BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 186/07 Verk374ndet am: 20. November 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 1000 Die Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrages, der danach abgeschlossen wird, kann - sofern damit eine auf ein Rechtsverh344ltnis bezogene Unsicher-heit beseitigt wird - eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags im Sinne der Nr. 1000 RVG VV bedeuten. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 186/07 - LG Stade AG Tostedt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Rich-ter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 26. September 2007 aufgehoben. Auf die Berufung der Kl344gerin wird das Urteil des Amtsgerichts Tostedt vom 7. Februar 2007 im Kostenausspruch aufgehoben und im 334brigen dahin ge344ndert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kl344gerin 3.141,28 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozent-punkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2005 zu zahlen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist eine aus zwei Rechtsanw344ltinnen bestehende Gesell-schaft b374rgerlichen Rechts. Die Beklagte hat die Gesellschafterin W. in den Kanzleir344umen aufgesucht, um sich wegen einer Trennungsvereinbarung beraten zu lassen, die am n344chsten Tag beurkundet werden sollte. Das Man-datsverh344ltnis wurde zwischen der Kl344gerin und der Beklagten begr374ndet. Auf- 1 - 3 - grund des erteilten Auftrags entwarf die Anw344ltin einen Ehe- und Scheidungs-folgenvertrag. Diesen holte die Beklagte am n344chsten Tag ab, worauf der Ver-trag zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann ohne weitere Ab344nderung notariell beurkundet wurde. In diesem Vertrag haben die Beklagte und ihr Ehe-mann unter anderem wechselseitig auf etwaige Anspr374che auf Zugewinnaus-gleich oder sonstige Verm366gensauseinandersetzung und auf Zahlung nachehe-lichen Unterhalts verzichtet. Als Gegenstandswert wurden 100.000 200 in Ansatz gebracht. Mit Kostennote vom 17. November 2005 machte die Kl344gerin eine 1,3 Gesch344ftsgeb374hr sowie eine 1,5 Einigungsgeb374hr gegen374ber der Beklagten geltend und bezifferte ihren Honoraranspruch auf 4.420,99 200 einschlie337lich Post- und Telekommunikationsgeb374hren und Mehrwertsteuer. Hierauf zahlte die Beklagte 1.279,71 200. Den Restbetrag macht die Kl344gerin gerichtlich geltend. Das Amtsgericht hat ihr auf die Gesch344ftsgeb374hr noch 785,32 200 zugesprochen und die auf die Einigungsgeb374hr gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beru-fung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klageantrag im vorgenannten Umfang weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, eine Einigungsgeb374hr gem344337 Nr. 1000 VV RVG stehe der Kl344gerin nicht zu. Diese Geb374hr setze die Mitwir-kung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch welchen der Streit oder die Ungewissheit der Parteien 374ber ein Rechtsverh344ltnis beseitigt werde. Hieran fehle es. Die Kl344gerin habe mit der Fertigung des Entwurfs nur bei der Gestal-tung eines Vertrages mitgewirkt. Diese T344tigkeit sei in Vorbemerkung 2.3 vor Nr. 2300 VV RVG ausdr374cklich erw344hnt. Eine Einigungsgeb374hr w344re nur ange-fallen, wenn es 374ber den Vertragsentwurf im Nachhinein zwischen den Ehegat-ten Streit gegeben und die Kl344gerin an dessen Beilegung mitgewirkt h344tte. 4 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kl344gerin stehe die Einigungsge-b374hr nach Nr. 1000 VV RVG nicht zu. 5 1. Gem344337 Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG entsteht die Einigungsgeb374hr als zus344tzliche Geb374hr f374r die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien 374ber ein Rechtsverh344ltnis be-seitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschr344nkt sich ausschlie337lich auf ein An-erkenntnis oder einen Verzicht. 6 a) Die Einigungsgeb374hr soll die fr374here Vergleichsgeb374hr des 247 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. W344hrend die Vergleichs-geb374hr des 247 23 BRAGO durch Verweisung auf 247 779 BGB ein gegenseitiges 7 - 5 - Nachgeben vorausgesetzt hat, soll die Einigungsgeb374hr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren. Durch den Wegfall der Vor-aussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Ver-gangenheit h344ufige Streit dar374ber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kos-tenrechts, BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und 204). Unter der Geltung des Rechts-anwaltsverg374tungsgesetzes kommt es deswegen nicht mehr auf einen Ver-gleich im Sinne von 247 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, MDR 2007, 492, Beschl. v. 17. September 2008 - IV ZB 17/08 Rn. 7, z.V.b. ). Durch die zus344tzliche Geb374hr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erh366hte Verantwor-tung des beteiligten Rechtsanwalts verg374tet werden, durch die zudem die Be-lastung der Gerichte gemindert wird (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, aaO). b) Nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 VV RVG reicht allerdings die blo337e Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis f374r die Entstehung der Einigungsgeb374hr nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 28. M344rz 2006 - VIII ZB 29/05 , MDR 2006, 1375; Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, aaO). Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Abschluss eines sich wechselseitig auf ein Anerkenntnis und einen Verzicht beschr344nkenden Vertrags grunds344tzlich eine Einigungsgeb374hr nicht entsteht. Selbst ein Vergleich, in welchem der Schuldner den Ausgleich eines Teils der vom Gl344ubiger geltend gemachten Forderung zusagt und der Gl344ubiger den weitergehenden Anspruch fallen l344sst, ist nichts anderes als eine Kombination von Anerkenntnis und Verzicht. Die Einigungsgeb374hr gelangt daher nur dann nicht zur Entstehung, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag aus- 8 - 6 - schlie337lich das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gl344ubigers auf den gesamten Anspruch zum Inhalt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 28. M344rz 2006 - VIII ZB 29/05, aaO; Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, aaO). Vorliegend handelt es sich um wechselseitige Verzichtserkl344rungen der Vertragsparteien auf Zugewinnausgleich und nacheheliche Unterhaltsanspr374-che, so dass der Ausnahmetatbestand des zweiten Halbsatzes des Abs. 1 der Nr. 1000 VV RVG nicht eingreift. Bei einem gegenseitigen Verzicht auf Unter-halt liegt eine Einigung vor. Dies gilt selbst dann, wenn vorher nicht gegenseiti-ge Unterhaltsanspr374che geltend gemacht wurden, weil jedenfalls, was die zu-k374nftigen Anspr374che angeht, eine Ungewissheit 374ber ein Rechtsverh344ltnis im Sinne der Nr. 1000 VV RVG beseitigt wird. (OLG Koblenz NJW 2006, 850 f; OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2007, 843; M374ller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV 1000 Rn. 182 f). 9 Dass im vorliegenden Fall eine Ungewissheit bestanden hat, die durch die T344tigkeit der Kl344gerin beseitigt wurde, wird durch den unstreitigen Umstand belegt, dass die Beklagte sich an die Kl344gerin gewandt hat, weil sie bef374rchtete, von der Gegenseite "374ber den Tisch gezogen zu werden". 10 c) Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum bedeutet Mitwirkung im Sinne der Nr. 1000 VV RVG, dass der Anwalt eine auf das Zu-standekommen der Einigung gerichtete T344tigkeit vornimmt und diese sich mit-urs344chlich auf den Vertragsabschluss auswirkt. Es gen374gt hierf374r jede T344tigkeit, die auf den Abschluss der Einigung ausgerichtet ist (OVG Hamburg Rechts-pfleger 2008, 46, 47; AnwK-RVG/N. Schneider, 4. Aufl. VV 1000 Rn. 121; Hk-RVG/Klees, 2. Aufl. Nr. 1000 VV Rn. 33; M374ller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 11 - 7 - aaO Rn. 269; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. Nr. 1000 Rn. 59; R366mermann in Hartung/R366mermann/Schons, RVG, 2. Aufl. Nr. 1000 Rn. 20). Der Entwurf einer Vereinbarung, der von den Parteien im Wesentlichen 374bernommen wird, kann bereits ausreichen (Fraunholz in Riedel/Su337bauer RVG, 9. Aufl. VV Teil 1 Rn. 9). Die schriftliche Niederlegung einer bereits bestehenden, vollst344ndigen Willens374bereinstimmung w374rde dagegen nicht gen374gen. d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird hier die Ausarbei-tung des gegenseitigen Verzichtsvertrages nicht ausschlie337end durch die Ge-sch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG abgegolten. In der Vorbemerkung 2.3. zu Nr. 2300 VV RVG wird zwar als T344tigkeitsbeispiel angef374hrt, dass die Ge-sch344ftsgeb374hr auch f374r die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages ent-stehen kann. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine abschlie337ende Rege-lung. Die Einigungsgeb374hr der Nr. 1000 VV RVG ist eine Zusatzgeb374hr, die zu-s344tzlich zu einer T344tigkeitsgeb374hr, wie vorliegend die Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG, anfallen kann (M374ller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, aaO Rn. 4; Madert in Gerold/Schmidt, RVG, aaO Rn. 38). Wer als Anwalt an der Gestaltung eines Vertrages mitwirkt, der unmittelbar zu einer Einigung der Ver-tragsparteien f374hrt, verdient sowohl die T344tigkeitsgeb374hr der Nr. 2300 VV RVG als auch die auf einen Erfolg ausgerichtete Zusatzgeb374hr der Nr. 1000 VV RVG. 12 2. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). Vielmehr sind auch die 374brigen Voraussetzungen der geltend ge-machten Einigungsgeb374hr aus Nr. 1000 VV RVG erf374llt. 13 Die auf die Herbeif374hrung der Einigung gerichtete T344tigkeit der Kl344gerin war miturs344chlich f374r den Abschluss des notariell beurkundeten Vertrags zwi- 14 - 8 - schen der Beklagten und deren Ehemann. Es ist nicht erforderlich, dass es sich hierbei um die ausschlaggebende Ursache handelt. Es gen374gt, dass der Anwalt nur in irgendeiner nicht v366llig unbedeutenden Weise kausal t344tig geworden ist (vgl. OLG Frankfurt JurB374ro 1983, 573, 576; M374ller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, aaO Rn. 297). Dies kann bei der Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs, der einen Tag sp344ter von den vertragsschlie337enden Parteien unver344ndert 374bernommen wird, nicht zweifelhaft sein. III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis 15 - 9 - erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-nat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (247 563 Abs. 3 ZPO). Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Tostedt, Entscheidung vom 07.02.2007 - 18 C 197/06 - LG Stade, Entscheidung vom 26.09.2007 - 2 S 31/07 -
Full & Egal Universal Law Academy