BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 187/04 Verk374ndet am: 14. Juli 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 26. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gr366ning, Dr. Achilles und Dr. Berger f374r Recht erkannt: Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 19. Oktober 2004 verk374ndete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abge344ndert und wie folgt neu gefasst. Das deutsche Patent 100 49 552 wird f374r nichtig erkl344rt, soweit es 374ber folgende Fassung seiner Patentanspr374che hinausgeht: 1. Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen (4) an einem Baggerarm eines gro337en Baggers mit - einer Befestigungseinrichtung (2) zum Befestigen der An-bringungsvorrichtung an einem gro337en Bagger, wobei die Befestigungseinrichtung als Schnellwechsler (2) ausgebil-det ist und - einer Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeugen in Form eines Verdichters (4), - welche zumindest in einer Richtung parallel zu dem Schnellwechsler (2) schmaler ausgebildet ist als der Schnellwechsler (2) und in dieser Richtung verschiebbar zu dem Schnellwechsler (2) angeordnet ist und - bei welcher eine Verschiebeeinrichtung (8, 10) zum Ver-schieben der Aufnahmeeinrichtung an dem Schnell-wechsler (2) angeordnet und zwischen der Verschiebe- - 3 - einrichtung (8, 10) und der Aufnahmeeinrichtung ein Dis-tanzst374ck (6) vorgesehen ist. 2. Anbringungsvorrichtung nach Anspruch 1, bei welcher die Ver-schiebeeinrichtung (8, 10) einen hydraulischen Linearantrieb (10) aufweist. 3. Anbringungsvorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, bei welcher zwischen dem Schnellwechsler (2) und der Aufnahmeeinrich-tung hydraulische Versorgungsleitungen (14, 16) angeordnet sind. 4. Anbringungsvorrichtung nach Anspruch 3, bei welcher die Ver-sorgungsleitungen (14, 16) eine Druck- und/oder Durchfluss-mengen-Reguliereinrichtung (12) aufweisen. 5. Verdichtervorrichtung mit einem Verdichter (4) und einer als Schnellwechsler ausgebildeten Befestigungseinrichtung (2), wobei der Verdichter (4) schmaler ausgebildet ist als der Schnellwechsler (2), der Verdichter (4) parallel verschiebbar zu dem Schnellwechsler (2) angeordnet ist und der Verdichter (4) 374ber ein Distanzst374ck (6) mit dem Schnellwechsler (2) verbun-den ist und wobei der Schnellwechsler zum Anbringen an ei-nem Baggerarm eines gro337en Baggers vorgesehen ist. 6. Verdichtervorrichtung nach Anspruch 5, bei welcher der Ver-dichter (4) ein hydraulisch angetriebener Verdichter (4) mit einer Verdichterplatte ist, die schmaler als der Schnellwechsler (2) ausgebildet ist. 7. Verdichtervorrichtung nach Anspruch 5 oder 6, bei welcher das Distanzst374ck (6) einen Querschnitt aufweist, welcher kleiner als - 4 - die Ausdehnung der Verdichterplatte in Richtung des Quer-schnitts ist. 8. Verdichtervorrichtung nach einem der Anspr374che 5 bis 7, bei welcher ein hydraulischer Linearantrieb (10) zum Verschieben des Verdichters (4) relativ zu dem Schnellwechsler (2) vorgese-hen ist. 9. Verdichtervorrichtung nach einem der Anspr374che 5 bis 8, bei welcher eine hydraulische Verbindung (14, 16) zwischen dem Verdichter (4) und dem Schnellwechsler (2) vorgesehen ist. 10. Verdichtervorrichtung nach Anspruch 9, bei welcher in der hyd-raulischen Verbindung (14, 16) eine Druck- und/oder Durch-flussmengen-Reguliereinrichtung (12) angeordnet ist. Die Berufung der Kl344gerin wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben; diejenigen des Berufungsverfahrens fallen der Kl344gerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 6. Oktober 2000 ange-meldeten deutschen Patents 100 49 552 (Streitpatents), das in der erteilten 1 - 5 - Fassung 16 Patentanspr374che umfasst, von denen die Anspr374che 1 und 9 lau-ten: "1. Anbringungsvorrichtung zur Anbringung von Werkzeugen (4) an einen Baggerarm mit einer Befestigungseinrichtung (2) zum Be-festigen