BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 187/04 Verk374ndet am: 18. Mai 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 256 Abs. 1, 247 700 Abs. 1; InsO 247247 184, 302 Nr. 1; StGB 247 266a a) Widerspricht der Schuldner der rechtlichen Einordnung einer als "Forderung aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung" zur Tabelle angemeldeten, bereits durch einen Vollstreckungsbescheid rechtskr344ftig titulierten Forderung, so kann der Gl344ubiger Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes erheben. b) Ein rechtskr344ftiger Vollstreckungsbescheid bindet das Gericht des Feststellungs-prozesses auch dann nicht, wenn er auf eine Anspruchsgrundlage Bezug nimmt, die eine vors344tzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04 - LG L374beck AG Reinbek - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 19. August 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 25. Februar 2002 erwirkte die Kl344gerin einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten 374ber einen Betrag von 1.357,08 Euro nebst Zinsen und Kosten. Der Anspruch wurde wie folgt bezeichnet: 1 "Schadensersatzanspruch gem. 247 823 BGB i.V.m 247 266a Abs. 1 und 14 Abs. 1 StGB wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerantei-len zur Gesamtsozialversicherung f374r ehem. Arbeitnehmer der Firma K. GmbH f374r die Monate Januar 2000 bis April 2000 lt. Schreiben vom 06.11.2001 (DM-Angaben siehe Anlage)". - 3 - In der Folgezeit wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet. Am 26. November 2002 meldete die Kl344gerin den titulier-ten Anspruch zur Tabelle an. Die Forderung wurde zur Tabelle festgestellt. Der Schuldner widersprach jedoch ihrer Einordnung als Forderung aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung. 2 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kl344gerin die Feststellung, dass sie gegen den Beklagten einen Anspruch in H366he von 1.357,08 Euro nebst Zin-sen und Kosten in H366he von insgesamt 81,41 Euro aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag f374r die Monate Januar bis April 2000 hat. Der Beklagte ist dem Anspruch mit der Begr374ndung entgegengetreten, er sei in der GmbH nur "Strohmann" und f374r die Abf374hrung der Sozialversicherungsbei-tr344ge nicht verantwortlich gewesen. Das Amtsgericht hat den Beklagten an-tragsgem344337 verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage wegen Fehlens eines Rechtsschutzbed374rfnisses als unzul344ssig abgewie-sen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ih-ren Feststellungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 - 4 - I. 5 Das Landgericht hat ausgef374hrt: Der Kl344gerin fehle ein berechtigtes Inte-resse an der begehrten Feststellung. Sie sei bereits Inhaberin eines Titels, aus dem sich deutlich ergebe, dass ihr gegen den Beklagten ein Anspruch aus vor-s344tzlich begangener unerlaubter Handlung zustehe. Die Feststellung zur Tabel-le und der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund "vors344tzlich begangene unerlaubte Handlung" 344ndere daran nichts. Der Vollstreckungsbe-scheid werde durch die Feststellung zur Tabelle nur insoweit "aufgezehrt", als er sich mit der Feststellung decke. Hinsichtlich des Schuldgrundes sei dies nicht der Fall. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 6 1. Das Berufungsurteil gen374gt gerade noch den Mindestanforderungen des 247 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Zwar fehlt die Wiedergabe der Berufungsantr344ge, die von der Verweisung auf die tats344chlichen Feststellungen des erstinstanzli-chen Urteils nicht erfasst sein k366nnen. Die Entscheidungsgr374nde lassen jedoch erkennen, dass der Beklagte und Berufungskl344ger weiterhin die Abweisung der Klage betrieben und die Kl344gerin und Berufungsbeklagte an ihrem schon in ers-ter Instanz gestellten Feststellungsantrag festgehalten hat. Das kann im Rah-men des 247 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausreichen (vgl. BGHZ 154, 99; BGH, Urt. v. 11. M344rz 2004 - IX ZR 178/03, WM 2004, 2216, 2217; v. 1. Dezember 2005 - IX ZR 95/04, WM 2006, 628, 629). 