BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 186/10 vom 11. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. November 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. August 2010 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig ver-worfen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.950 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig. Gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO ist 247 544 ZPO bis einschlie337lich 31. Dezember 2011 mit der Ma337gabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zul344ssig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 374bersteigt. Diesen Wert erreicht die Beschwer des Kl344gers nicht. Sie ergibt sich aus seinem erfolglos gebliebenen Berufungsantrag, der auf Zahlung von 5.950 200 gerichtet gewesen ist. Die Nicht-zulassungsbeschwerde ist 374berdies auch deshalb unzul344ssig, weil sie ent- 1 - 3 - gegen 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 28.01.2010 - 3 O 3026/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 17.08.2010 - 14 U 421/10 -
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