilt (so auch Kuckenb u rg FuR 2008, 270, 271). Dass der Gewinn grundsät z lich nicht maßgebend sein kann, folgt aber bereits daraus, dass er nicht allein auf die Leistungen der Beklagten selbst z u- rückgeht, sondern auch von ihren Mitarbeitern erwirtschaftet wird. Nach den 34 35 - 16 - vom Berufungsgericht in Bez ug genommenen Feststellungen des Sachverstä n- digen C. entfällt auf den Tätigkeitsbereich " Buchhaltungsarbeiten sowie Lohn - und Gehaltsbuchführung " , in dem jedenfalls auch Mitarbeiter eingesetzt we r- den, ein Anteil von 43 %, während für Jahresabschlüsse und S teuererklärungen 37 % bzw. 15 % (sowie 5 % für weitere Leistungen) aufgeführt werden. Bezü g- lich der aus der Tätigkeit von Ang e stellten resultierenden Teile des Gewinns handelt es sich aber um Erträge aus der Praxis, die deren Wert beeinflussen und deshalb güterrechtlich auszugleichen sind. Getätigte Privatentnahmen vermögen aus demselben Grund wie Gewi n- ne keinen Aufschluss über den Betrag zu geben, der als individueller Unte r- nehmerlohn gerechtfertigt ist. Abgesehen davon kann insofern auch nicht au s- gesc hlossen werden, dass Überentnahmen erfolgt sind, die sich zulasten des Praxiswerts auswirken würden. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Unternehmerlohn ebenso wenig aus dem als unterhaltsrechtlich relevant ang e- sehenen Einkommen des Praxisinhaber s hergeleitet werden kann (vgl. hierzu auch OLG Hamm OLGR 2009, 540 juris Rn. 58; Kuckenbu rg FuR 2008, 270, 271 ; aA Weinreich FuR 2008, 321, 323 ). bb) Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen den Ausgang s- punkt des Berufungsgerichts, zunächst auf den von dem Sachverständigen C. ermittelten Bruttolohn für einen angestellten Steuerberater mit zehnjähriger B e- rufserfahrung abzustellen und diesen Betrag sodann zu individualisieren. (1) § 202 Abs. 1 Nr. 2 d Bewertungsgesetz (BewG) sieht vor, die Höhe des Unternehmerlohns nach der Vergütung zu bestimmen, die eine nicht bete i- ligte Geschäftsfü h rung erhalten würde. Eine entsprechende Aussage findet sich in den Grundsä t zen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen IDW S1 idF 2008 (Rn. 40). Nach den Hinw eisen der Bundessteuerberaterkammer kann 36 37 38 - 17 - der Unternehmerlohn eines selbständigen Steuerberaters nicht lediglich in H ö- he des Gehalts eines angestellten Steuerberaters angesetzt werden, weil dies der höheren unternehmerischen Verantwortung des selbständig Tä tigen nicht g e recht werden würde. Ein bloßer Rückgriff auf existierende Gehaltsumfragen greife deshalb für Zwecke der Bewertung zu kurz. Im Vergleich zu den Löhnen ang e stellter Steuerberater müssten für Praxisinhaber vielmehr Zuschläge für die lä n gere Arbe itszeit und das unternehmerische Risiko kalkuliert werden. Zu bedenken sei weiterhin, dass der selbständig Tätige die Kosten für seine sozi a- le Absicherung vollständig selbst tragen müsse. Außerdem seien ggf. Zuschl ä- ge für vorhandene Spezialkenntnisse zu be rücksichtigen. Neben diesen indiv i- duellen Aspekten seien auch die regionalen Gegebenheiten und die Umsat z- größe der Praxis zu beachten (Nr. 4 b der Hinweise, Stand: 30. Juni 2010). (2) Die genannten Kriterien erscheinen sachgerecht, um den individue l- le n kalkulatorischen Unternehmerlohn zu ermitteln. Sie bauen zutreffend auf dem Ausgangswert des Gehalts eines erfahrenen Steuerberaters auf, berüc k- sichtigen die Notwendigkeit der aus dem Einkommen zu bestreitenden Kosten der sozialen Absicherung und sehen w eiter vor, dass das konkrete Anford e- rungsprofil in die Beurteilung einfließt. In diesem Zusammenhang ist neben der Einbeziehung des unternehmerischen