BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 186/03 Verk374ndet am: 19. Februar 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. August 2003 verk374nde-te Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 1. Oktober 1991 unter Inan-spruchnahme der Priorit344t der US-Patentanmeldungen 592 572 und 712 203 vom 5. Oktober 1990 und 7. Juni 1991 angemeldeten europ344ischen Patents 0 677 379 1 - 3 - (Streitpatent), das unter anderem mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesre-publik Deutschland erteilt worden ist. Das in englischer Sprache ver366ffentlichte Streitpatent betrifft eine Maschine zum Herstellen von Polsterabschnitten aus bahn-f366rmigem Material und umfasst 19 Patentanspr374che. Patentanspruch 1 lautet: "1. An apparatus for converting sheet-like stock material into cut sections of dunnage, said machine comprising: a) A frame (36) including an end plate (46) having an outlet open-ing (48); b) a forming assembly (52), mounted to the frame (36), for forming a continuous strip of dunnage (30) which travels through the outlet opening (48) in the end plate (46); c) a stock supply assembly (50), located upstream of the forming assembly (52) which supplies the sheet-like stock material to the forming assembly (52); d) a pulling/connecting assembly (54), mounted to the frame (36), which pulls the sheet-like stock material (22) from the stock supply assembly (50); e) a motor (55), which powers the pulling/connecting assembly (54); and f) a cutting assembly (56; 56'), mounted to the frame (36), which cuts the continuous strip of dunnage into cut sections of a de-sired length, wherein said cutting assembly (56; 56') includes: f1) cutting means (162, 289) movably mounted to a downstream side of the end plate (46) adjacent to the outlet opening (48) to cut the continuous strip of dunnage as it travels therethrough, - 4 - f2) motor means (57, 196) including a motor (57) mounted to the frame (36) upstream of the end plate (46), said motor means (57, 196) being, through an opening in the end plate (46) opera-tively connected with said cutting means to transfer rotational motion from the motor (57) to the cutting means (162, 289); wherein g) the pulling/connecting assembly motor (55) and the cutting as-sembly motor (57) are positioned at substantially the same level as the forming assembly (52) and on respective sides thereof." 2 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht urspr374nglich offenbart, dar374ber hinaus sei er im Hinblick auf die US-Patentschriften 4 699 609, 3 465 632 und 2 786 399 nicht patentf344hig. Die Kl344gerin hat beantragt, 3 das europ344ische Patent 0 677 379 mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagte hat beantragt, 4 die Klage abzuweisen. Hilfsweise hat sie das Streitpatent nach Ma337gabe der in der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Bundespatentgericht 374berreichten Fassung der Patentanspr374che verteidigt, weiter hilfsweise im Umfang der urspr374nglichen Unteranspr374che. 5 - 5 - Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. 6 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie beantragt, 7 das Urteil des Bundespatentgerichts vom 19. August 2003 abzu344ndern und die Nichtigkeitsklage abzuweisen. 8 Sie verteidigt das Streitpatent hilfsweise in der in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat zu Protokoll gegebenen Fassung. 9 Die Kl344gerin beantragt, die Berufung zur374ckzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich erg344nzend zu ihrem bisherigen Vorbringen auf die US-Patentschriften 2 882 802, 3 603 216, 3 509 797, 3 613 522, 3 799 039, 4 026 198, 4 181 070, die deutsche Offenlegungsschrift 29 16 518 und Dubbels Taschenbuch f374r den Maschinenbau, 2. Band, 1953, Sei-te 666. 