der Anbringungsvorrichtung an einem Bagger und ei-ner Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeugen (4), welche zumindest in einer Richtung parallel zu der Befesti-gungseinrichtung (2) schmaler ausgebildet ist als die Befesti-gungseinrichtung (2) und in dieser Richtung verschiebbar zu der Befestigungseinrichtung (2) angeordnet ist. 9. Verdichtungsvorrichtung mit einem Verdichter (4) und einer Be-festigungseinrichtung (2), wobei der Verdichter (4) schmaler ausgebildet ist als die Befestigungseinrichtung (2) und der Ver-dichter (4) parallel verschiebbar zu der Befestigungseinrichtung (2) angeordnet ist." Wegen des Wortlauts der jeweils auf Patentanspr374che 1 und 9 mittelbar oder unmittelbar zur374ckbezogenen Patentanspr374che 2 bis 8 bzw. 10 bis 16 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. 2 Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Kl344gerin geltend gemacht, der Gegen-stand des Streitpatents sei nicht patentf344hig, weil er nicht auf einer erfinderi-schen T344tigkeit beruhe, und sich daf374r unter anderem auf Prospektunterlagen f374r ein von der Simex Engineering S.r.l. (Bologna) hergestelltes Verdichtungs-ger344t und einen Schriftverkehr gest374tzt, woraus sich ergeben soll, dass dieser 3 - 6 - Verdichter seit 1994 gebaut und seit 2000 - in Prototypform schon seit 1999 - an Bobcat Europe, Belgien, geliefert worden ist. Au337erdem hat sich die Kl344gerin auf einen Prospekt des Unternehmens Lancier f374r Anbauger344te gest374tzt (Anl. D 6). Wegen der 374brigen erstinstanzlich eingef374hrten Entgegenhaltungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 4 Die Kl344gerin hat beantragt, das Streitpatent f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagte hat das Streitpatent in einer Fassung mit zehn Anspr374chen beschr344nkt verteidigt, deren Anspr374che 1 und 5 wie folgt lauten: 5 "1. Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen (4) an einen Baggerarm mit einer Befestigungseinrichtung (2) zum Be-festigen der Anbringungsvorrichtung an einem Bagger, wobei die Befestigungseinrichtung als Schnellwechsler (2) ausgebildet ist und einer Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeu-gen in Form eines Verdichters (4), welche zumindest in einer Richtung parallel zu dem Schnellwechsler (2) schmaler ausge-bildet ist als der Schnellwechsler (2) und in dieser Richtung ver-schiebbar zu dem Schnellwechsler (2) angeordnet ist, bei wel-cher eine Verschiebeeinrichtung (8, 10) zum Verschieben der Aufnahmeeinrichtung an dem Schnellwechsler (2) angeordnet und zwischen der Verschiebeeinrichtung (8, 10) und der Auf-nahmeeinrichtung ein Distanzst374ck (6) vorgesehen ist, welches einen gr366337eren Abstand zwischen dem Schnellwechsler (2) und der Aufnahmeeinrichtung erm366glicht, so dass die schmalere Aufnahmeeinrichtung gemeinsam mit dem Distanzst374ck (6) in enge R344ume bzw. Spalte, deren Abmessungen einen Zugang - 7 - des Schnellwechslers (2) und des Endbereichs des Bagger-arms aufgrund deren Abmessungen nicht erm366glichen, einge-f374hrt werden kann, wobei das Distanzst374ck (6) mit dem Verdich-ter (4) von der rechten auf die linke Seite des Schnellwechslers (2) verschiebbar ist, um den Verdichter (4) an dem Schnell-wechsler (2) derart anzuordnen, dass er, je nachdem, an wel-cher Grabenseite gearbeitet wird, m366glichst nah an die jeweilige Grabenwand (24) herangef374hrt werden kann. 5. Verdichtervorrichtung mit einem Verdichter (4) und einer als Schnellwechsler ausgebildeten Befestigungseinrichtung (2), wobei der Verdichter (4) schmaler ausgebildet ist als der Schnellwechsler (2), der Verdichter (4) parallel verschiebbar zu dem Schnellwechsler (2) angeordnet ist und der Verdichter (4) 374ber ein Distanzst374ck (6) mit dem Schnellwechsler (2) verbun-den ist, welches einen gr366337eren Abstand zwischen dem Schnellwechsler und einer den Verdichter (4) aufnehmenden Aufnahmeeinrichtung