BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 187/05 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten der Streithelferin zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.945.883,82 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Hinsichtlich des Teilurteils liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. 2 - 3 - Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es offen gelassen hat, ob die Kl344gerin einen Anspruch auf Nachzahlung gegen ihre Streithelferin f374r das Jahr 2000 hat, die h366chstrichterliche Rechtsprechung nicht grundlegend verkannt. Zwar sind die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesge-richtshofs nicht einschl344gig. In der Sache entspricht die Auffassung des Beru-fungsgerichts gleichwohl der h366chstrichterlichen Rechtsprechung. F374r die Fra-ge, ob der hier von der Beklagten begehrte Vorteilsausgleich durchzuf374hren ist, ist ma337gebend, ob ein ad344quater Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Vorteil sowie Kongruenz besteht (BGHZ 136, 52). Die Anrechnung der Vor-teile muss au337erdem dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen, d.h. den Gesch344digten nicht unzumutbar belasten und den Sch344diger nicht unbillig be-g374nstigen (BGH, Urt. v. 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 80). Das ist im Einzelfall unter Abw344gung aller Umst344nde zu entscheiden. 3 Besteht der Vorteil in einem Anspruch gegen einen Dritten, muss dieser an den Sch344diger abgetreten werden (BGH, Urt. v. 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, NJW-RR 1990, 1200, 1201), auch wenn es sich um einen k374nftigen An-spruch handelt (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1989 - V ZR 223/87, NJW-RR 1990, 78, 80). 4 Abzutreten w344re vorliegend nicht allein der Anspruch auf Vertragsanpas-sung, sondern auch der Anspruch auf Zahlung des erh366hten Entgelts. Dieser Anspruch ist selbst344ndig und abtretbar. 5 Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r ist nicht verletzt. So-weit sich die Beklagte in der Berufung zur fehlenden Kausalit344t des geltend ge-machten Schadens in dem durch das Teilurteil entschiedenen Bereich ge344u337ert hat, lag darin nicht der Kern ihres Vorbringens, auf den das Berufungsgericht in 6 - 4 - seiner Entscheidung jedenfalls h344tte eingehen m374ssen (BVerfG, NJW-RR 1993, 383). Das knappe Vorbringen bezog sich vielmehr weitgehend auf die Regelun-gen in Ziffer 5.2 der Grundlagenvereinbarung, die f374r das Teilurteil unerheblich waren. Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 7 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.12.2004 - 2/23 O 419/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.10.2005 - 16 U 16/05 -
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