10 Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. H. P. , , vom 19. September 2006 eingeholt, das der Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und er-g344nzt hat. 11 - 6 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung hat Erfolg. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist patentf344hig. 12 13 I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Maschine, die dazu dient, bahnf366rmiges Aus-gangsmaterial, beispielsweise mehrlagiges Papier, in Abschnitte eines Polsterpro-dukts mit relativ geringer Dichte umzuwandeln, die als Schutzverpackungsmaterial verwendet werden k366nnen und Kunststoffteilchen aus Gr374nden des Umweltschutzes ersetzen sollen. Maschinen, mit denen solche Polsterk366rper hergestellt werden, wa-ren nach der Beschreibung am Priorit344tstag des Streitpatents in zahlreichen Ausf374h-rungsformen bekannt (Beschreibung Spalte 2, Zeilen 7 - 17) und wiesen eine H366he von ca. 42 Zoll (ca. 107 cm), eine Breite von 36 Zoll (ca. 91 cm) und eine L344nge von 67 Zoll (ca. 170 cm; Beschreibung Spalte 2, Zeilen 18 - 26) sowie verschiedene Ar-ten von Schneidvorrichtungen auf. Das Streitpatent nennt Maschinen mit manuellen Schneidvorrichtungen, mit hydraulisch mittels Kolbenmotoreinheiten angetriebenen Schneidvorrichtungen, bei denen die Motoreinheit auf einer stromabw344rts der durch die Maschine laufenden Papierbahn gelegenen Seite der Endwand angebracht ist, sowie mit Elektromagneten bet344tigte Schneidvorrichtungen, bei denen der Elektro-magnet auf der stromaufw344rts der durch die Maschine laufenden Papierbahn gele-genen Seite der R374ckwand der Maschine angebracht ist und ein Schneidmittel bet344-tigt, das mit der stromabw344rts gelegenen Seite der R374ckwand schwenkbar verbun-den ist (Beschreibung Spalte 2, Zeilen 27 - 54). An allen diesen Maschinen kritisiert das Streitpatent, es fehle in der Ver-packungsindustrie eine Maschine, die zwar das gleiche Ausgangsmaterial wie die bekannten Maschinen verwende, jedoch die notwendige Flexibilit344t aufweise, ver- 14 - 7 - schiedenen Verpackungsformen Rechnung zu tragen (Spalte 2, Zeile 55 - Spalte 3, Zeile 13). 2. Zur L366sung dieses Problems ist nach Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zur Umarbeitung von bahnf366rmigem Ausgangsmaterial zu geschnittenen Polsterab-schnitten mit folgenden Vorrichtungsteilen auszubilden: 15 a) mit einem Rahmen, der eine Endplatte mit einer Auslass366ffnung enth344lt; b) mit einer an dem Rahmen angebrachten Formvorrichtung zum For-men eines Endlospolsterstreifens, der durch die Auslass366ffnung in der Endplatte l344uft; c) mit einer sich stromaufw344rts der Formvorrichtung befindenden Ver-sorgungseinrichtung, die der Formvorrichtung das bahnf366rmige Ausgangsmaterial zuf374hrt; d) mit einer an dem Rahmen angebrachten Zieh-/Verbindungs-vorrichtung, die das bahnf366rmige Ausgangsmaterial von der Ver-sorgungsvorrichtung zieht; e) mit einem Motor, der die Zieh-/Verbindungsvorrichtung antreibt, und f) einer an dem Rahmen angebrachten Schneidvorrichtung, die den Endlospolsterstreifen in Abschnitte mit einer gew374nschten L344nge schneidet, wobei die Schneidvorrichtung folgendes enth344lt: f1) ein Schneidmittel, das an einer stromabw344rts gelegenen Seite der Endplatte neben der Auslass366ffnung beweglich angebracht ist, um den Endlospolsterstreifen bei seinem Durchlauf zu schneiden, f2) ein einen Motor enthaltendes Motormittel, das stromaufw344rts der Endlosplatte an dem