BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 186 / 1 1 vom 7. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d en Richter Vill , die Richterin Lohmann , die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 7. Februar 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1 9 . Oktob er 20 1 1 , welche die Widerklagen gegen die Drittwide r- beklagten zu 3, 5 und 6 b etrifft, wird zurückgewiesen. Der Beklagte wird, soweit er die Beschwerde gegen die Nichtz u- lassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts München vom 19. Oktober 2011 im Übrigen z u- rückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für v erlustig erklärt . Die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte zu tragen . Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird bis zur Teilrücknahme am 27. Februar 2012 auf festgesetzt , für die Zeit danach auf 33.237,7 8 . - 3 - Gründe: Der Beklagte hat zunächst unbeschränkt Beschwerde gegen die Nichtz u- lassung der Revision in dem angegriffenen Berufungsurteil eingelegt, diese dann aber teilweise zurückgenommen, s o dass entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO insoweit durch Beschluss der Verlust des eingelegten Rechtsmittels auszuspr e- chen war (vgl. Hk - ZPO/Kayser /Koch , 5 . Aufl., § 544 Rn. 30) . Die im Übrigen aufrecht erhaltene Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Ab s. 1 Satz 2 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsät zliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entschei dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Die von der Beschwerde zu Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) behauptete Gehörsverletzung liegt nicht vor. Ebenso wenig werden in diesem Zusammenhang entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder eine Obersatzabweichung darg e- tan. Im Streitfall wären hinsichtlich der ursprünglich erhobenen Widerklage g e- gen die Widerbeklagten zu 1) bis 6) nicht die Zuständigkeitsregelungen der EuGVVO, sondern diejenigen des Luganer Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ II) anzuwenden, weil hier der grenzüberschreitende Bezug der W i- d erklage zur Schweiz besteht. Für die Widerklage gegen die in der Schweiz wohnhaften Kläger ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 6 Nr. 3 LugÜ II. 1 2 - 4 - Dies gilt indes nicht für die Widerklage gegen die in Serbien leb enden Drittwiderbeklagten zu 3, 5 und 6. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausg e- führt hat, erfasst diese Vorschrift nach einhelliger Auffassung nicht entspr e- chende parteierweiternde Widerklagen (MünchKomm - ZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGV O Art. 6 Rn. 19; Stein/ Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., EuG V VO Art. 6 Rn. 87; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 6 EuGVO Rn. 40; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, 201 0 , Art. 6 Rn. 23a; M u- sielak/Stadler, ZPO, 9. Aufl., EuGVVO Art. 6 Rn. 7). Die Besc hwerde macht allerdings zutreffend geltend, dass sich die Z u- ständigkeit insoweit aus anderen Vorschrif ten ergeben k ö nn te (vgl. Kropho l- ler/von Hein, aaO Art. 6 Rn. 40) . Hinsichtlich der in der Berufung erhobenen Widerklage gegen die Drittwiderbeklagten zu 3 ) bis 6) kommen allenfalls die Zuständigkeitsregelungen des Art. 6 Nr. 1 Eu G VVO oder des Art. 6 Nr. 1 LugÜ II in Betracht, weil der Drittwiderbeklagte zu 4 seinen Wohnsitz in Deutschland hat . Es fehlt jedoch jedenfalls an dem für die Anwendung dieser Vorsc hriften erforderlichen engen Sachzusammenhang zwischen diesen in der Berufung erhobenen Widerklagen, welcher die Gefahr widersprechender En t- scheidungen begründet. Entscheidungen