BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 187/08 vom 17. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 17. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 2. September 2008 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.027,77 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. 1 1. Die Revision ist nicht zur Einheitlichkeitssicherung wegen einer Verlet-zung des rechtlichen Geh366rs des Beklagten geboten. Hinsichtlich der vom Be-rufungsgericht festgestellten Pflichtverletzung des Beklagten im Vertragsver-h344ltnis zwischen ihm und dem Zedenten F. hat das Berufungsgericht den Sachvortrag des Beklagten ersichtlich umfassend zur Kenntnis genommen. Der 2 - 3 - Beklagte mag die Umst344nde anders w374rdigen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt aber nicht die Pflicht des Gerichts, der von der Partei gew374nschten Beweisw374r-digung zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). 2. Eine Zulassung ist nicht wegen des vom Berufungsgericht angenom-menen Schadens des Zedenten geboten. 3 Der Ursachenzusammenhang zwischen anwaltlicher Pflichtverletzung und Schaden des Mandanten bemisst sich danach, wie sich der Mandant ver-halten h344tte, wenn er pflichtgem344337 beraten worden w344re (vgl. BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - IX ZR 124/00, NJW 2002, 593, 594; Fischer in Zugeh366r/ Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch f374r Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 991 m.w.N.). 4 Insoweit hat das Berufungsgericht, ohne einen Rechtssatz aufzustellen, lediglich eine fehlerhafte, die Grunds344tze der h366chstrichterlichen Rechtspre-chung nicht beachtende Rechtsanwendung vorgenommen, was eine Divergenz nicht begr374ndet (BGHZ 154, 288, 293). Diese wird von der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. 5 Auch Willk374r liegt insoweit nicht vor. Hierf374r reicht eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler gen374gt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass eine fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht; die Rechtsfolge muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BGHZ 154, 288, 299 f). 6 - 4 - Hierf374r liegen Anhaltspunkte nicht vor. Solche werden von der Beschwerde auch nicht aufgezeigt. Es liegt ein schlichter Rechtsanwendungsfehler vor. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 15.02.2008 - 17 O 251/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 02.09.2008 - 25 U 7/08 -
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