Rahmen angebracht ist, wobei das Motormit- - 8 - tel durch eine 326ffnung der Endlosplatte mit dem Schneidmittel wirkverbunden ist, so dass eine Drehbewegung von dem Motor auf das Schneidmittel 374bertragen wird, wobei g) der Zieh-/Verbindungsvorrichtungsmotor und der Schneidvorrich-tungsmotor auf im wesentlichen der gleichen H366he wie die Form-vorrichtung und auf ihren jeweiligen Seiten positioniert sind. 16 Mit einer solchen Ausgestaltung wird der Beschreibung zufolge eine kompakte Bauform der Maschine erreicht, die ausrichtungsm344337ig flexibel ist ("orientational fle-xibility" aufweist). Als von besonderer Bedeutung hierf374r nennt das Streitpatent die Komponenten der Scheidvorrichtung und ihre Anordnung (Spalte 3, Zeilen 14 - 28). Als erreichbare Abmessungen der Maschine nennt die Beschreibung beispielhaft ei-ne L344nge von ca. 1,41 m, eine Breite von ca. 0,6 m und eine H366he von ca. 0,30 m (Spalte 4 - 7). Ab Spalte 16, Zeile 27 (deutsche 334bersetzung ab Seite 28, Zeile 22), wird beschrieben, wie die Umformvorrichtung als modulartiges Bauteil an Gest344ngen oder dergleichen so positioniert werden kann, dass das Verpackungssystem ver-schiedenen Einbausituationen angepasst und die Umformvorrichtung insbesondere vertikal ausgerichtet werden kann. Daraus ist zu ersehen, dass das Streitpatent unter "ausrichtungsm344337iger Flexibilit344t" ("orientational flexibility") versteht, dass die Vor-richtung ohne weitere Eingriffe in ihre Bauform tauglich ist, die von ihr verarbeiteten Papierbahnen sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Laufrichtung des Papiers oder in einem Winkel dazwischen durch die Maschine hindurchzubef366rdern, dabei umzuformen und die erzeugten Polsterabschnitte direkt an der Stelle zur Verf374gung zu stellen, an der diese zur Polsterung eines Gegenstandes in seiner Verpackung ben366tigt werden, indem die Vorrichtung an der gew374nschten Stelle und in der ge-w374nschten Ausrichtung in Verpackungssysteme in der Art eines modulf366rmigen Bau-teils integriert werden kann. - 9 - Dies wird nach Patentanspruch 1 erreicht, indem nicht nur der Motor f374r die Zieh-/Verbindungsvorrichtung, sondern auch der Motor f374r die Schneidvorrichtung in-nerhalb des Rahmens der Umformvorrichtung angeordnet wird, n344mlich im wesentli-chen auf der gleichen H366he wie die Formvorrichtung und auf ihren jeweiligen Seiten (Merkmal g), wobei die Schneidvorrichtung durch einen Motor angetrieben wird, der eine Drehbewegung von dem Motor auf das Schneidmittel 374bertr344gt (Merkmal f2). Auf diese Weise wird daf374r gesorgt, dass sich alle Teile der Umformvorrichtung bis auf die Papierrollen und deren Halterungen sowie die Schneidvorrichtung innerhalb des Rahmens der Umformvorrichtung befinden, die Motoren an der Stelle positioniert sind, an der durch die Trichterform der Formvorrichtung, die durch das notwendige Einrollen der Papierbahnen bedingt ist, Raum f374r die Montage von Antriebsmitteln zur Verf374gung steht, wodurch Raum gespart wird, so dass die Umformvorrichtung f374r ihren Zweck, ausrichtungsm344337ig flexibel eingesetzt zu werden, eine kompakte Bau-form erh344lt. Gleichzeitig wird durch die Wirkverbindung des Motormittels mit der Schneidvorrichtung durch eine 326ffnung der Endplatte und die dadurch bedingte Aus-richtung des Motors, wie dies aus Figur 3 des Streitpatents ersichtlich ist, die nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen die f374r das fachm344nnische Verst344ndnis naheliegende Ausf374hrungsform der Erfindung zeigt, sichergestellt, dass die Wirkverbindung zwischen Motor und Schneidvorrichtung in jeder Ausrichtung, in der die Maschine in einem Verpackungssystem positioniert wird, einwandfrei arbeitet. 