BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 186/14 Verkündet am: 7. Mai 2015 Kirchgeßner Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 1 Ein Steuerberater, der mit der Vertretung im Verfahren über einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid beauftragt ist, ist nicht verpflichtet, seinen Ma n danten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen früheren Steue r be rater und auf die drohende Verjährung eines solchen Anspruchs hinzuwe i sen. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 186/14 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 7. Mai 2015 durch den Vors itzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Juli 20 14 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein Arzt, war Teil haber einer auf seinem Grundstück betri e- benen ärztlichen Gemeinschaftspraxis. Die Betriebsmittel der Gemeinschaft s- praxis standen im Alleineig entum des Klägers. Im Dezember 1996 ver äußerte er 10 v.H. und im Dezem ber 1997 weitere 40 v.H. de r Betriebsmittel an den n e- ben ihm in der Gemeinschaftspraxis tätigen Arzt. Das Grundstück blieb als Sonderbetriebsvermögen im Alleineigen tum des Klägers. Sein damalige r Ste u- erberater erreichte zunächst, dass der in den Jahren 1997 und 1998 verei n- nahmte Erlös vom Finanzamt als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn nach § 34 EStG behandelt wurde. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung änderte das Finanzamt seinen St andpunkt, weil mit den Praxisanteilen kein Anteil am Grundstück als der wesentlichen Betriebsgrundlage übertragen worden sei. Mit Änderungs bescheid en vom 1. März 200 2 für die Jahre 1997 und 1998 wurde der Veräußerungserlös als nicht steuerbegünstigter lauf ender Gewinn festg e- 1 - 3 - stellt. Im Auftrag des Klägers legte die Beklagte, die bereits im Jahr 1999 die Erstellung der B uchhaltung, der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen s o- wie die damit verbundene steuerliche und wirtschaftliche Beratung des Klägers überno mmen hatte, gegen die Bescheide Einspruch ein. Im November 2008 teilte das Finanzamt mit, dass es seine bisherige Rechtsauffassung aufrechte r- hal te. Daraufhin nahm der Kläger sein e Einsprüche zurück und erbrachte die vom Finanzamt geforderte Steuernachzahlu ng in Höhe von 223.328,50 . Der frühere Steuerberater, vom Kläger auf Erstattung dieses Betrags in Anspruch genommen, berief sich auf Verjährung. Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten Schadense rsatz in Höhe von 223.328,50 die Beklagte habe ihn pflichtwidrig nicht in unverjährter Zeit auf Regressansprüche gegen den früheren Steuerberater hingewiesen. Die Klage hat in den beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt de r Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. D as Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte sei nicht verpflichtet g e- wesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er gegen seinen vormaligen Ste u- erberater e inen Regressanspruch haben könnte. Einen ausdrücklichen Auftrag, 2 3 4 - 4 - mögliche Schadensersatzansprüche gegen den früheren Steuerberater zu pr ü- fen, habe der Kläger nicht erteilt. Der Auftrag zur Einlegung eines Einspruchs gegen die belastenden Steuerbescheide ha be die Prüfung von Regressanspr ü- chen nicht umfasst , weil die Frage eines Regressanspruchs gegen den früheren Steuerberater nicht in unmittelbarer Beziehung zu dem erteilten Mandat g e- standen hab e; das eine sei eine zivilrechtliche, das andere eine steuerrec htliche Frage. Es habe sich bei der von dem Vorberater gewählten rechtlichen Ko n- struktion auch nicht um eine auf den ersten Blick ersichtliche steuerliche Feh l- entscheidung gehandelt, weil für die Beklagte nicht erkennbar gewesen sei, ob eine Gestaltung, be i der die in Rede stehende Steuerpflicht des Klägers ve r- mieden worden wäre, überhaupt hätte realisiert werden können. Soweit der Bundesgerichtshof entschieden habe, dass der Mandant auf die drohende Ve r- jährung von Ansprüchen gegen den vorberatenden Steuerb erater hinzuweisen sei , auch wenn das eigene Mandat nur die Vertretung in einem Finanzrecht s- streit umfasse, betreffe dies die Pflichten eines Rechtsanwalts. Auf einen Ste u- erberater könne diese Rechtsprechung nicht übertragen werden. II. D iese Ausführ ungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Pflicht der Beklagten , den Kläger vor Ablauf der Verjährungsfrist auf einen möglichen Regressanspruch gegen seinen früheren Steuerberater und auf die insoweit maßgeblic he Verjährungsfrist hinzuweisen, verneint. 