Risikos etwa Raum, der vorhandenen Leistungsbereitschaft, dem zeitlichen Arbeitseinsatz und etwaigen Spezi a l- kenntnissen Rechnu ng zu tragen (vgl. auch Kuckenbu rg FuR 2008, 270, 272; Knief DStR 2008, 1895, 1896 f.). (3) Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsg e- richt der Ermittlung des Unternehmerlohns zunächst Jahresbeträge von 61.0 00 hat. Die Beträge beruhen auf den Angaben des Sachverständigen C., der die Gehaltsumfrage des Steuerberaterverbands D. für einen Steuerberater mit 39 40 - 18 - mehr als zehn Jahren Berufserfahrung ei nbezogen hat, so dass auch die regi o- nalen G e gebenheiten berücksichtigt worden sind. Die genannten Bruttobezüge hat das Berufungsgericht unter Beachtung der Bruttobemessungsgrenzen auf die vollen Sozialversicherungsb eiträge aufgestockt. In einem abschließen den Schritt hat es eine " Chefzul a ge " von 15 % dieses Betrages addiert. (4) Bei dieser Vorgehensweise sind Aufwendungen für die soziale Abs i- cherung indes nur im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, die in den in die Bewertung einbezogene n Jahren nach den Angaben des Sachverständigen unter den zugrunde gelegten Bruttojahresgehältern liegt. Das setzt sich bei der " Chefzulage " von 15 % fort, die auf das Bruttojahresgehalt einschließlich der vollen Sozialversicherung sbeiträge be zogen ist. Ein em Sel b- ständigen ist nach der Rechtsprechung des Se nats aber zuzubilligen, etwa 20 % seines Bruttoeinkommens für seine primäre Altersversorgung einzusetzen ( vgl. Senatsu r teile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 863 und vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 389 ) . Darüber hinaus kann ein Betrag von bis zu 4 % des Bruttoeinkommens für eine zusätzliche Altersversorgung aufgewandt werden (Senatsur teil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1821 ; vom 22. Novembe r 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193 f. und v om 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 Rn. 27 ). Weitere Kosten einer angemessenen sozialen Abs i- cherung hätten allerdings einen höheren individuellen kalkulatorischen Unte r- nehmerlohn und damit ei nen geringeren Ertragswert der Praxis zur Folge. Das Berufungsu r teil beschwert den Kläger deshalb in diesem Punkt nicht. (5) Dass das Berufungsgericht von einer Einbeziehung weiterer Beso n- derheiten durch Zu - oder Abschläge abgesehen hat, begegnet kein en rechtl i- chen Bedenken. Nach den getroffenen und im Revisionsverfahren unbea n- 41 42 - 19 - standet gebliebenen Feststellungen haben die Parteien keine geeigneten a n- derwe i tigen Ansätze hierfür aufgezeigt. (6) Damit ist die Ermittlung des individuellen Unternehmerloh ns insg e- samt nicht zum Nachteil des Klägers zu beanstanden. Sie geht zutreffend von dem Gehalt eines erfahrenen Steuerberaters aus, berücksichtigt die unterne h- merische Verantwortung des selbständig Tätigen durch einen Zuschlag und bezieht die regionalen Ge gebenheiten ein. Darüber hinaus kann im Einzelfall vorliegenden Besonderheiten (Leistungsbereitschaft, zeitlicher Arbeitseinsatz, Spezialkenntnisse) Rechnung zu tragen sein, für die hier keine Anhaltspunkte bestehen. Zusätzlich sind die Kosten einer angeme ssenen sozialen Absich e- rung (Altersversorgung, Kranken - und Pflegeversicherung) ohne Berücksicht i- gung der Bruttobemessungsgrundlage in Ansatz zu bringen. Dass hier insofern ein zu geringer Betrag in die Berechnung eingeflossen ist, wirkt sich indessen zugu nsten des Klägers aus. II. Von dem festgestellten Ertragswert der Praxis hat das Berufungsgericht die Steuern abgezogen, die für den Fall der Veräußerung anfielen. Bei Ver - äußerung des daneben relativ geringwertigen GmbH - Anteils seien nach den u n ange griffenen Feststellungen des Sachverständigen keine weiteren Steuern zu entrichten. 