7 - 5 - 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein Rechtsschutz-bed374rfnis der Kl344gerin nicht verneint werden. 8 9 a) Im rechtlichen Ausgangspunkt trifft das Berufungsurteil zu. Auch der-jenige Gl344ubiger, der vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens bereits einen Titel gegen den sp344teren Insolvenzschuldner erwirkt hatte, muss seine Forderung zur Tabelle anmelden, wenn er am Insolvenzverfahren teilnehmen will. Wird kein Widerspruch erhoben, gilt die Forderung als festgestellt (247 178 Abs. 1 InsO). Durch den Auszug aus der Tabelle, aus dem nach Aufhebung des Insol-venzverfahrens die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann (247 201 Abs. 2 InsO), wird der fr374here Titel "aufgezehrt" (vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 1998 - IX ZR 256/96, NJW 1998, 2364, 2365 unter 3.; RGZ 112, 297, 300; 132, 113, 115; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. 247 164 Anm. 6). Das gilt jedoch nicht, wenn der Schuldner der Feststellung widersprochen hat. Ein Widerspruch des Schuldners steht zwar der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen (247 178 Abs. 1 Satz 2 InsO). Aus dem Tabellenauszug kann jedoch dann, wenn der er-hobene Widerspruch nicht beseitigt ist, die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden (247 201 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO). Insoweit kann der Gl344ubiger auf den vorab erwirkten Titel zur374ckgreifen (BGH, Urt. v. 14. Mai 1998, aaO; Uh-lenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 302 Rn. 23; Graf-Schlicker/Remmert NZI 2001, 569, 572). b) Die Existenz eines solchen Titels allein l344sst das Rechtsschutzbed374rf-nis der Kl344gerin f374r die jetzige Feststellungsklage jedoch nicht entfallen (vgl. OLG Hamm ZInsO 2005, 1329, 1330; LG Dresden ZInsO 2004, 988, 989; Kah-lert ZInsO 2005, 192, 193; aA Uhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 24; Graf-Schlicker/Remmert aaO). Die Kl344gerin will ihre titulierte Forderung sp344testens nach Ende der Wohlverhaltensperiode durchsetzen, und zwar auch dann, wenn 10 - 6 - dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt worden sein sollte. Der Widerspruch des Schuldners gegen die Einordnung der Forderung als solche aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung macht deutlich, dass dieser eine - nach 247 302 Nr. 1 InsO grunds344tzlich zul344ssige - Zwangsvollstreckung wegen der Forderung nicht hinzunehmen bereit ist. Sein Verhalten l344sst eine Vollstre-ckungsgegenklage (247 767 ZPO) erwarten, sobald die Kl344gerin nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus ihrem Titel vorgeht. Wenn aufgrund konkreter An-haltspunkte damit zu rechnen ist, dass gegen einen vollstreckbaren Titel Voll-streckungsgegenklage erhoben werden wird, hat der Bundesgerichtshof in st344ndiger Rechtsprechung erg344nzende Feststellungsklagen zugelassen (z.B. BGHZ 98, 127, 128; BGH, Urt. v. 22. September 1994 - IX ZR 165/93, NJW 1994, 3225, 3227). So liegt auch der vorliegende Fall. Der Widerspruch des Schuldners stellt einen ausreichenden Anhaltspunkt daf374r dar, dass es fr374her oder sp344ter zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung 374ber die Zul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid kommen wird (vgl. Nerlich/R366mermann/Becker, InsO 247 184 Rn. 12). Es besteht kein sachlicher Grund daf374r, den Streit 374ber die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz des Widerspruchs des Schuldners zur Tabelle festgestellten Forderung auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, im Ergebnis also dem Rechtsstreit 374ber eine vom Schuldner zu erhebende Vollstreckungsgegenklage zu 374berlassen. Die Kl344rung dieser Frage m366glichst noch vor der Entscheidung 374ber die Ank374ndigung der Restschuldbefreiung (247 291 InsO) d374rfte regelm344337ig im Interesse sowohl des Gl344ubigers als auch des Schuldners liegen (BT-Drucks. 