17 II. Der Nichtigkeitsgrund des Art. 138 Abs. 1 Buchstabe c EP334 liegt entgegen der Auffassung der Kl344gerin nicht vor. Soweit diese meint, das Merkmal der 334bertra-gung einer Drehbewegung von dem Motor auf das Schneidemittel sei in den ur-spr374nglichen Unterlagen nicht offenbart, verkennt sie, dass in den urspr374nglichen Un-terlagen (WO 92/05948) Seite 13, Zeilen 22 - 38, im Einzelnen beschrieben wird, wie die Drehbewegung des Motors (Fig. 3, Bezugszeichen 57) 374ber die Welle (Fig. 3, Bezugszeichen 196) auf die Scheibe (Fig. 4, Bezugszeichen 194) 374bertragen wird, 18 - 10 - so dass die Schneidvorrichtung 374ber den an einem tangentialen Teil der Scheibe an-geordneten Arm (Fig. 4, Bezugszeichen 192) angetrieben wird. III. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist neu (Art. 54 EP334), da er von keiner der Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik in der Gesamtheit seiner Merkmale vorweggenommen ist. Gegenteiliges macht auch die Kl344gerin nicht gel-tend. Der Senat kann nach dem Ergebnis der m374ndlichen Verhandlung auch nicht feststellen, dass dieser Gegenstand dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war (Art. 56 EP334). 19 20 1. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige dargelegt hat, sind auf dem Gebiet des Streitpatents in Gro337unternehmen Fachleute mit der Entwicklung von Maschinen der hier fraglichen Art befasst, die eine Ausbildung zum Ingenieur auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder der Verfahrenstechnik absolviert haben und 374ber hinrei-chende Berufserfahrung auf dem Gebiet der Herstellung von Verpackungsmaterial und der zu seiner Herstellung erforderlichen Maschinen verf374gen. Typischerweise sind auf diesem Gebiet jedoch mittelst344ndische Unternehmen t344tig, in denen Mitar-beiter mit der Herstellung und Entwicklung derartiger Maschinen befasst werden, die eine Lehre absolviert und danach aufgrund langj344hriger Berufserfahrung in einer me-chanischen Werkstatt oder einem Betrieb entsprechende Kenntnisse erworben ha-ben, die durch eine auch theoretisch ausgerichtete Ausbildung auf einer Berufsaka-demie erg344nzt werden. Hiervon sind auch die Parteien in der m374ndlichen Verhand-lung vor dem Senat ausgegangen. 2. Technikern dieser Qualifikation war der grunds344tzliche Aufbau einer Ma-schine zur Umwandlung von bahnf366rmigen Lagen aus Papier in Endlospolsterstreifen und deren Teilung in einzelne Abschnitte, die f374r Verpackungszwecke verwendet werden k366nnen, aus dem Stand der Technik bekannt. 21 - 11 - a) Schon in der US-Patentschrift 2 786 399, die eine Maschine zum Umformen von bahnf366rmigem Papier in Papierpellets f374r Maschinen366lfilter betrifft, wird der grunds344tzliche Aufbau einer Papierumformmaschine nach Art des Streitpatents be-schrieben. Bei der genannten Maschine wird das bahnf366rmige Material von einer Pa-pierrolle (Fig. 1, Bezugszeichen 11) abgezogen (Merkmal a) und zun344chst einer kon-vergierenden, in etwa trichterf366rmigen Formvorrichtung (Fig. 1, Bezugszeichen 14; Merkmal b) und sodann einer Rollenanordnung (Fig. 1, Bezugszeichen 15; Merkmal d) zugef374hrt. Dabei wird die Papierbahn zun344chst zu einem Strang geformt und so-dann mittels der Rollenanordnung gefaltet und verbunden (Spalte 1, Zeilen 41 - 60 = Beschreibung deutsche 334bersetzung Seite 2, Abs. 2 und 3). Stromabw344rts befindet sich am Ende der Maschine eine Auslass366ffnung (Merkmal a) in Form eines Rohres, durch das der gefaltete Papierstang einer Schneidvorrichtung (Merkmal