BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 186/00 vom 20. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 20. November 2001 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2000 wird nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 112.500 DM festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Die gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Gemeinschuldnerin habe eine weitergehende Kreditzusage als diejenige vom 27. Dezember 1995 nicht abgegeben, gerichteten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO). Aufklärungspflichten gegenüber dem Beklagten wurden nicht verletzt. Wenn Verkäufer und Käufer den Kaufpreis - 3 - nach den Chancen einer wirtschaftlichen Verwertung des Kaufobjekts beme s - sen, braucht eine Bank, welche den Kauf finanziert, denjenigen, der sich in Kenntnis dieser Überlegungen fr den Kredit verbrgt, nicht darauf aufmer k - sam zu machen, daß das Kaufobjekt frher niedriger geschtzt worden ist. E t - waige Liquidittsschwierigkeiten der Gemeinschuldnerin haben die Recht s - stellung des Beklagten nicht berhrt, weil die Gemeinschuldnerin den verspr o - chenen Kredit in voller Höhe ausgereicht hat. Daß Zahlungsverzögerungen zur Insolvenz der Hauptschuldnerin gefhrt htten, ist nicht dargetan. Die Gemei n - schuldnerin schuldete auch keine Aufklrung ber die Schwierigkeit, ohne z u - stzliche Sicherheiten weitere Finanzierungsmittel zu erhalten. Denn der B e - klagte war sich im Klaren darber, daß unter Zugrundelegung der Finanzie- - 4 - rungszusage der Gemeinschuldnerin vom 27. Dezember 1995 eine Deckung s - lcke bestand. Kreft Kirchhof F i - scher Ganter Kayser
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