14/5680, S. 27; vgl. auch OLG Celle ZVI 2004, 46, 48; OLG Rostock ZInsO 2005, 1175, 1176; Hattwig, ZinsO 2004, 636, 638 mit weiteren Nachwei-sen). Die Feststellungsklage der Kl344gerin ist zul344ssig. - 7 - III. 11 Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (247 563 ZPO). Sie muss des-halb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen werden (247 563 Abs. 1 ZPO). Dazu weist der Senat auf folgen-den rechtlichen Gesichtspunkt hin: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Kl344gerin gegen den Beklagten ein Anspruch aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung zusteht, ist das Berufungsgericht nicht an den Vollstreckungsbescheid vom 25. Februar 2002 gebunden. Wie der Bundesgerichtshof zu 247 850f Abs. 2 ZPO bereits entschie-den hat (Beschl. v. 5. April 2005 - VII ZB 17/05, WM 2005, 1326), ist der auf einem Mahnbescheid beruhende Vollstreckungsbescheid nicht geeignet, die rechtliche Einordnung des in ihm geltend gemachten Anspruchs festzulegen. Der Mahnbescheid beruht auf den einseitigen, vom Gericht nicht materiell-rechtlich gepr374ften Angaben des Gl344ubigers. Das entspricht dem Sinn und Zweck des Mahnverfahrens, das wegen eines Anspruchs auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme eingeleitet wird (247 688 Abs. 1 ZPO) und dem Gl344ubi-ger schnell und kosteng374nstig zu einem Vollstreckungstitel verhelfen soll. Will der Gl344ubiger nicht nur vollstrecken, sondern weitergehend das Vollstreckungs-privileg des 247 850f Abs. 2 ZPO in Anspruch nehmen, muss er ein Feststel-lungsurteil erwirken, das im ordentlichen Verfahren ergeht und mindestens eine Schl374ssigkeitspr374fung durch einen Richter voraussetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2005, aaO S. 1327). Die Anwendung der Vorschrift des 247 302 Nr. 1 InsO, nach der Verbindlichkeiten aus vors344tzlich begangener unerlaubter Hand-lung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht ber374hrt werden, wird den Schuldner oft h344rter treffen als eine Herabsetzung der Pf344ndungsfreigrenzen nach 247 850f Abs. 2 ZPO. F374r sie kann daher nichts anderes gelten. 12 - 8 - Dass im Vollstreckungsbescheid ein Anspruch aus 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 266a Abs. 1, 247 14 StGB tituliert ist, 344ndert im Ergebnis nichts (entgegen OLG Hamm ZInsO 2005, 1329, 1330 f). Wird ein Gesch344ftsf374hrer pers366nlich wegen nicht an den Sozialversicherungstr344ger abgef374hrter Arbeit-nehmeranteile in Anspruch genommen, kommt zwar ein anderer Rechtsgrund als derjenige einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht in Be-tracht. F374r den Schuldner stellt sich im Mahnverfahren also nicht die Frage, ob er Widerspruch oder Einspruch nur deshalb einlegen soll, um eine Ab344nderung der rechtlichen Einordnung der Forderung zu erreichen (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2005, aaO). Die Folgen, welche die Titulierung einer derartigen Forde-rung in einem sp344teren Restschuldbefreiungsverfahren nach sich zieht, wird der Schuldner in der Regel jedoch nicht 374berblicken. F374r eine Belehrung nach 247 175 Abs. 2 InsO besteht im Mahnverfahren noch kein Anlass. Der Schuldner k366nnte deshalb aus Nachl344ssigkeit oder auch in der Erwartung eines ihm be-vorstehenden Insolvenzverfahrens einen Vollstreckungsbescheid rechtskr344ftig werden lassen, ohne dessen Folgen - die bei Annahme einer Bindungswirkung wegen 247 302 Nr. 1 InsO insoweit nicht eintretende Restschuldbefreiung - zu 374berblicken. Entgegen Hattwich (ZinsO 2004, 636, 640) verlangt Art. 103 Abs. 1 GG zwar nicht die Unwirksamkeit jeglicher Titel, die ein Gl344ubiger wegen einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und damit ohne eine Belehrung nach 247 175 Abs. 2 13 - 9 - InsO erwirkt hat. Titel, die ohne eine richterliche Schl374ssigkeitspr374fung aufgrund einseitiger Angaben des Gl344ubigers ergangen sind, verm366gen die weit reichen-den Folgen des 247 302 Nr. 1 InsO jedoch nicht zu rechtfertigen. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Reinbek, Entscheidung vom 10.12.2003 - 5 C 284/03 - LG L374beck, Entscheidung vom 19.08.2004 - 16 S 3/04 -
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