f, f1) zuge-f374hrt wird, die den gefalteten Papierstang in Pellets der gew374nschten Gr366337e schnei-det. Die Maschine verf374gt 374ber zwei Motoren, von denen einer (Fig. 1, Bezugszei-chen 29) etwa mittig der Rollenanordnung angeordnet ist und diese antreibt, wodurch die Papierbahn von der Vorratsrolle abgezogen und durch die Maschine transportiert wird (Merkmale d, g teilweise). Der zweite Motor (Fig. 1, Bezugszeichen 40) ist stromaufw344rts des Maschinenendes angeordnet und treibt das Schneidwerkzeug an, durch welches der gefaltete Papierstang nach Austritt aus der Auslass366ffnung ge-schnitten wird (Merkmal g teilweise). Alle Teile der Vorrichtung werden auf einen Rahmen montiert, der fragmentarisch in Figur 1 bei Bezugszeichen 17 angedeutet ist. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents unterscheidet sich al-lerdings dadurch von der aus Fig. 1 der US-Patentschrift 2 786 399 bekannten Ma-schine, dass dort nicht wie nach der Lehre des Streitpatents sowohl der Motor f374r den Transport der Papierbahn und als auch der Motor zum Antrieb der Schneidvor-richtung auf im wesentlichen der gleichen H366he wie die Formvorrichtung und auf je-weiligen Seiten davon positioniert sind (Merkmal g). 22 - 12 - Die US-Patentschrift 3 509 797 zeigt eine weitere derartige Maschine, bei der die Papierbahnen sowohl horizontal (Fig. 17) als auch vertikal durch die Umformma-schine gef374hrt werden k366nnen (Fig. 1, 2, 5), bei der Maschine nach der US-Patentschrift 3 613 522 wird die Schneidvorrichtung manuell bedient und bei der Vor-richtung nach der US-Patentschrift 3 603 216 374ber einen Fu337schalter. Die Vorrich-tungen nach den genannten US-Patentschriften liegen daher vom Gegenstand des Streitpatents weiter entfernt als die Umformvorrichtung nach der US-Patentschrift 2 786 399 und geben demzufolge keine Anregung zur Anordnung der Motoren zum Antrieb der Zieh-/Verbindungsvorrichtung und der Schneidvorrichtung nach der Leh-re des Streitpatents. Alle diese Umformvorrichtungen sind, einmal montiert, in ihrer Arbeitsrichtung festgelegt und daher nicht geeignet, in der Art eines Moduls und in ih-rer Arbeitsrichtung variabel in ein Verpackungssystem integriert zu werden. 23 Auch die eine Papierkn374llvorrichtung betreffende US-Patentschrift 2 882 802 beschreibt eine Vorrichtung der beschriebenen Art. Bei ihr ist der Motor f374r die Zieh-/Verbindungsvorrichtung zwar unter der konvergierenden trichterf366rmigen Formvorrichtung angeordnet. Diese Vorrichtung unterscheidet sich aber dadurch vom Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents, dass nach dessen Lehre auch der Motor f374r die Schneidvorrichtung auf im wesentlichen der gleichen H366he wie die Formvorrichtung und der Motor f374r die Schneidvorrichtung und die Zieh-/Ver-bindungsvorrichtung auf jeweiligen Seiten der Formvorrichtung positioniert sind (Merkmal g), w344hrend die Schneidvorrichtung nach der US-Patentschrift 2 882 802 von Elektromagneten bet344tigt wird, die unterhalb der Schneidvorrichtung und damit stromabw344rts der Endplatte des Maschinenrahmens angeordnet sind (Fig. 2, Be-zugszeichen 26). 