BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 185/10 vom 21. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 21. Dezember 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Hamm vom 19. April 2010 wird als unzul344ssig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be-schwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO, 247 544 ZPO). Der Wert des Klageantrages zu 1. auf Freistellung von allen Anspr374chen aus dem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen 334bertragung des Fondsanteils entspricht dem Betrag des Fi-nanzierungsdarlehens in H366he von 17.895,21 200. Der Wert des Klageantrages zu 2. auf Feststellung eines weiteren Verm366-gensschadens ist mit 10% dieses Betrages, also mit 1.789,52 200 zu bemessen. Der Feststellung des Annahmeverzuges (Klage-antrag zu 3.) kommt im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu. Dasselbe gilt f374r die mit dem Klageantrag zu 4. begehrte Herausgabe der als Kreditsi-cherheit abgetretenen Lebensversicherung (Senat, Beschluss vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, juris). Auch die mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemachten vorgerichtlichen Anwalts-kosten sind nicht zu ber374cksichtigen (247 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO), - 3 - so dass die Beschwer der Kl344gerin insgesamt nur 19.684,73 200 betr344gt. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 19.684,73 200. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 07.05.2009 - 6 O 113/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.04.2010 - I-31 U 79/09 -
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