BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZR 186/00 vom16. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Fuchs und dieRichterin Dr. Vézinabeschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats desSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. Mai 2000wird nicht angenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 186.398 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hatim Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in derAuslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -BVerfGE 54, 277).Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht hinreichenddargelegt, daß die T. anstelle der E. auf Vermieterseite indie Mietverträge mit den Betreibergesellschaften eingetreten sei und auf dieseWeise die Mietzinsansprüche erworben habe, beruht im wesentlichen auf einertatrichterlichen Würdigung und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. DieKlägerin hat für eine entsprechende Abtretung die Zeugen Dr. O , - 3 -S. , R. und B. benannt, die in einem der Parallelverfahren ver-nommen worden sind. Die entsprechenden Vernehmungsprotokolle hat sie inerster Instanz vorgelegt und sich mit einer Verwertung ausdrücklich einverstan-den erklärt. In der Berufungsinstanz hat sie zwar diese Zeugen - wie die Revisi-on zu Recht geltend macht - erneut benannt, hat aber nicht vorgetragen, daßdie Zeugen mehr bestätigen könnten, als sie in dem Parallelverfahren ausge-sagt haben. Sie hat im Gegenteil ausgeführt, Ausgangspunkt zur Beurteilungder Frage, ob Mietverhältnisse zwischen der T und der Beklagten bestandenhätten, müsse dasjenige sein, was diese Zeugen bereits in der vor dem Ober-landesgericht Hamm durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt hätten. DerInhalt der vorgelegten Vernehmungsprotokolle ist somit als der Parteivortragder Klägerin zu diesem Problemkreis anzusehen. Die Revision rügt zu Unrecht,daß das Berufungsgericht die Zeugen nicht selbst vernommen hat. Der in dasWissen der Zeugen gestellte Sachverhalt reicht nicht aus, um anzunehmen,daß Mietzinsansprüche der T. gegen die Beklagte bestehen.Dem steht nicht entgegen, daß in einer Parallelsache, in der im wesentli-chen dieselbe Streitfrage zu klären war, ein anderes Oberlandesgericht in einer - 4 -ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise aufgrund einer an-deren tatrichterlichen Würdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen ist(vgl. Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1999 - XII ZR 199/97 -).HahneGerberSprickFuchsVézina
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