erm366glicht, so dass die schmalere Auf-nahmeeinrichtung gemeinsam mit dem Distanzst374ck (6) in enge R344ume bzw. Spalte, deren Abmessungen einen Zugang des Schnellwechslers (2) und des Endbereichs des Baggerarms aufgrund deren Abmessungen nicht erm366glichen, eingef374hrt werden kann, wobei der Schnellwechsler (2) zum Anbringen an einem Baggerarm vorgesehen ist, und wobei das Distanzst374ck (6) mit dem Verdichter (4) von der rechten auf die linke Seite des Schnellwechslers (2) verschiebbar ist, um den Verdichter (4) an dem Schnellwechsler (2) derart anzuordnen, dass er, je nachdem, an welcher Grabenseite gearbeitet wird, m366glichst - 8 - nah an die jeweilige Grabenwand (24) herangef374hrt werden kann." 6 Das Patentgericht hat das Streitpatent "dadurch teilweise f374r nichtig er-kl344rt", dass es die beschr344nkt verteidigte Fassung, wegen deren vollst344ndigen Wortlauts auf den Tenor des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, erh344lt. Im 334brigen hat es die Klage abgewiesen. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung verfolgt die Kl344gerin ihren An-trag, das Streitpatent f374r nichtig zu erkl344ren, weiter; die Beklagte verteidigt es mit ihrer Anschlussberufung beschr344nkt in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung. Hilfsweise begehrt die Beklagte, das Streitpatent in der durch das an-gefochtene Urteil erhaltenen Fassung mit der Ma337gabe aufrechtzuerhalten, dass in die Anspr374che 1 und 5 der Zusatz "205an einem Baggerarm 'eines gro-337en Baggers'205" aufgenommen wird. Die Parteien beantragen wechselseitig, die Rechtsmittel der Gegenseite zur374ckzuweisen. 7 Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. B. S. , Rheinisch- Westf344lische Technische Hochschule A. , ein schriftliches Gutachten er- stellt, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 8 Entscheidungsgr374nde: Die in zul344ssiger Weise eingelegte Anschlussberufung (vgl. dazu Keu-kenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 3. Aufl. Rdn. 232 m.w.N.) hat Erfolg, w344hrend die Berufung zur374ckzuweisen ist. 9 - 9 - I. Soweit das Streitpatent 374ber die Fassung der mit der Anschlussberu-fung in zul344ssiger Weise beschr344nkt verteidigten Anspr374che hinausgeht, ist es ohne weitere Sachpr374fung f374r nichtig zu erkl344ren (st. Rspr., vgl. BGHZ 170, 215 - Carvedilol II). 10 11 II. 1. Das Streitpatent betrifft eine Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen, insbesondere Verdichtervorrichtungen an Baggerarme zur Durchf374hrung von Arbeiten im Tiefbau. Die an den Auslegern f374r die Anbrin-gung der Arbeitsger344te vorgesehenen Anschlusselemente, wie Schnellwech-selvorrichtungen, weisen der Beschreibung zufolge bestimmte, 374blicherweise genormte Mindestma337e auf. Insbesondere beim Einsatz gro337er Bagger ent-steht, wie in der Beschreibung des Weiteren ausgef374hrt ist, das Problem, dass die Werkzeuge in engen Gruben deshalb nicht eingesetzt werden k366nnen, weil die Ausleger und insbesondere deren Anschlusselemente aufgrund ihrer Ab-messungen nicht mit dem angebrachten Werkzeug in die Grube abgesenkt und darin bewegt werden k366nnen. Dieses Problem stelle sich besonders beim Ver-legen von Rohrleitungen, wo es erforderlich sei, den Boden an beiden Seiten einer verlegten Rohrleitung innerhalb eines ausgehobenen Grabens zu verdich-ten. Die Gr366337e der Anschlusseinrichtungen mache die - kosten- und zeitintensi-ve - Aushebung von Gr344ben erforderlich, die so breit seien, dass die Ausleger mit den an den Anschlusselementen angebrachten Werkzeugen in den Raum zwischen Grabenwand und Rohrleitung eingef374hrt werden k366nnen, um auch dort den Boden zu verdichten. 