1. Dagegen wendet die Revision ein: Für Fälle einer Bewertung nach L i- quidationswerten könne es zwar angehen, eine latente Steuerlast wertmindernd zu berücksichtigen, wei l die Beendigung des Unternehmens zu beurteilen sei, die zwingend mit der Aufdeckung stiller Reserven einhergehe. Für den hier vo r- 43 44 45 - 20 - liegenden Fall einer Fortführung des Unternehmens liege dies jedoch nicht auf der Hand. Ob und wann stille Reserven zur Aufdec kung kämen, sei völlig offen. Die Beklagte führe eine überdurchschnittlich erfolgreiche Praxis; sie habe nicht vorgetragen, ihren Beruf in absehbarer Zeit aufgeben zu wollen. Vor diesem Hintergrund sei unter Beachtung der stichtagsbezogenen Beurteilung im Zug e- winnausgleich der Abzug latenter - rein fiktiver - Ertragssteuern nicht gerechtfe r- tigt. 2. Auch damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat die latente Ertragssteuer zu Recht und in zutreffender Höhe von dem festg e- stellten Wert der Praxis in Abzug gebracht. a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass bei der stic h- tagsbezogenen Bewertung im Zugewinnausgleich eine latente Steuerlast wer t- mindernd ins Gewicht fä llt. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen eine Veräuß e- r ung tatsä chlich beabsichtigt ist, vielmehr handelt es sich um eine Kons e quenz der Bewertungsmethode. Soweit der Wert danach ermittelt wird, was bei einer Ve r äußerung zu erzielen wäre, darf nicht außer Betracht bleiben, dass wegen der damit verbundenen Aufl ösung der stillen Reserven dem Verkäufer wir t- schaftlich nur der um die fraglichen Steuern verminderte Erlös verbleibt. Ins o- weit geht es um unvermeidbare Veräußerungskosten (Senatsurteil e vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - FamRZ 2011, 622, Rn. 29 ff. und vom 24. Oktober 1 990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 48 und vom 8. September 2004 - XII ZR 194/01 - FamRZ 2005, 99, 101). b) Diese Rechtsprechung hat vereinzelt Kritik erfahren. Dabei ist insb e- sondere darauf hingewiesen worden, dass eine noch nicht en tstandene Steue r- schuld wertmindernd in Abzug gebracht werde, obwohl eine solche nicht b e- rücksichtigt werden könne (Hoppenz FamRZ 2006, 449, 450; Gernhuber NJW 46 47 48 - 21 - 1991, 2238, 2242; Tiedtke FamRZ 1990, 1188, 1193 f.; Schröder Bewertungen im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 74; vgl. auch Piltz aaO S. 156 f.). Darüber hinaus ist beanstandet worden, dass bei der Bewertung anderer Vermögensg e- genstände, etwa Grundstücken, die innerhalb der Spekulationsfrist veräußert werden, oder bei Lebensversicherungen eine latente S teuerpflicht nicht berüc k- sic h tigt werde, was aus Gründen der Gleichbehandlung nicht gerechtfertigt sei (Kogel NJW 2007, 556, 558 ff.; Haußleiter NJW - Spezial 2008, 164, 165; Hoppenz FamRZ 2006, 449, 450 f.). c) Der Senat hält daran fest, dass eine latent e Steuerlast ungeachtet e i- ner bestehenden Veräußerungsabsicht als Konsequenz der Bewertungsmeth o- de wertmindern d in Ansatz zu bringen ist. Die Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich erfolgt stichtagsbezogen und demgemäß losg e- löst von ei ner beabsichtigten Veräußerung. Maßgebend ist, dass der am Stic h- tag vorhandene Wert und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit dem I n- haber zur Verfügung stehen. Die Nutzungsmöglichkeit bestimmt aber auch den Vermögenswert, vorausgesetzt, Praxen der entsp rechenden Art werden in ne n- nenswertem