BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 186/08 Verk374ndet am: 17. Juni 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 134 Abs. 1 a) Begleicht der Schuldner die gegen einen insolvenzreifen Dritten gerichtete Forderung des Anfechtungsgegners, stehen werthaltige Au337enst344nde des Dritten der Unentgeltlichkeit der Zuwendung nur entgegen, wenn der Anfech-tungsgegner auf diese trotz der materiellen Insolvenz des Dritten insolvenz-best344ndig h344tte zugreifen k366nnen. b) Die Darlegungs- und Beweislast hierf374r tr344gt der Anfechtungsgegner (Erg344n-zung zu BGH, Urt. v. 19. November 2009 - IX ZR 9/08, ZInsO 2010, 36, 37 f). BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Juni 2010 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. September 2008 aufgeho-ben. Die Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Koblenz vom 8. Juni 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tr344gt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 1. April 2004 er366ffneten Insolvenzver-fahren 374ber das Verm366gen der J. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin war mit der H. GmbH personell und wirt-schaftlich verflochten. Sie 374bernahm deren noch vorhandenes Anlageverm366gen zum 31. Dezember 2002. Im Zeitraum vom 12. Mai bis zum 10. Dezember 2003 zahlte die Schuldnerin auf Steuerverbindlichkeiten der zu dieser Zeit schon zah-lungsunf344higen H. GmbH an das beklagte Land insgesamt 54.725,21 200. 1 - 3 - Der Kl344ger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf R374ckgew344hr der ihm zugeflossenen Betr344ge in Anspruch. Seine Klage hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seinen Anspruch in vollem Um-fang weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, es k366nne unter den konkreten Umst344nden des Einzelfalles nicht festgestellt werden, dass es sich bei den Zah-lungen der Schuldnerin um unentgeltliche und nach 247 134 Abs. 1 InsO anfecht-bare Leistungen gehandelt habe. Zwar sei mit der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofes davon auszugehen, dass es f374r die Annahme der Unentgelt-lichkeit entscheidend darauf ankomme, ob der Empf344nger seinerseits eine Ge-genleistung erbracht habe, wenn - wie hier - eine dritte Person in den Zuwen-dungs- oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet worden sei. Die Gegenleis-tung eines Leistungsempf344ngers, dessen gegen einen Dritten, hier die H. GmbH, gerichtete Forderung bezahlt werde, liege in der Regel darin, dass der Leistungsempf344nger mit der Zahlung die Forderung gegen seinen Schuldner verliere. Sei diese Forderung wertlos, fehle es an einer Gegenleistung. Unge-achtet der vom Landgericht unbeanstandet festgestellten Zahlungsunf344higkeit der H. GmbH k366nne die Wertlosigkeit der Anspr374che des beklagten Lan-des gegen die Gesellschaft aber nicht festgestellt werden. Allein die Zahlungs-unf344higkeit des Schuldners der getilgten Forderung reiche hierf374r nicht aus. Le- 4 - 4 - ge der beklagte Gl344ubiger und Zahlungsempf344nger schl374ssig dar, dass Erfolg versprechende Durchsetzungsm366glichkeiten f374r seine Forderung gleichwohl bestanden h344tten, m374sse der klagende Insolvenzverwalter beweisen, dass die-se tats344chlich nicht bestanden h344tten. Ausweislich ihrer Bilanz zum 31. Dezem-ber 2002 habe die H. GmbH Au337enst344nde von 374ber 193.484,51 200 ge-habt, welche das beklagte Land h344tte pf344nden k366nnen. Da sich dem Vortrag des Kl344gers nicht entnehmen lasse, warum die Schuldner der H. GmbH nicht gezahlt h344tten, k366nne auch nicht von der Uneinbringlichkeit der Steuer-schulden ausgegangen werden. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand. 5 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen im Verh344ltnis zwischen den Prozessparteien die Voraussetzungen f374r eine Anfechtung ge-m344337 247 134 InsO vor. Die Beklagte hat von der Schuldnerin in gl344ubigerbenach-teiligender Weise Zahlungen erhalten, und diese Zahlungen waren unentgeltli-che Leistungen. 6 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Til-gung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempf344ngers wertlos war; dann hat der Zuwendungsempf344nger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung f374r die Zuwendung angesehen werden kann (BGHZ 174, 228, 231 Rn. 8 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, ZIP 2008, 232, 233 Rn. 14; v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, ZInsO 2009, 2241 Rn. 8; v. 19. November 2009 - IX ZR 9/08, ZInsO 2010, 36, 37 Rn. 8; v. 27. April 2010 7 - 5 - - IX ZR 122/09 Rn. 6). Hiervon ist der Senat ohne weiteres ausgegangen, falls 374ber das Verm366gen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunf344higkeit das Insolvenzverfahren er366ffnet oder er zumindest insolvenzreif ist (BGHZ 174, 228, 240 Rn. 38; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957, 959 Rn. 15; v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, WM 2006, 1396, 1397 Rn. 12; v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, ZInsO 2009, 2241 f Rn. 9). Auf die Frage, ob der Leistungsempf344nger im Fall der Er366ffnung des Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Dritten eine auf seine Forderung entfallende Quote erhalten h344t-te, kommt es nicht an. Ist der Dritte zumindest insolvenzreif, kann die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden, weil