2. Der Erfindung liegt das Problem zugrunde, eine Anbringungsvorrich-tung zum Anbringen von Werkzeugen, namentlich Verdichtervorrichtungen, an einen Baggerarm zu schaffen, welche es erm366glicht, auch mit gro337en Baggern Arbeiten in engen Gruben oder Gr344ben auszuf374hren. Dazu stellt Patentan- 12 - 10 - spruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung eine Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen an einen Baggerarm eines gro337en Baggers unter Schutz mit 1. einer Befestigungseinrichtung 1.1 zum Befestigen der Anbringungsvorrichtung an einem gro337en Bagger, 1.2 die als Schnellwechsler ausgebildet ist, und 2. einer Aufnahmeeinrichtung 2.1 zur Aufnahme von Werkzeugen in Form eines Verdichters, 2.2 welche zumindest in einer Richtung parallel zu dem Schnell-wechsler schmaler als der Schnellwechsler ausgebildet und 2.3 in dieser Richtung verschiebbar zu dem Schnellwechsler an-geordnet ist und bei welcher 3. eine Verschiebeeinrichtung zum Verschieben der Aufnahme-einrichtung an dem Schnellwechsler angeordnet sowie 4. zwischen der Verschiebeeinrichtung und der Aufnahmeein-richtung ein Distanzst374ck vorgesehen ist. Gem344337 Patentanspruch 5 in der zuletzt verteidigten Fassung wird eine Verdichtervorrichtung vorgeschlagen mit 13 1. einem Verdichter und - 11 - 2. einer als Schnellwechsler ausgebildeten Befestigungseinrich-tung, 3. wobei der Verdichter 3.1 schmaler als der Schnellwechsler ausgebildet, 3.2 parallel verschiebbar zu dem Schnellwechsler angeordnet und 3.3 374ber ein Distanzst374ck mit dem Schnellwechsler verbunden und wobei 4. der Schnellwechsler zum Anbringen an einem Baggerarm ei-nes gro337en Baggers vorgesehen ist. 3. Einige dieser Merkmale bed374rfen der Erl344uterung. 14 a) Unter einem Schnellwechsler verstand der Fachmann, wie die Er366rte-rung mit dem Sachverst344ndigen und den Parteien ergeben hat, schon zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents eine Vorrichtung, die es erlaubte, am Ausle-gerarm ben366tigte Werkzeuge vom Steuerstand des Baggers aus automatisch zu wechseln, indem das auszutauschende Werkzeug - z. B. eine Baggerschau-fel - aus- und das danach ben366tigte Ger344t (z. B. ein Verdichter) eingeklinkt wird. Solche Schnellwechsler sind zweiteilig ausgebildet und baggerseitig 374blicher-weise etwa genauso breit, wie der Auslegerarm, w344hrend sie dieses Ma337 werk-zeugseitig sowohl unter- als auch 374berschreiten k366nnen. Da das Streitpatent hierzu keine Ma337angaben enth344lt und die patentgem344337en Vorrichtungen einen Einsatz von Verdichtern erm366glichen sollen, bei dem die Baggerarme selbst nicht in die ausgehobenen Gr344ben hinabgesenkt werden m374ssen, kann der Schnellwechsler - von Wortlaut und Sinngehalt der verteidigten Anspr374che 1 und 5 gedeckt - auch breiter als solche Baggerarme ausgelegt sein. 15 - 12 - b) Der in die Patentanspr374che 1 und 5 aufgenommene Zusatz "205eines gro337en Baggers205", stellt kein unmittelbares Merkmal der unter Schutz gestell-ten Vorrichtungen dar, sondern ist lediglich Teil der den Patentanspruch einlei-tenden bzw. abschlie337enden Zweckangabe. Als solcher gibt er nur an, dass die Vorrichtung auch an gr366337eren Baggern verwendet werden k366nnen soll, also etwa an Baggern mit einem Eigengewicht ab 20 Tonnen, die die Beklagte in der m374ndlichen Verhandlung als Beispiel f374r "gro337e Bagger" bezeichnet hat (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 28.5.2009 - Xa ZR 140/05 - Bauschalungsst374tze). 16 c) Die Merkmale 2.2 und 2.3 in Anspruch 1 bringen zum Ausdruck, dass die Aufnahmeeinrichtung entlang des Schnellwechslers vorzugsweise quer zur Fahrtrichtung des Baggers verschiebbar angeordnet und daf374r in dieser Rich-tung schmaler ausgebildet ist als der Schnellwechsler. Dabei folgt aus der An-weisung "205in dieser Richtung205" zugleich, dass diese Verschiebung erfin-dungsgem344337 linear verl344uft, vergleichbar der Bewegung auf einem Schienen-strang. 