BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS IX ZR 187/10 vom 30 . Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. F i scher und Dr. Pape am 21. Juni 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats d es Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückg e- wiesen. Der W ert des Beschwerdeverfahrens wird auf 90.000 e- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 1. Im Hinblick auf d ie Rüge , das Berufungsgericht habe nicht erkannt, dass es sich um einen bloßen Gläubigertausch gehandelt habe, wird lediglich auf die fehlende Vergleic hbarkeit der Entscheidung des Senats zur Gläubige r- benachteiligung bei Zahlungen aus einer gedu l deten Kontoüberziehung (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317) verwiesen. Hi n- sichtlich der Zahlung aus einer geduldeten Kontoüberziehung nimm t das Ber u- 1 2 - 3 - fungsgericht jedoch nicht auf die genannte Entscheidung Bezug . Es zitierte di e- se vielmehr als Beleg für die von ihm angenommene mittelbare Gläubigerb e- nachteiligung durch Auszahlung der Darlehensvaluta an die Sparkasse S . un d als Beleg für die nach ständiger Rechtsprechung gebotene Einze l- b e trachtung der abtrennbaren Wirkungen anfechtbarer Rechtshandlungen (BGH, aaO Rn. 13, 15 ). Eine Divergenz zu diesen Punkten wird nicht da r getan. Sie besteht auch nicht. 2. Soweit es um d ie fehlende Anrechnung der Zahlungen der Beklagten auf die 1995 abgeschlossene Lebensversicherung des Schuldners auf den A n- fechtungsanspruch des Klägers geht, wird ohne jeden Anhalt für eine Dive r- genz , d ie sich aus de m Vergleich der Entscheid ung des B erufu ngs gericht e s mit Urte i len anderer Obergerichte ergeben müsste, ausgefüh rt , die Entscheidung wide r spreche einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise , für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit komme es auf die Gesamtzusammenhänge von Lei s tungen und Gegenleistu ngen an. Woher diese Grundsätze stammen und welche d a- gegen stehenden Obersätze das Berufungsgericht aufstellt, ist der Nichtzula s- sungsbeschwerde nicht zu entn eh men . Z u lassungsrelevante Fehler im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO werden damit n icht au s geführt. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine R e vision zuzulassen ist. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 26.08.2009 - 10 O 1506/08 - OLG Jena, Entscheidung vom 14.10.2010 - 1 U 747/09 - 4
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