nunmehr eine gemeinschaftliche Befriedi-gung aller (Insolvenz-)Gl344ubiger in dem daf374r vorgesehenen Verfahren stattzu-finden hat (247 1 Satz 1 InsO). Verschafft ein Leistungsmittler dem Gl344ubiger in dieser Lage eine gesonderte Befriedigung, hat der Gl344ubiger Befriedigung sei-ner gegen den Dritten nicht mehr durchsetzbaren Forderung erlangt, und zwar ohne Gegenleistung (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009 aaO). b) Mit dieser Rechtsprechung ist die Entscheidung des Berufungsge-richts nicht zu vereinbaren. Aufgrund der vom Landgericht unangegriffen fest-gestellten Zahlungsunf344higkeit der H. GmbH zum Zeitpunkt der Zahlun-gen der Schuldnerin, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, h344tte das beklagte Land sich durch Pf344ndung und Einziehung von Au337enst344nden ihrer Schuldnerin nicht mehr befriedigen k366nnen. Um Befriedigung aus den offenen Forderungen ihrer Schuldnerin zu erlangen, konnte das beklagte Land nur noch ein Insolvenzverfahren 374ber deren Verm366gen betreiben. Die offenen Forderun-gen - unterstellt sie waren 374berhaupt durchsetzbar - durften nicht mehr im We-ge der Einzelzwangsvollstreckung verwertet werden. Dies h344tte dem Grundsatz widersprochen, dass bei Insolvenzreife des Schuldners eine gemeinschaftliche Befriedigung in dem daf374r vorgesehenen Verfahren stattzufinden hat. Ob die H. GmbH im Fall der Pf344ndung ihrer Au337enst344nde tats344chlich einen In-solvenzantrag gestellt h344tte und ob die Pf344ndung der Forderungen in diesem Fall nach 247 88 InsO unwirksam gewesen w344re oder ob der Insolvenzverwalter 8 - 6 - der H. GmbH sie h344tte mit Erfolg anfechten k366nnen, ist unerheblich. Ent-scheidend ist, dass sich der Leistungsempf344nger nicht darauf berufen kann, noch Vollstreckungsm366glichkeiten gegen seinen Schuldner gehabt zu haben, obwohl dieser bereits insolvenzreif war und Ma337nahmen der Einzelvollstre-ckung in der Insolvenz keinen Bestand mehr haben konnten. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats grunds344tzlich auch f374r Anspr374che des Dritten gegen den Schuldner, dessen Leistung angefochten ist. Eine Ausnahme ist nur f374r den Einzelfall angenommen worden, dass dem Drit-ten im ma337geblichen Zeitpunkt eine werthaltige Forderung gegen den Schuld-ner zusteht, auf die der Zuwendungsempf344nger im Vollstreckungsweg - anfech-tungsfrei - h344tte zur374ckgreifen k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 2009, aaO S. 37 f Rn. 11 und 14). Im Streitfall kann die Werthaltigkeit der beglichenen Forderung hieraus nicht hergeleitet werden. Der insoweit darlegungs- und be-weisbelastete Beklagte hat nicht einmal behauptet, die Schuldnerin habe sich verpflichtet, als Gegenleistung f374r die 334bernahme des Anlageverm366gens be-stimmte Verbindlichkeiten der H. GmbH, zu denen die ausgeglichenen Steuerschulden geh366rten, zu erf374llen. 9 Die Forderung des beklagten Landes gegen die H. GmbH war deshalb ungeachtet der in der Bilanz zum 31. Dezember 2002 ausgewiesenen Au337enst344nde wertlos. N344herer Darlegungen zur Einbringlichkeit der Forderun-gen bedurfte es nicht. Die Werthaltigkeit der beglichenen Forderung kann nicht damit begr374ndet werden, dass es dem Leistungsempf344nger unter Umst344nden bei Stillhalten des insolvenzreifen Dritten h344tte gelingen k366nnen, sich eine an-fechtbare Befriedigung aus dessen Au337enst344nden zu verschaffen. Auf Fragen der Darlegungs- und Beweislast im Blick auf die Einbringlichkeit der Au337en-st344nde der H. GmbH kommt es entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts nicht an. Die von den Parteien problematisierte Frage, ob der Ge-sch344ftsf374hrer der H. GmbH schon vor 2005 Antrag auf Er366ffnung des In- 10 - 7 - solvenzverfahrens 374ber das Verm366gen seiner seit Anfang 2003 insolvenzreifen Gesellschaft h344tte stellen m374ssen, ist nicht entscheidungserheblich. 2. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als rich-tig dar (vgl. 247 561 ZPO). Soweit die Revisionserwiderung meint, die gem344337 247 129 Abs. 1 InsO f374r jede Insolvenzanfechtung erforderliche objektive Gl344ubi-gerbenachteiligung sei nicht gegeben, weil die H. GmbH zum Jahresende 2002 ihr noch vorhandenes restliches Anlageverm366gen auf die Schuldnerin 374-bertragen habe und dies als Kompensation f374r die sp344tere Befriedigung von Drittgl344ubigern anzusehen sei, steht dies einer Anfechtung nach 247 134 InsO nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 174, 228, 234 ff Rn. 20 bis 22) schlie337t die vereinbarungsgem344337e Verwendung von dem Schuldner zuvor 374bertragenen Teilen des Anlageverm366gens die objektive Gl344u-bigerbenachteiligung nicht aus, selbst wenn der Schuldner diese Mittel bei wirt-schaftlicher Betrachtungsweise einsetzt, um die Verbindlichkeiten des Dritten zu begleichen. Eine Vorteilsausgleichung findet - entgegen der Auffassung der Re-visionserwiderung - nicht statt. 11 III. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverlet-zung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt 12 - 8 - und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent-scheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (247 563 Abs. 3 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 08.06.2007 - 1 O 144/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.09.2008 - 2 U 900/07 -
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