BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 186/06 vom 9. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 59.573,89 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat sowohl den Klaganspruch als auch die Widerklageforderung mit einer auf den besonders gelagerten Einzelfall zugeschnittenen Begr374ndung beschieden. Das - im 334brigen auch ergebnisrich-tige - Urteil gibt dem Senat keine Veranlassung, zu 247 193 StGB oder zu 247 82 KO (247 60 InsO) weitere Rechtsgrunds344tze zu entwickeln. 1 - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 2 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.09.2005 - 2/4 O 52/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.08.2006 - 3 U 218/05 -
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