Umfang veräußer t (Senatsurteil BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 20; B GH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40). Ziel der Bewertung ist es deshalb, einen Wert der freiberuflichen Praxis zu e rmitteln, der im Fall einer Veräußerung auf dem Markt erzielt werden kön n- te. Insofern folgt die Berücksichtigung latenter Ertragsteuern aus der Prämisse der Verwertbarkeit. Abgesehen davon darf nicht außer Betracht bleiben, dass w e gen der mit einer Veräuße rung verbundenen Auflösung der stillen Reserven dem Verkäufer wirtschaftlich nur der um die Steuern geschmälerte Erlös ve r- bleibt. Deshalb ist der in der Senatsrechtsprechung angeführte Gesichtspunkt der u n vermeidbaren Veräußerungskosten gerechtfertigt. 49 - 22 - Aus Gründen der Gleichbehandlung dürfte es allerdings geboten sein , eine latente Steuerlast auch bei der Bewertung anderer Vermögensgegenstä n- de (etwa bei Grundstücken, Wertpapieren oder Lebensversicherungen) dann zu berücksic h tigen, wenn deren Veräußerung - bezogen auf die Verhältnisse am Stichtag und ungeachtet einer bestehenden Veräußerungsabsicht - eine Ste u- erpflicht auslösen würde. Denn eine Bewertung, die auf den am Markt erzielb a- ren Preis abstellt, hat die mit einer Veräußerung zwangsläufig verbunden e steuerl i che Belastung wertmindernd einzubeziehen. d) Auch hinsichtlich der Höhe der in Abzug gebrachten latenten Ertra g- steuern ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Ber u- fungsgericht hat hier zu Recht den vollen und nicht einen e rmäßigten Steue r- satz in seine B e rechnung eingestellt. aa) Ausgehend von dem im Zugewinnausgleich geltenden Stichtagspri n- zip muss auch die bei einer Veräußerung anfallende Steuer nach den tatsächl i- chen und rechtlichen Verhältnissen bemessen werden, die a m Stichtag vorl a- gen. Eine Wertbestimmung, die sich nicht hieran ausrichten würde, könnte nicht für sich in Anspruch nehmen, den zugewinnausgleichsrechtlich maßgebenden Wert widerzuspiegeln. D er Senat hat es allerdings aus Gründen der Zweck - mäßigkeit und P raktikabilität nicht für rechtsfehlerhaft gehalten, dass Ertra g- steuern lediglich in Höhe des halben Steu ersatzes angesetzt worden sind. D a- bei ist er davon ausgegangen, dass zum Stichtag in der Regel nicht bekannt ist, wann und zu welchem Preis der betreffe nde Vermögensgegenstand tatsächlich ve r äußert we rden wird (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 364 f.). An dieser Sichtweise hält der Senat nicht fest. Für eine stichtagsbezogene Wertermittlung kommt es nicht darauf an, wel che E r- tragsteuern bei einem künftigen Veräußerungsfall tatsächlich anfallen würden. Vielmehr ist - als Konsequenz der Bewertungsmethode - die bei unterstellter 50 51 52 - 23 - Veräußerung zum Stichtag entstehende Steuerlast maßgebend. Das erfordert eine Berücksichtigung d er steuerrechtlich relevanten tatsächlichen und rechtl i- chen Verhältnisse bezogen auf diesen Zeitpunkt ( vgl. auch Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - FamRZ 2011, 622 Rn. 30) . bb) Danach bestehen keine Bedenken gegen die in Höhe von insgesam t 144.800 latenten Ertragsteuern . Nach der maßgebenden Rechtslage am Stichtag waren die Voraussetzungen eines tarifbegünstigten Veräußerungsg e winns (§ 18 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 2 bis 4 un d § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG) schon deshalb nicht gegeben, weil d ie Beklagte das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (vgl. auch BFH BB 1995, 187 f. und NJW 2000, 1670). Deshalb war die Steuer in voller Höhe anzusetzen. Diese hat der Sachverständige