17 334ber die Ausdehnung des m366glichen Verschiebeweges macht das Streitpatent keine Angaben. Deshalb kann nicht angenommen werden, dass sich dieser notwendigerweise stets auf die maximale L344nge zwischen den End-punkten der werkzeugseitigen Befestigungseinrichtung erstrecken m374sste, son-dern es reicht jegliche Verschiebbarkeit aus. 18 d) Unter der gem344337 Patentanspruch 1 vorgesehenen Verschiebeeinrich-tung ist ein Antrieb zu verstehen, mit dem die Verschiebung bewirkt wird. 19 e) Bei einem Distanzst374ck i. S. des Streitpatents handelt es sich um ein zus344tzliches Bauteil eigener L344nge, das zwischen Befestigungs- und Aufnah-meeinrichtung f374r das Verdichterwerkzeug (Anspruch 1) bzw. zwischen Befesti- 20 - 13 - gungseinrichtung und Verdichter (Anspruch 5) gesetzt wird. Auf diese Weise kann zwischen diesen Elementen ein so gro337er Abstand hergestellt werden, dass Verdichtungsarbeiten bei 374ber dem Erdreich angeordnetem Baggerausle-ger auch in tiefen Gr344ben ausgef374hrt werden k366nnen (Beschreibung Tz. 16). 21 f) Die von Patentanspruch 5 in der zuletzt verteidigten Fassung unter Schutz gestellte Verdichtervorrichtung unterscheidet sich von Anspruch 1 im Wesentlichen nur dadurch, dass der Verdichter 374ber das Distanzst374ck ver-schiebbar mit der Befestigungseinrichtung verbunden und eine gesonderte Auf-nahmeeinrichtung nicht erw344hnt ist. Obwohl in Anspruch 5 eine Verschiebeein-richtung (Merkmal 3 von Anspruch 1) nicht ausdr374cklich angef374hrt ist, ist aus fachlicher Sicht dieselbe Verschiebbarkeit wie dort beansprucht. Da der Ver-dichter vom Bagger aus bedient werden soll, scheidet ferner eine manuelle Verschiebung entlang des Verschiebeweges aus. Deshalb ist auch nach An-spruch 5 eine Einrichtung vorzusehen, mit der die horizontale Verschiebung des Verdichters entlang dem Schnellwechsler bewerkstelligt wird. III. Der Gegenstand der zuletzt verteidigten Anspr374che 1 und 5 ist patent-f344hig. 22 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in dieser Fassung ist neu (247 3 Abs. 1 PatG). 23 a) Die deutsche Patentschrift 16 34 885 (D 2) offenbart einen am Heck eines Schleppers anzubauenden Tr344gerrahmen mit einem L366ffelbaggerausle-ger, der insgesamt horizontal entlang des Rahmens verschoben werden kann. Eine relativ zu einem Schnellwechsler verschiebbare Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme eines Werkzeugs bzw. ein 374ber ein Distanzst374ck verschiebbar mit dem Schnellwechsler verbundener Verdichter ist nicht beschrieben. 24 - 14 - b) Die am 17. August 1999 ver366ffentlichte japanische Offenlegungsschrift 11-222807 (D 4) betrifft eine Stampfmaschine, die an einen Baggerarm ange-baut werden kann, um Verdichtungsarbeiten in schmalen Gr344ben auszuf374hren. Die Maschine weist bereits keinen Schnellwechsler i. S. des Streitpatents auf, sondern 326sen (Stiftanbringungsteile 13) an Halteklammern, um die Haltebasis mit durch die 326sen geschlagene Bolzen am Baggerarm zu befestigen. 25 c) Das deutsche Gebrauchsmuster 295 05 383 (D 7) offenbart ein 374ber eine Anbauplatte zum Anbau an einen Radlader vorgesehenes Verdichtungsrad mit hochfrequenter Vibration, das zwar horizontal verschoben werden kann, jedoch nicht entlang einer Verschiebeeinrichtung, sondern durch Verschwen-kung. 26 d) Gegenstand der europ344ischen Patentanmeldung 976 871 (D 8) ist ei-ne Stra337enwalze mit einer zylindrischen Walze und einem in Fahrtrichtung da-hinter angeordneten Plattenverdichter, um eine gleichm344337ige Verdichtung des Materials zu erreichen. Dabei kann der Plattenverdichter grunds344tzlich seitlich verschoben werden, um Bereiche zu erreichen, welche von der Walze nicht zuvor befahren werden konnten. Nicht vorgesehen ist jedoch eine mit dem Streitpatent vergleichbare Anbringungsvorrichtung f374r diesen Plattenverdichter. 27 e) Die deutsche Offenlegungsschrift 198 44 313 (D 9) offenbart den An-schluss eines Verdichtungsger344ts an den Arm eines Baggers oder Radladers, wobei der Schwingungserreger f374r den Verdichter 374ber die Hydraulik des Fahr-zeugs betrieben wird. Der Verdichter kann in Gr344ben nur 374ber die Verschwen-kung des Auslegers von der einen auf die andere Seite versetzt werden; eine verschiebbare Aufnahmevorrichtung ist nicht vorgesehen. 