BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 187/06 vom 12. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 12. M344rz 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. August 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 900.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Sache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der vom Beschwerdef374hrer geltend gemachte Zulassungsgrund der Ein-heitlichkeitssicherung greift nicht ein. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344ger habe einen durch die Vollziehung des unberechtigten Arrestes entstan-denen Schaden nicht nachgewiesen, beruht auf der W374rdigung der konkreten Umst344nde des Einzelfalles und l344sst einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler 2 - 3 - nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist im Grundsatz davon ausgegangen, gem344337 247 252 BGB k366nne auch der entgangene Gewinn aus Spekulationsge-sch344ften in Aktien ersetzt werden, wenn der Gesch344digte nachweise, dass nach den von ihm getroffenen Anstalten und Vorkehrungen ein derartiger Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 29. November 1982 - II ZR 80/82, ZIP 1983, 327, 328). Zu dem Ergebnis, der Kl344ger habe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass er einen entsprechenden Ge-winn erzielt h344tte, ist es aufgrund der eigenen Angaben des Kl344gers bei dessen pers366nlicher Anh366rung vor dem vollbesetzten Berufungsgericht gelangt. Der Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r wegen Nichterhebung der von ihm angebotenen Beweise ist nicht verletzt. Die vom Kl344ger angebote-nen Beweise sind mangels Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht erhoben worden. Das Verfahren des Berufungsgerichts findet somit im Prozessrecht seine St374tze. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 17.08.2005 - 6 O 366/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 11.08.2006 - 9 U 211/05 -
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