BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 187/07 vom 24. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 21. September 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 71.502,79 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Grund aufzeigt, der eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderte (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs hinsichtlich des Umfangs der Anforderungen, die an die Aufkl344rungs- und Beratungspflicht eines Anwalts vor Abschluss eines Vergleichs zu stellen sind, liegt nicht vor. 2 - 3 - Das Berufungsgericht hat die mit der Klage geltend gemachte Pflichtver-letzung gepr374ft, n344mlich dass der Beklagte dem Kl344ger vor Vergleichsabschluss erkl344rt haben soll, im Falle seines Obsiegens im sozialgerichtlichen Verfahren k344men die Rentenzahlungen nicht dem Kl344ger zugute, sondern w374rden voll-st344ndig mit den Zahlungen der BfA verrechnet. Der Kl344ger hat den Beweis, dass der Beklagte diese unzutreffende Auskunft erteilt hat, nicht f374hren k366nnen. 3 Entgegen der Beschwerde l344sst sich dem Berufungsurteil nicht die Auf-fassung entnehmen, dass eine Pflichtverletzung nur im Falle dieser behaupte-ten falschen Auskunft vorliegen k366nne. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass gegen den Beklagten im Rechtsstreit auch andere Pflichtverletzungen geltend gemacht worden sind und deshalb vom Berufungsgericht zu pr374fen gewesen w344ren. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann eine Pflichtverletzung nicht neu geltend gemacht werden (BGH, Urt. v. 13. M344rz 2008 - IX ZR 136/07, NJW-RR 2008, 1235, 1237 Rn. 24; Beschl. v. 16. Dezember 2008 - IX ZR 243/06 Rn. 2). 4 Eine Verletzung des Grundrechts des Kl344gers auf rechtliches Geh366r liegt nicht vor. 5 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). 6 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 30.03.2006 - 29 O 200/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 21.09.2007 - 3 U 114/06 -
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