28 - 15 - f) Neu ist der Gegenstand der zuletzt verteidigten Anspr374che 1 und 5 auch gegen374ber dem Verdichterrad SIMEX CT 2.8. 29 30 aa) Dieses Ger344t geh366rt zum Stand der Technik. Es ist, wie die Verneh-mung des Zeugen R. durch den Senat ergeben hat, in einer im Wesentlichen dem Foto 1 der Anlage D 5 A und dem Prospekt von Bobcat entsprechenden Ausf374hrung deutlich vor dem Anmeldetag des Streitpatents an den Markt ge-bracht und dadurch der 326ffentlichkeit zug344nglich gemacht worden. bb) Das Simex-Verdichterrad verf374gt, wie das Bundespatentgericht zu-treffend angenommen hat, nicht 374ber ein zus344tzliches Distanzst374ck, das, wie das Streitpatent in der zuletzt verteidigten Fassung es fordert, vermittels seiner L344ngenausdehnung einen gr366337eren Abstand zwischen Schnellwechsler und Aufnahmeeinrichtung herstellt (Merkmale 4, 3.3). Der Zeuge R. , der das Ger344t konstruiert hat, hat die Funktion des Hydraulikzylinders nur mit der Stabilisie-rung des Rades in Verbindung gebracht, wenn dieses angewinkelt werden muss, um bei Verdichtungsarbeiten bei seitlich geneigtem Stra337enbelag die Schr344gstellung der Arbeitsmaschine auszugleichen. Aber selbst wenn die Auf-h344ngung des Verdichterrads so konstruiert sein mag, dass es - in engen Gren-zen - abgesenkt werden kann, wenn der Kolben des an der Aufh344ngung in Fahrtrichtung angebrachten Hydraulikzylinders ausgefahren und das Rad um die von einem Gelenkbolzen gebildete Achse verschwenkt wird, stellte eine derartige Abwinklung um eine fixe Achse keinen durchg344ngig gr366337eren Abstand zwischen Befestigungs- und Aufnahmeeinrichtung bzw. Verdichter her, wie dies durch Einsatz eines Distanzst374cks i. S. des Streitpatents geschieht. 31 g) Keine der beiden in dem Prospekt f374r Anbauger344te der Firma Lancier (Anlage D 6) vorgestellten Ger344tekonfigurationen verwirklicht, wie der Sachver-st344ndige zutreffend ausgef374hrt hat, s344mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 32 - 16 - in der zuletzt verteidigten Fassung; namentlich sind weder Schnellwechsler noch Verschiebeeinrichtungen zu erkennen. Deshalb kann offenbleiben, ob die von der Kl344gerin als Druckvermerk verstandene Ziffernfolge "205/10.99/205" f374r sich allein die 334berzeugung vermitteln kann, dass der Prospekt der 326ffentlich-keit vor dem Anmeledtag zug344nglich gemacht worden ist. 33 2. Verhandlung und Beweisaufnahme haben keine zureichenden An-haltspunkte daf374r ergeben, dass der Gegenstand von Anspruch 1 dem Fach-mann, einem Bauingenieur oder Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der 374ber gute praktische Kenntnisse in der Konstruktion und Entwicklung von Bau-maschinen verf374gt und zugleich im Kanal- oder Rohrleitungsbau erfahren ist, durch den Stand der Technik nahegelegt war (247 4 Satz 1 PatG). a) Die japanische Offenlegungsschrift 11-222807 (D 4) gab dem Fach-mann keine Anregung f374r eine streitpatentgem344337e Weiterentwicklung. In der Schrift wird vorgeschlagen, zwei zylindrisch geformte Stampfmaschinen 374ber vertikale Haltebasen an einer Parallelverbindungsvorrichtung anzubringen, die zum Zweck der Regulierung der Stampfbreite der am Fu337 der beiden Stampfzy-linder angebrachten Verdichterplatten parallelogrammartig verschoben werden kann. In der einen Endstellung dieser Konstruktion stehen die beiden Stampfzy-linder so nebeneinander, dass eine Arbeitsfl344che von maximaler Breite entsteht. In der anderen Endposition sind die beiden Zylinder hintereinander angeordnet, so dass in schmaleren Bereichen, etwa zwischen der Grabenwand und einem mittig im Graben verlegten Rohr, verdichtet werden kann. Der Fachmann er-kennt einen konstruktionsbedingten Nachteil in dieser Arbeitsstellung darin, dass die Stampfzylinder infolge eines durch die Parallelogrammf374hrung beding-ten 334berstands im Bereich der Anbringungsplatten nicht ganz nahe an die Gra-benwand herangef374hrt werden k366nnen. Um dieses Defizit auszugleichen wird 34 - 17 - der Fachmann aber an die Anbringung einer Verdichterplatte mit einem gra-benwandseitigen 334berstand denken und nicht an eine L366sung wie im Streitpa-tent, in Gestalt einer seitlich gleichsam wie auf einer Schiene verschiebbaren Aufnahmeeinrichtung f374r den Verdichter. 