C. ausgehend von dem für den Zugewinnausgleich zu b e- rücksichtigend en Praxis wert von 260.812 e- rechnung s grundlage n des Steuerbescheides der Beklagten für das Jahr 2003 ermi t telt. I II. 1. Den ½ - Anteil der Beklagten an der Steuerberatungs GmbH hat das Berufungsgericht mit 7.000 usgega n- gen, den der Sachverständige nach der modifizierten Ertragswertmethode auf der Grundlage eines zu kapitalisierenden Ergebniswerts von 3.100 Barwertfaktor von 4,5270 mit insgesamt gerundet 14 . (3.100 ) b e stimmt hat. Nac h dem Umsatzwertverfahren ergibt sich dem Sachverständigengu t- achten zufolge ein Wert des Anteils von 9.900 53 54 55 - 24 - hat der Sachverständige die durchschnittlichen Erlöse der Jahre 1999 bis 2003 zugrunde gelegt, das beste und das schle chteste Ergebnis außer Betracht g e- lassen und so eine durchschnittliche jährliche Gesamtleistung von 218.600 errechnet. Die Zukunftserwartungen hat er unter Berücksichtigung eines A b- schlags von 10 % bewertet, weil sich im Betrachtungszeitraum ein insgesam t stagnierender Trend zeige, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sich der zukünftig nachhaltig erzielbare Umsatz eher negativ entwickele. D a- nach errechnet sich ein jährlicher Umsatzwert von gerundet 196.700 hat der Sachverständige die po sitiven und die negativen Bewertungskriterien festgestellt und mit Rücksicht hierauf einen Prozentsatz von 80 für angemessen gehalten, der - multipliziert mit dem erzielbaren Umsatz - einen Wert des hälft i- gen Praxisanteils von gerundet 78.700 .700 80 % : 2). Hiervon hat der Sachverständige den auf die Beklagte entfallenden Anteil am negativen Substanzwert (nicht durch Ei genkapital gedeckter Fehlbetrag) von 63.392,72 ( 126.785,43 : 2 ) sowie ihre ausstehende Einlage auf das gezeichnete Sta mm - kapital (5.368,56 2. Gegen die Bewertung des GmbH - Anteils wendet die Revision ein: Der Kläger habe beanstandet, dass der von dem Sachverständigen berücksichtigte Fehlbetrag entgegen dessen Ausführungen nicht auf realen Verbindl ichkeiten, sondern auf Abschreibungen beruhe. Die Beklagte habe selbst vorgetragen, dass die Verbindlichkeiten nur insgesamt 68.733,82 34.366,91 Abschre i bungen beruhenden F ehlbetrag zu berücksichtigen. Darüber hinaus hätte im Rahmen des Umsatz wert verfahrens beachtet werden müssen, dass dann, wenn ein wegen stagnierender Entwicklung entstandener negativer Su b- stanzwert in Abzug gebracht werde, diese Entwicklung nicht nochmals bei der Bemessung des Multiplikators habe einbezogen werden dürfen. Dies laufe auf eine doppelte Berücksichtigung der negativen Ertragslage hinaus. Das Ber u- 56 - 25 - fungsgericht habe den GmbH - Anteil zwar nicht nach dem Umsatzwertverfahren, sondern nach der Ertragsw ertmethode bewertet. Wenn aber ein Abzug des n e- gativen Substanzwerts angesichts des bereits herangezogenen niedrigen U m- satzmultip l ikators außer Betracht zu bleiben habe, ergebe sich ein Umsatzwert des Anteils von 78.700 nur 7.000 e- genüber. Eine derartige Differenz habe der Aufklärung bedurft, weil sie für eine unzureiche n de Ta t sachenfeststellung spreche. Diese Rügen haben keinen Erfolg. a) Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht der Wertermit t- lung di e Ertragswertmethode zugrunde gelegt hat. Insofern wird auf die Ausfü h- rungen zur Bewertung der Praxis der Beklagten (B I 1 b) Bezug g e nommen. b) Das Gericht hat die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihrer Auswertung in objektiv nachprüfbare r Weise anzugeben (Senatsu r teile vom 17. Dezember 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 21 ; vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 