BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 186/13 vom 5. Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Rich terinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Kläger wenden sich mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats, mit dem dieser ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen und dabei gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen hat. Sie meinen, die Wahl der Begründungskurzform verletze sie hier deshalb unter ander em auch in Art. 103 Abs. 1 GG, weil das von ihnen angegriffene B e- rufungsurteil hinsichtlich der Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert von einem am selben Tag in anderer Sache ergangenen Urteil des erkennenden Senats (vgl. Pressemitte ilung des Bundesgerichtshofs Nr. 70/15 vom 28. April 2015) abweiche, so dass die Zulassung der Revision nahe gel e- gen habe. Bei Würdigung ihres Vortrags hätte entweder die Revision zugela s- sen oder der Zurückweisungsbeschluss mit Rücksicht auf die am selben Tag ergangene Senatsrechtsprechung in nachvollziehbarer Weise begründet we r- den müssen. 1 2 - 3 - II. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. 1. Dabei kann dahinstehen, ob sie bereits als unzulässig zu verwerfen ist, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderung en nicht genügt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Anhörungsrüge ist nur z u- lässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspr uch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2015 XI ZR 17/14, juris Rn. 2; BGH, B e- schlüsse vom 15. November 2012 V ZR 79/12, juris Rn. 3 und vom 28. März 2012 XII ZR 23/11, juris Rn. 3 ff. ). Eine eigenständige Verletzung rechtlichen Gehörs liegt aber nicht bereits darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung des Zurückweisungsb e- schlusses abgesehen hat (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 V ZR 14 2/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6). Das gilt auch dann, wenn sich das Berufungsurteil nach einem am selben Tag wie der Zurückweisungsbeschluss in anderer Sache ergangenen Revisionsurteil als rechtsfehlerhaft erweisen würde. Die Gehörsr ü- ge lässt außer Acht, dass i m Unterschied zur Revision im Verfahren gemäß § 544 ZPO nur die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO geprüft werden. 2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat die im Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht über den anfänglich en negativen Marktwert geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, den Inhalt der B e- schwerdebegründung jedoch auch insoweit nicht für durchgreifend erachtet. Für die Zulassung der Revision im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es 3 4 5 - 4 - nicht aus, angeblic he Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu benennen und bloß zu behaupten, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe mü ssen vielmehr g e- mäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Beschwerdebegründung dargelegt wer - den. Hierfür müssen deren Voraussetzungen so substantiiert vortragen werden, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, allein anhand der B e- schwerdebegründung u nd des Berufungsurteils die Zulassungsvoraussetzu n- gen zu prüfen (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185; BGH, Beschluss vom 25. März 2010 V ZB 159/09, NJW - RR 2010, 784 Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 30. März 2011 1 BvR 1146 /08, WM 2011, 1319, 1320). Diesen Darlegungsanfo rderungen wird die Beschwerdeb e- gründung der Kläger nicht gerecht. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.07.2012 - 35 O 26394/10 - OLG München, Entscheid ung vom 22.04.2013 - 17 U 3424/12 -
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