35 Im 334brigen bietet das japanische Ger344t f374r die Anforderung, Verdich-tungsarbeiten im Wechsel von der einen auf die andere Grabenseite durchzu-f374hren, eine befriedigende L366sung, n344mlich durch Verschwenkung des Bagger-arms, an dem die Stampfmaschine befestigt ist. Die parallelogrammf366rmige An-bringung der Stampfzylinder gew344hrleistet, dass die Verdichterplatten in jeder Position exakt parallel zur Grabenwand ausgerichtet sind und das Erdreich ent-sprechend gleichm344337ig verdichtet werden kann. Dabei verl344uft die Verschie-bung der Stampfzylinder parallel zur Befestigungseinrichtung auf einem Kreis-bogenausschnitt und nicht linear. Das Konstruktionsprinzip der japanischen Anmeldung erfordert des Weiteren nicht, dass die Aufnahmeeinrichtung f374r die Verschiebungsfunktion schmaler ausgebildet ist, als die Befestigungseinrich-tung. Die waagerechten Anbringungsplatten (30), die Teil der Haltebasen f374r die Stampfzylinder (Aufnahmeeinrichtung) sind, haben dementsprechend im We-sentlichen die gleiche Breite wie die obere und untere Platte (20, 21) der Paral-lelverbindungseinrichtung (2), die mitsamt den Verbindungselementen (24, 25) die versetzte Positionierung der Stampfzylinder erm366glicht. Auch unter diesen Gesichtspunkten bot die japanische Ver366ffentlichung keinen Anlass f374r eine zur streitpatentgem344337en L366sung f374hrende Weiterentwicklung. b) Die deutsche Offenlegungsschrift 198 44 313 (D 9) bietet f374r den Fachmann als L366sung f374r das Problem, Verdichterarbeiten in Gr344ben beidseitig im Wechsel von einem Wandbereich zum anderen durchzuf374hren, ersichtlich nur die Verschwenkung des Auslegerarms an. Eine Anregung, den Verdichter 36 - 18 - daf374r, wie beim Streitpatent, in Querrichtung mobil anzubringen, ist dieser Schrift nicht zu entnehmen. Um die aus technischer Sicht f374r eine m366glichst gleichm344337ige Verdichtungsleistung angestrebte F374hrung der Verdichterplatte parallel zur Grabenwand zu realisieren, konnte diese L366sung allenfalls dazu anregen, den Verdichter oder die Verdichterplatte drehbar zu konstruieren, so dass Letztere trotz Verschwenkung des Auslegers jederzeit parallel zur Gra-benwand gestellt werden kann. c) Der Offenbarungsgehalt der Abbildung eines zum Anbau an Bagger oder Radlader vorgesehenen Grabenverdichters auf der ersten Seite des Lan-cier-Prospekts (Anlage D 6) geht ungeachtet der Frage des Ver366ffentlichungs-datums (oben III 1 g) 374ber denjenigen der deutschen Offenlegungsschrift 198 44 313 nicht hinaus. F374r den Fachmann ergibt sich daraus nicht mehr, als dass das Verdichtungsger344t an einem Baggerarm fixiert und dass infolge des langgestreckten Mittelteils eine gewisse Arbeitstiefe erreicht werden kann, die im Prospekt mit bis zu 1.200 mm angegeben ist. Eine Vorrichtung mit einer Ver-schiebeeinrichtung zu entwickeln, wie es das Streitpatent vorsieht, gibt das ab-gebildete Ger344t keine Anregung. 