BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 1 87 /1 2 vom 20. Februar 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d i e Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein , Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhring am 20. Februar 201 4 beschloss en: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi on i n de m Urteil des 27 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14 . Juni 201 2 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulass ungsbeschwerde wird auf 9 5.000 Gründe: Die Nichtzulas sungsbeschwerde ist statthaft ( § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 1. Hinsichtlich d er als rechts grunds ä tz lich angesehene n F rage zur or d- nung sgemäßen Vertretung der Klägerin is t nicht hinreichend d ar ge le gt , dass der Meinungsstreit auch die nicht eintragungsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrifft. Im Übrigen hat das Berufungsgericht eine Verlegung des Ve r- waltungssitzes der Klägerin nach Italien in verfahrensrechtlich nicht zu bea n- standender, tatrichterlicher Verantwortung verneint, so dass es auf die aufg e- worfene Rechtsfrage im Streitfall nicht ankommt. 1 2 - 3 - 2. Das Berufungsgericht hat nicht nur auf den Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG abgestellt, sondern auch die Voraussetzungen einer A n- fechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG bejaht . Es fehlt d es halb an der Entscheidung s- erheblichkeit der zur Wahr ung der zweijährigen Anfechtungsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG aufgeworfenen Rechtsfrage. 3. Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Eine Obersatzabweichung zu e i- ner Vergleichsentscheidung ist nicht hinreichend dargetan (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, NJW 2011, 2443 Rn. 3 ff). Ein e Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO ) ist nicht erforderlich . 3 4 - 4 - 4 . Von einer weitergehenden Begründu ng wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Vill Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 04.11.2011 - 20 O 51/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2012 - I - 27 U 187/11 - 5
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