33 und vom 26. März 2003 - XII ZR 167/01 - NJW - RR 2003, 873, 874). Diesen Anforderungen en t- spricht d as Berufungsurteil. aa) Die vorgenommene Bewertung stützt sich auf das Gu t achten des Sachverständigen C., der seine Überlegungen und Berechnungen im Einzelnen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt hat. Dabei hat sich der Sachverständige auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich bei unterstel l- ter weiterer Bereinigung der ausgewiesenen Überschüsse, etwa um Abschre i- bungen auf den derivativen Praxiswert, ein höherer Ertragswert ergäbe. Er hat dies mit plausiblen Argumenten verneint und d en ermittelten Ertragswert unter Prognosegesichtspunkten auch in diesem Fall für gerechtfertigt gehalten. G e- 57 58 59 60 - 26 - gen die Einzelheiten der Bewertung erhebt auch die Revision keine Einwe n- dungen. bb) Gegen die Richtigkeit des mit 7.000 modifizierten E r- tragswertmethode ermittelten Werts des GmbH - Anteils lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht anführen, dass das Umsatzwertverfahren bei zutreffender Anwendung einen deutlich höheren Wert ergäbe. Die Rügen, die die Revision gegen die Ermittl ung des Umsatzwerts erhebt, sind nicht begrü n- det. (1) Das Berufungsgericht ist den Angaben des Sachverständigen g e- folgt, der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag von 129.685,43 u- he nicht auf Abschreibungen, sondern auf real bestehenden Verbindlichkeiten. Das wird durch die Bilanzkennziffern zum 31. Dezember 2002 und zum 31. Dezem ber 2003 bestätigt, in de nen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinst i- tuten in vergleichbarer Höhe ausgewiesen sind. Der von der Revision in Bezug genommene Vortrag der Beklagten betrifft demgegenüber nur die Restanscha f- fungsverbindlichkeit aus dem Erwerb der Praxis, die ihren Angab en zufolge noch in Höhe von anteilig 34.366,91 r- lehens (68.733,82 Dezem - ber 2002, und zwar als eins von insgesamt drei Darlehen. Das Vo r bringen der Beklagten steht de r Plausibilität der gutachtlichen Ausfü h rungen deshalb nicht entg e gen. ( 2 ) Der Einwand, bei Abzug des negativen Substanzwerts und der z u- sätzli chen Berücksichtigung des unbefriedigenden Ertrags beim Umsatzmult i- plikator erfolge eine doppelte Einbeziehung der schlechten Ertragslage , ist nicht gerechtfertigt. Dem negativen Substanzwert liegen, wie bereits dargestellt, nach den getroff e nen Feststellungen reale Verbindlichkeiten zugrunde, die den im 61 62 63 - 27 - Fall einer Veräußerung erzielbaren Erlös entsprechend reduzi eren. Den U m- satzmultipl i kator von 80 % hat der Sachverständige C. dagegen im Hinblick auf die ungünstige Ertragslage der GmbH sowie die insgesamt stagnierende U m- satzentwicklung für angemessen gehalten. Gegen die Einbeziehung dieser u n- terschiedlichen B e wert ungskriterien ist rechtlich nichts zu erinnern. (3) Damit differieren die Ergebnisse der beiden Bewertungsmethoden aber nicht wesentlich. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne weitere Fes t- stellungen seiner Entscheidung den nach der modifizierten Er tragswertmeth o de ermittelten Wert zugru n de legen. 64 - 28 - IV. Da nach steht dem Kläger kein Anspruch auf Zugewinnausgleich zu, da er unter Berücksichtigung der nicht mehr im Streit befindlichen Positionen des jeweiligen Endvermögens der Parteien einen höheren Zugewinn erzielt hat als die Beklagte. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: AG Witten, Entscheidung vom 06.06.2007 - 4 F 244/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.10.2008 - II - 10 U F 162/07 - 65
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