37 d) Soweit f374r den Grabenverdichter gem344337 dem Prospekt als Zubeh366rteil ein horizontal verschiebbarer, an einen Radlader anzubauender Ausleger an-geboten wird, an dem der Verdichter angebracht werden kann, entnimmt der Fachmann der entsprechenden Abbildung die M366glichkeit, die Arbeitsposition des Verdichters durch den teleskopartig ausfahrbaren Ausleger relativ zum Fahrzeug zu ver344ndern. Das dient aus seiner Sicht der L366sung des Problems, das dadurch entsteht, dass der Radlader aufgrund der 366rtlichen Gegebenheiten nur in einem gewissen seitlichen Abstand zum Graben fahren kann. Eine Anre-gung daf374r, die Anbringungsvorrichtung f374r den Verdichter wie beim Streitpatent 38 - 19 - schmaler als den Schnellwechsler zu konzipieren, damit das Werkzeug von ei-ner Grabenwand zur anderen verschoben werden kann, erh344lt der Fachmann dadurch nicht. Die Abbildung l344sst schon keine Verschiebeeinrichtung erkennen und die L366sung des Problems, mit dem Verdichter von einer Grabenseite zur anderen zu wechseln, wird er nach dem von der Prospektabbildung vermittelten Eindruck eher in einer geringen seitlichen Lenkbewegung des Fahrzeugf374hrers sehen, als darin, das Auslegergest344nge horizontal zu verschieben. e) Bei dem SIMEX-Verdichterrad CT 2.8 fungiert als Verdichterwerkzeug ein Rad, das an einer Achse drehbar gelagert und an einer Aufnahmeeinrich-tung aufgeh344ngt ist. Die Konstruktion dieses Ger344ts gibt dem Fachmann keinen Anlass und keine Anregungen zur Auffindung des mit dem zuletzt verteidigten Anspruch 1 unterbreiteten L366sungsvorschlags. 39 aa) F374r das Problem, Verdichtungsarbeiten in einem Graben in gr366337erer Arbeitstiefe auszuf374hren, sieht der Fachmann in einem radf366rmigen Verdichter-werkzeug schon wegen der erforderlichen, konstruktiv aufwendigen Anpassung der Radaufh344ngung f374r eine Absenkung in gr366337ere Tiefe keinen weiterf374hren-den L366sungsansatz. F374r den Einsatz in gr366337erer Arbeitstiefe liegt eine vertikale F374hrung des Verdichters nahe, wof374r sich dessen radf366rmige Gestaltung aber nicht anbietet, zumal ein radf366rmiges Verdichterwerkzeug bei einem solchen Einsatz auch wegen seiner gr366337eren Schwungmassen schwieriger zu beherr-schen ist, als ein Plattenverdichter. Die im Wesentlichen horizontale Anbringung der Radaufh344ngung (Aufnahmevorrichtung) an dem Gelenkbolzen und dem Hydraulikkolben weist das Simex-Werkzeug f374r den Fachmann deshalb einem vornehmlich oberfl344chennahen Baubetrieb zu, f374r den das Ger344t ersichtlich auch konzipiert ist. Es ist zun344chst, wie der Zeuge R. angegeben hat, bei Ver- 40 - 20 - dichtungsarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung von Telefonkabeln auf dem franz366sischen Markt eingesetzt worden. 41 bb) Die horizontale Verschiebbarkeit des Verdichterrads ist, wie der Zeu-ge R. ausgef374hrt hat und wie dies auch vom Fachmann wahrgenommen wird, in erster Linie daf374r vorgesehen, Verdichtungsarbeiten an Streckenabschnitten mit seitlichen Hindernissen wie etwa Leitplanken durchzuf374hren, indem die Spur des Verdichterrads seitlich neben das Fahrzeug versetzt wird. Eine f374r den Fachmann erkennbare Zusatzfunktion bestand darin, ohne Spurver344nderung des Fahrzeugs Gr344ben zu verdichten, die aufgrund ihrer Breite nicht in einem Arbeitsgang verdichtet werden k366nnen. Aus Sicht des Fachmanns - die sich insoweit mit der Sicht des Zeugen R. deckt - erfolgt dies aber in der Weise, dass der zu verdichtende Graben zun344chst in einer Einstellung vom Anfang bis zum Ende abgefahren wird, um mit dem f374r den R374ckweg etwas versetzten Verdichterrad die nebenliegende Bahn zu planieren. Eine Anregung f374r die Konstruktion einer schmalen Aufnahmeeinrichtung zum Hin- und Herfahren des Verdichters zwischen den Seitenwandbereichen schmaler Gr344ben gibt die Ver-schiebeeinrichtung des Simex-Ger344ts dem Fachmann aber nicht. 3. F374r Patentanspruch 5 in der zuletzt verteidigten Fassung gelten die vorstehenden Ausf374hrungen entsprechend. Die jeweils r374ckbezogenen Unter-anspr374che haben mit den Anspr374chen 1 und 5 Bestand. 42 - 21 - 43 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. Scharen Asendorf Gr366ning Achilles Berger Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.10.2004 - 3 Ni 24/03 -
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