24 - 13 - Aus den genannten Schriften und ihrer Zusammenschau ist weiter ersichtlich, dass mit der Anordnung des Antriebsmotors zum Transport des Papiers unter der Formvorrichtung Raum gespart und eine kompakte Bauweise der Maschine erreicht werden kann. 25 b) Allen diesen aus dem Stand der Technik bekannten Papierumformungsma-schinen ist jedoch gemeinsam, dass sie konstruktiv auf den Einsatzort, an dem sie aufgestellt werden, ausgelegt sind, also ausrichtungsm344337ig im Sinne des Streitpa-tents unflexibel sind. Zwar wird bereits in der US-Patentschrift 4 026 198 das Prob-lem eines zu gro337en Raumbedarfs angesprochen und ein in gewisser Weise "flexib-ler" Einsatz einer Umformmaschine erwogen, indem diese - wie in den Fig. 16 - 18 dargestellt - zum Zwecke der Raumersparnis um 90 Grad verschwenkt aufgestellt wird. Diese Maschine ist in der Ausf374hrungsform, bei der die Papierbahn nicht hori-zontal, sondern vertikal durch die Maschine gef374hrt wird (Ausf374hrungsbeispiel Fig. 17, 18), ebenso wie im Falle der die Papierbahnen vertikal verarbeitenden Ma-schinen nach der US-Patentschrift 3 509 797 (Ausf374hrungsform nach Fig. 1, 2, 5) je-doch konstruktiv auf die jeweilige Verarbeitungsrichtung festgelegt. Weder aus den Figuren noch aus den Beschreibungen ist zu entnehmen, wie die f374r die Papierum-formung und die Herstellung der Posterabschnitte erforderlichen Antriebsmittel aus-gelegt und positioniert sein m374ssen, damit die Maschine an beliebigen Stellen eines Verpackungssystems in der an dieser Stelle erforderlichen Ausrichtung zum Einsatz gebracht werden k366nnen. 26 Die 374brigen in das Verfahren eingef374hrten Druckschriften liegen vom Gegen-stand der Erfindung weiter ab als der bereits er366rterte Stand der Technik und geben keine Anregungen, wie eine Umformmaschine der hier fraglichen Art f374r einen flexib-len Einsatz in Verpackungssystemen konstruktiv auszulegen ist. 27 - 14 - Demzufolge ist aus dem Stand der Technik zwar zu ersehen, dass durch un-terschiedliche Anordnung der Antriebsmittel einer Papierumformmaschine eine mehr oder weniger kompakte Bauweise erreicht werden kann, die auch zu einer Raumer-sparnis f374hren kann, wenn eine Maschine nachgefragt wird, die in beengter Umge-bung aufgestellt werden muss. Alle im Stand der Technik am Priorit344tstag bekannten Maschinen waren jedoch auf die Arbeitsweise in einer durch ihre Konstruktion vorge-gebenen Ausrichtung an einem bestimmten Aufstellungsort festgelegt. Eine Bauwei-se, deren konstruktive Mittel in den Merkmalen f2 und g des Streitpatents niederge-legt sind und die daf374r sorgt, dass die Papierumformeinrichtung ohne Eingriffe in die Anordnung ihrer Komponenten in jeder gew374nschten Ausrichtung in einem Ver-packungssystem zum Einsatz kommen kann, war dem Stand der Technik unbekannt. Aus ihm sind Anregungen zu einer Gesamtkombination, wie sie mit Patentanspruch 1 unter Schutz gestellt ist, nicht zu entnehmen. Die patentgem344337e Bauform, bei der al-le Antriebsaggregate, insbesondere auch das Antriebsaggregat f374r die Schneidein-richtung, in den Raum innerhalb des Rahmens verlegt und so positioniert sind, dass die montierte Umformmaschine ohne R374cksicht auf die Laufrichtung der Papierbahn nicht auf eine bestimmte Arbeitsrichtung festgelegt ist, sondern je nach den Erforder-nissen des Verpackungssystems, in dem die Umformeinrichtung eingesetzt werden soll, nach der konkreten Einsatzart vertikal, horizontal oder einer sonst gew374nschten Arbeitsrichtung ausgerichtet werden kann, ist im Stand der Technik ohne Vorbild. An-regungen, in dieser Richtung zu arbeiten, sind nicht ersichtlich. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist daher als auf erfinderischer T344tigkeit beruhend zu werten (Art. 56 EP334). 28 Mit Patentanspruch 1 haben auch die 374brigen Patenanspr374che Bestand. 29 - 15 - IV. Auf die Berufung ist das angefochtene Urteil daher abzu344ndern und die Klage mit der Kostenfolge aus 247 121 Abs. 2 PatG, 247 91 ZPO abzuweisen. 30 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.08.2003 - 1 Ni 7/02 (EU) -
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