können nur dann als widersprechend im Sinne von Art. 6 Nr. 1 EuG VVO oder Art. 6 Nr. 1 LugÜ II angesehen werden, wenn die Abweichung bei dersel ben Sach - und Rechts lage auf tritt ( EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - Rs. C - 539/03, Roche Nederland BV, EuZW 2006, 573 Rn. 26 ; vom 1. Dezember 2011 - Rs. C - 145/10, Painer/Standard, EuZW 2012, 18 2 Rn. 7 9 ; vom 12. Juli 2012 - Rs. C - 616/10, Sol v ay, EuZW 2012, 8 37 Rn. 24). Dies ist im Streitfall zu verneinen, weil die widerklagend geltend g e- machten Ansprüche de s Beklagten aus jeweils eigenen Mandats verhältnissen mit den einzelnen (Dritt - ) W iderbeklagt en folg en. Für die Annahme einer gle i- 3 4 - 5 - chen Sachlage genügt es nach der Rechtsprechung des Europäischen G e- richtshofs nicht, dass die (Dritt - ) W iderbeklagten bei der Mandatierung des B e- klagten ein ähnliches Ziel verfolgt haben. D ie Drittwiderbeklagten zu 3, 5 und 6 standen jeweils in einer eigenen Rechtsbeziehung zur M . Bank, gegenüber der sie von dem Beklagten vertreten wurde n . D ementsprechend hat der Bekla g- te die Ansprüche dieser Drittw iderbeklagten getrennt außergerichtlich und g e- richtlich geltend gema cht. Die Widerklage gegen den Drittwiderbeklagten zu 4), der als einziger seinen Wohnsitz in Deutschland hat, betraf demgegenüber e i- nen wiederum anderen Sachverhalt , nämlich die Rückforderung eines vom B e- klagten ausgezahlten Betrages von 7 .500 zwischen de n Drittwiderbeklagten hat das Berufungsgericht verneint, ohne dass die Beschwerde insoweit Zulassungsgründe aufzeigt. 2. Soweit die Beschwerde die Zulassungsgründe der Grundsatzbede u- tung und der Gehö rsverletzung geltend macht, weil das Berufungsgericht seine internationale Zuständigkeit für die Drittwiderklag en nicht auf § 29 ZPO oder § 34 ZPO gestützt ha t , erweist sich das Berufungsurteil eben falls im Ergebnis aus Gründen als richtig, welche die Zula ssung der Revision nicht erfordern (vgl. Hk - ZPO/Kayser /Koch , aaO , § 544 Rn. 14) , weshalb die Entscheidungserhe b- lichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe fehlt . I solierte Drittwiderkl a- gen (vgl. Prütting/Gehrlein/Wern, ZPO , 4. Aufl., § 33 Rn. 19) sind nur au s- nahmsweise bei entsprechender Anwendung des § 33 ZPO zulässig (BGH, U r- teil vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 Rn. 9 f; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 26 f; Beschluss vom 30. September 2010 - X a ARZ 191/10, BGHZ 187 , 112 Rn. 7 ff ; Hk - ZPO/Bendtsen, 5. Aufl., § 33 Rn. 16; Prütting/Gehrlein/Wern, aaO; Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl., § 33 Rn. 24). Erforderlich ist, dass die Klageforderungen n ach dem Z weck des § 33 ZPO tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine 5 - 6 - schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten verletzt werden (BGH, Urteil vom 13. März 2007, aaO Rn. 10; vom 13. Juni 2008, aaO Rn. 27). Die wide r- klagend eingebrachten Honorarforderungen des Beklagten gegen die Drittw i- derbeklagten zu 3, 5 u nd 6 folgen aus anderen Auftragsverhältnissen als das zwischen den Klägern und dem Beklagten abgeschlossene Mandat , worauf die Kläger ihren Herausgabeanspruch nach § 667 BGB stütz en . Die Klage und die Widerklagen stehen damit nicht in dem für § 33 ZPO erforderlichen engen rech t lichen und tatsächliche n Zusammenhang . 3 . Von einer weitergehenden Begründu ng wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter den en eine Revision zuzulassen ist. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.01.2011 - 4 O 3025/10 - OLG München, Entscheidung vom 19.10.2011 - 15 U 713/11 Rae - 6
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