5 - 5 - 1. W elche Aufgaben der Steuerberater zu erfüllen hat, richtet sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 14 mwN). Das allgemeine Mandat der B e- klagten erstreckte sich auf die Er stellung der Buchhaltung, der Jahresabschlü s- se und der Steuererklärungen. Darüber hinausgehende Leistungen b e du rften eines besonderen Auftrags . Einen solchen besonderen Auftrag hat der Kläger der Beklagten erteilt, als er sie mandatierte, gegen die Feststellungsb e scheide vom 1. März 2002 Einspruch einzulegen. Nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts beauftragte der Kläger die Beklagte hingegen nicht au s drücklich mit der Prüfung von Regressansprüchen gegen seinen steuerlichen Vorberater . Dies wird von der Revision nicht angegriffen. 2. E ine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auf einen Regressa n- spruch gegen seinen Vorberater hinzuweisen, ergibt sich auch nicht aus den allgemeinen vertraglichen Pflichten ei nes Steuerberaters. Dieser ist verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. I n den durch seinen Auftrag gezogenen Grenzen hat er den Auftraggeber auch ungef ragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren . Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters gehört es, den Mandanten vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzu weisen (BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO mwN). a) Z u den danach bestehenden vertraglichen Pflichten eines Steuerber a- ters gehört es - anders als bei einem Rechtsanwalt - grundsätzlich nicht, den Mandanten auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen sein en Vorgänger hinzuweisen (BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, WM 1991, 1303; vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 393 f; vom 14. November 6 7 8 - 6 - 2013 - IX ZR 215/12, WM 2014, 85 4 Rn. 26; OLG Hamm, GI 1995, 53; LG Köln, DStRE 2009, 1351, 1352). Die Vertragspflichten eines Steuerberaters b e- schränken sich in der Regel auf das Steuerrecht (§§ 1 - 3, 33 StBerG); eine g e- schäftsmäßige Besorgung anderer Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung ist ihm nach dem hier noch anwendbaren Art. 1 § § 1, 4 Abs. 3 RBerG grundsätzlich untersagt ( vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 Rn. 11) . Auf die steuerrechtliche Seite früherer En t- scheidungen bezieht sich auch die in der Rechtsprechung anerkannte Nebe n- pflicht des Steuerberate rs, seinen Mandanten auf offen zu Tage liegende Feh l- entscheidungen hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - IX ZR 10/94, BGHZ 128, 358, 362; vom 7. März 2013, aaO Rn. 14 mwN). Eine Pflicht des Steuerberaters, den Mandanten auf zivilrechtliche Re gressmöglichkeiten hinzuweisen, kann daraus nicht abgeleitet werden. b ) D er Umstand, dass die Beklagte im Streitfall beauftragt war, den Kl ä- ger im Einspruchsverfahren gegen die geänderten Feststellungsbescheide vom 1. März 2002 zu vertreten , rechtferti gt keine andere Beurtei lung. aa) D er erkennende Senat hat mit Urteil vom 29. April 1993 (IX ZR 101/92, WM 1993, 1508) entschieden, dass ein Rechtsa nwalt, dessen Mandat nicht auf eine umfassende Beratung gerichtet, sondern auf die Vertretung in einem F inanzr echtsstreit beschränkt i st, gleichwohl verpflichtet ist, seinen Au f- traggeber auf die drohende Verjährung von Ansprüchen gegen den Steuerber a- ter hinzuweisen, wenn für ihn ersichtlich ist, dass bei einem Verlust des Proze s- ses Ansprüche gegen diesen in Betracht kommen und der Auftraggeber ins o- weit nicht anderweitig beraten wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 140/70, VersR 1971, 1119; vom 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376) . Die Entscheidung stellt klar, dass die auch sonst bes tehende 9 10 - 7 - Pflicht des Rechtsanwalts, auf eine Regressmöglichkeit hinzuweisen, durch die Beschränkung des Mandats auf eine Prozessführung keine Einschränkung e r- fährt. bb) Für die Pflichten eines Steuerberaters, dessen Mandat auf die Ve r- tr e tung in einem S teuerverwaltungs - oder finanzgerichtlichen Verfahren geric h- tet ist, kann daraus schon deshalb nichts abgeleitet werden, weil ein Steuerb e- rater - anders als ein Rechtsanwalt - auch bei einem umfassenden Mandat grundsätzlich nicht zu Hinweisen auf zivilrecht liche Regressmöglichkeiten ve r- pflichtet ist. Auch die Besonderheiten eines Mandats zur Vertretung in einem Verwaltungs - oder gerichtlichen Verfahren rechtfertigen in dieser Hinsicht keine Gleichstellung der Pflichten eines Steuerberaters mit denjenigen ein es Recht s- anwalts (aA Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl., Rn. 411) . Steuerberater sind berechtigt, geschäftsmäßig ihre Mandanten in Steuerver - waltungsverfahren und Finanzgerichtsstreitigkeiten zu vertreten (§ 33 Satz 1 StBerG, § 80 Abs. 1 AO, § 62 Abs. 2 FGO ). Dadurch soll auf dem Gebiet des Steuerrechts eine sachgemäße, die Interessen des Rechtssuchenden wahre n- de Vertretung gewährleistet werden. Ein entsprechendes Mandat begründet jedoch nicht die gleichen Pflichten wie ein Auftrag, der ei nem Rechtsanwalt e r- teilt wird. Unterschiede bestehen insbesondere bei den Nebenpflichten des Mandats. E in Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Interessen seines Mandanten in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung wahrzunehmen . Auch wenn sein A uftrag a uf die Prozessführung beschränk t ist, darf er die Prozes s- führung nicht isoliert von den übrigen Interessen des Auftraggebers sehen. Vielmehr hat er die mit dem Rechtsstreit unmittelbar zusammenhängenden rechtlichen und wirtschaftlichen Belange sein er Partei mit zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihr nicht insoweit durch ein Versäumnis während des Prozesses Nachteile entstehen (BGH, Urteil vom 29. April 1993, aaO 11 - 8 - S. 1509 ). Ein mit der Vertret ung beauftragter Steuerberater hat die steuerlic hen Interessen seines Mandanten im Rahmen des Mandats ebenfalls umfassend wahrzunehmen. Darüber hinaus gehende rechtliche Interessen seines Manda n- ten wie mögliche zivilrechtliche Regressansprüche, die bei einem ungünstigen Ausgang des Einspruchs - oder Klag everfahrens gegen Dritte bestehen können, liegen jedoch außerhalb seines Auftrag s . Die für die Beurteilung eines solchen Regressanspruchs und insbesondere seiner Verjährung erforderlichen beso n- deren Rechtskenntnisse kann ein Mandant von einem Steuerberater regelm ä- ßig nicht erwarten. Die Entscheidung des Mandanten, mit sein er Vertretung e i- nen Steuerberater und nicht einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wird regelm ä- ßig auf dem Bestreben beruhen, sich die besonderen steuerrechtlichen Fac h- kenntnisse des Steuerber aters zunutze zu machen. Auf eine umfassende zivi l- rechtliche Beratung kann er in diesem Fall nicht vertrauen. Dementsprechend muss ein Steuerberater den Auftrag des Mandanten zu seiner Vertretung in e i- nem Steuerver fahren oder in einem Prozess vor dem F inan zgericht nicht dahin verstehen, dass auch die Wahrung von Ansprüchen gegen Dritte geschulde t sein soll. c ) D er Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass die Bekla g- te eine Wirtschaftsprüfungsg esellschaft ist, die neben Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch Rechtsanwälte beschäftigt. Maßgeblich ist, dass das vom Kläger erteilte Mandat auf eine Hilfeleistung in Steuersachen gerichtet war und nicht allgemein auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschlie ß- lich der Rechtsberatung. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die über - 12 - 9 - tragenen Aufgaben seitens der Beklagten nicht von Steuerberatern, sondern von Rechtsanwälten wahrgenommen worden seien. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 05.02.2014 - 17 O 8/13 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.07.2014 - 17 U 21/14 -
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